VG Gelsen­kirchen: Radent­scheide fragen zu viel!

Wir hatten an dieser Stelle vor einem Jahr schon einmal anlässlich der Entscheidung des Bayri­schen Verfas­sungs­ge­richtshofs über die Frage der recht­lichen Zuläs­sigkeit von sogenannten Radent­scheiden berichtet. Damals war es vor allem und die Frage der Kompe­tenz­auf­teilung zwischen Bund und Ländern bzw. Gemeinden gegangen. Im März hat es zu Radent­scheiden eine weitere Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Gelsen­kirchen gegeben. Diese Entscheidung verdeut­licht, welche kommu­nal­po­li­ti­schen Voraus­set­zungen Bürger­ent­scheide haben, die bei Radent­scheiden mitunter nicht gegeben sind.

Typischer­weise handelt es sich bei Radent­scheide um Bürger­ent­scheide, die eine program­ma­tische Förderung des Radver­kehrs mit einem mehr oder weniger konkret ausfor­mu­lierten Maßnah­men­paket kombi­nieren. Das sah das VG Gelsen­kirchen im Fall des Radent­scheids Bochum als ein recht­liches Problem an. Denn Bürger­be­gehren mit einem Programm unter­schied­licher Maßnahmen würden gegen das Kopplungs­verbot und den Bestimmt­heit­grundsatz verstoßen.

In Nordrhein-Westfalen ergäbe sich dies aus den Vorgaben des § 26 der Gemein­de­ordnung (GO) NRW. Denn in dieser Vorschrift sind in Nordrhein-Westfalen die Möglich­keiten geregelt, über Bürger­be­gehren und Bürger­ent­scheid als Elementen direkter Demokratie Einfluss auf die Kommu­nal­po­litik zu nehmen. Und in ihr ist davon die Rede, dass die Bürger in Form eines Bürger­be­gehrens beantragen können, dass sie an Stelle des Rates über eine Angele­genheit der Gemeinde selbst entscheiden (sogenannter Bürgerentscheid). 

Wohlge­merkt wird im Singular von der Möglichkeit gesprochen „eine Angele­genheit“ zu entscheiden. Im zweiten Absatz ist von der zur Entscheidung zu bringenden Frage die Rede. Beides versteht das Gericht in dem Sinne, dass es sich nicht um mehrere unter­schied­liche Fragen handeln darf, die zu einem komplexen Paket geschnürt werden (Kopplungs­verbot). Wenn der Bürger­ent­scheid doch mehrere Fragen enthält, so müssen jeden­falls in einem engem Sachzu­sam­menhang stehen. Schließlich können die Bürger die Fragen bei der Entscheidung auch nur gemeinsam mit einer „Ja“-/„Nein“-Entscheidung beant­worten. Diesen Zusam­menhang hat das Gericht beim Radent­scheid Bochum verneint, da sieben unter­schied­liche Maßnahmen zur Abstimmung stehen sollten, darunter der Ausbau der Radin­fra­struktur, Freigabe von Einbahn­straßen in die Gegen­richtung oder sicherer Umbau von Kreuzungsbereichen.

Für die Initia­tiven zu Radent­scheiden ist die Entscheidung sicher enttäu­schend. Aller­dings ist sie auch vor dem Hinter­grund einer klaren demokra­ti­schen Verant­wortung der Kommunen zu sehen, die zwar einzelne, klar abgrenzbare Fragen den Bürgern zur Entscheidung überant­worten können. Die Entscheidung über komplexere Programme, die häufig auch noch weiterer Umset­zungs­ent­schei­dungen bedürfen, sollte aber dem Gemein­derat vorbe­halten sein, um die Verant­wortung der gewählten Reprä­sen­tanten klar zu halten. (Olaf Dilling)

 

 

2024-07-05T04:25:41+02:005. Juli 2024|Kommentar, Kommunalrecht, Rechtsprechung, Verkehr|

Novelle der IED – die Krux mit den Transformationsplänen

Die IED-Novelle ist eigentlich durch. Am 12.04.2024 hatte der Minis­terrat die im Trilog erarbeitete Fassung der Novelle der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie (Indus­trial Emissions Directive – IED) angenommen (siehe hier). Seitdem ist es jedoch ruhig geworden. Die Veröf­fent­li­chung im Amtsblatt der EU ist unseres Wissens immer noch nicht erfolgt. Zeit, um noch einmal reinzu­schauen. Die neuen Vorschriften zielen auf einen besseren Schutz der mensch­lichen Gesundheit und der Umwelt ab, da schäd­liche Emissionen aus Indus­trie­an­lagen verringert und gleich­zeitig Energie­ef­fi­zienz, Kreis­lauf­wirt­schaft und Dekar­bo­ni­sierung gefördert werden. Schärfere Grenz­werte und strengere Geneh­mi­gungen sind die Losung und zudem ein breiterer Anwen­dungs­be­reich für weniger Indus­trie­emis­sionen. Die EU zielt auch auf eine Reduzierung der Bürokratie durch elektro­nische Geneh­mi­gungen ab. Beschleu­ni­gungs­ten­denzen gibt es auch national (siehe hier), aber die Erfahrung zeigt, dass es sicherlich nicht an der elektro­ni­schen Antrag­stellung liegt, dass Verfahren zu lange dauern.

Bei mehreren Themen gab es in der Industrie zum Novel­lie­rungs­prozess Bauch­schmerzen. Ein kriti­scher Aspekt sind für die Praxis die Trans­for­ma­ti­ons­pläne. Zwar wurden zwischen­zeitlich kolpor­tiert, sie wären gar nicht mehr drin, doch stimmt dies im Ergebnis nicht: Sie werden verpflichtend.

Für Unter­nehmen, die dem Anwen­dungs­be­reich der IED unter­fallen, gilt zukünftig, Trans­for­ma­ti­ons­pläne in ihre Umwelt­ma­nage­ment­systeme (die auch verpflichtend sind) aufzu­nehmen. Das Umwelt­ma­nage­ment­system muss dann anlagen­be­zogen sein und Angaben enthalten wie in der Anlage Abfälle vermieden, der Ressourcen‑, Energie- und Wasser­ver­brauch optimiert und der Gebrauch und die Emission von Gefahr­stoffen verhindert oder minimiert werden sollen. Im Trans­for­ma­ti­onsplan sollen dann die Infor­ma­tionen zu den Maßnahmen, die der Betreiber im Zeitraum 2030–2050 in der Anlage ergreifen wird, um bis zum Jahr 2050 zur Entwicklung einer nachhal­tigen, sauberen, kreis­lauf­ori­en­tierten, ressour­cen­ef­fi­zi­enten und klima­neu­tralen Wirtschaft beizu­tragen, einschließlich gegebe­nen­falls durch tiefgrei­fenden indus­tri­ellen Wandel. Diese Trans­for­ma­ti­ons­pläne werden auch die Anfor­de­rungen an die Nachhal­tig­keits­be­richt­erstattung von Unter­nehmen gemäß der Richt­linie 2013/34/EU ergänzen, da sie ein Mittel zur Umsetzung dieser Anfor­de­rungen auf Anlagen­ebene sind. Zunächst sind die energie­in­ten­siven Tätig­keiten dran: Betreiber von energie­in­ten­siven Anlagen sollen bis zum 30. Juni 2030 entspre­chende Trans­for­ma­ti­ons­pläne erstellen. Zwar sollen diese Trans­for­ma­ti­ons­pläne „indikative Dokumente“ – also wohl nicht bindende Dokumente – bleiben, die unter der Verant­wortung der Betreiber erstellt werden. Durch die Verpflichtung zur Veröf­fent­li­chung stellt sich das Problem des Schutzes von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nissen. Zudem wird es wohl nicht ohne die Behörden, Umwelt­gut­achter und Audits gehen. Mangels klarer Vorgaben und Leistungs­kri­terien könnten sich die Trans­for­ma­ti­ons­pläne zu einer reinen Fleiß­arbeit entwi­ckeln und auch hier steht womöglich die Bürokratie der Trans­for­mation auf den Füßen. Wir dürfen also gespannt bleiben. (Dirk Buchsteiner)

2024-07-01T15:40:31+02:001. Juli 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie|