TEHG: Wie jetzt weiter mit Biomasse?
In ziemlich grauer Vorzeit waren EEG-Anlagen nicht im TEHG. Man war also entweder grün, dann musste man beim Emissionshandel nicht mitmachen. Oder man war fossil, dann bekam man kein Geld aus dem Topf für die Erneuerbaren. Aktuell ist das im § 2 Abs. 5 TEHG aber nicht so geregelt. Hier heißt es vielmehr, dass nur Anlagen, die ausschließlich Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse verbrennen dürfen, außen vor sind. Wer also alles Mögliche verbrennen darf, aber fossile Brennstoffe nur sehr begrenzt oder gar nicht nutzt, hat Glück gehabt. Er bekommt u. U. eine Zuteilung, muss aber nichts oder nur sehr wenig abgeben.
Diese Verhältnisse missfielen dem EU-Gesetzgeber. Deswegen ordnet die aktuelle Emissionshandelsrichtlinie seit der letzten Änderung in Anhang I Nr. 1 an
“Anlagen, bei denen während des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien gemäß Artikel 14 entspricht, im Durchschnitt zu mehr als 95 % der durchschnittlichen gesamten Treibhausgasemissionen beitragen, fallen nicht unter diese Richtlinie.”
In Zusammenschau mit Art. 11 und 14 heisst das: Wer in der Basisperiode fast oder ganz nur Biomasse verbrannt hat, ist draußen.
Doch was bedeutet das nun praktisch? Ist man aller Lasten ledig und kann ab morgen emittieren, was man will, und keiner erfährt es? Muss man trotzdem berichten, damit genau das nicht passiert? Wenn ja, wie und mit welchen Konsequenzen? Was, wenn man doch in den nächsten Jahren die 95% überschreitet? Fällt man dann wieder ins ETS? Gibt es dann die Zuteilung später? Fragen über Fragen, die eigentlich nur der Gesetzgeber des TEHG beantworten kann. Aber den scheint die Frage, die viele Anlagenbetreiber umtreibt, nicht zu stören: Es liegt immer noch kein neues TEHG auf dem Tisch (Miriam Vollmer).
Schaut man allerdings ins Klimaschutzgesetz (KSG), so gelangt man schnell zur Erkenntnis, dass die 65% nur einen Zwischenschritt darstellen können. Denn natürlich ist es nicht möglich, 2045 eine ausgeglichene Treibhausgas-Bilanz aufzuweisen, und weiter 35% fossile Brennstoffe zu verfeuern. Aus den 65% müssen also in absehbarer Zeit 100% werden. Wie schnell das gehen muss, zeigt ein Blick in die Gebäuderichtlinie EPBD. In diesem jüngst vom Europäischen Parlament angenommenen Regelwerk heißt es sehr eindeutig, dass neue Gebäude schon 2030 Nullemissionsgebäude darstellen sollen. Es gibt Ausnahmen. Aber im Grunde ist klar: Die 65% im GEG sind kein Zustand, auf den man sich dauerhaft einstellen oder in dem man sich einrichten kann, sie sind – nur, aber auch immerhin – ein Zwischenschritt auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität. Entsprechend wird das GEG schon in den nächsten Jahren neu gefasst werden müssen, und zwar nicht nur wegen des deutschen Minderungspfades, sondern auch wegen der Anforderungen der Gebäuderichtlinie (