Schulstraßen: Von Klein an auf großem Fuß

Autofahren sei „Männersache“, hieß es in den 1970er Jahren, als ich selbst klein war. Insgesamt war eine aktive Rolle im Verkehr die Domäne Erwachsener. Als Kinder bekamen wir „Verkehrserziehung“. Es gab neongelbe Mützen, die wir schon damals hässlich fanden. Und es gab ein Absperrgitter vor der Schule und Schülerlotsen: Wir mussten brav warten, bis Eltern und Lehrer gefahren waren. Als erwachsener Mann habe ich nun immer noch kein eigenes Auto, konnte dafür aber im Auftrag von Kidical Mass Aktionsbündnis, dem VCD und dem Deutschen Kinderhilfswerk ein Rechtsgutachten schreiben: Über die Freigabe von „Schulstraßen“ für Kinder. Doch was ist das, eine Schulstraße? Wie lässt sie sich rechtssicher begründen?

Schulstraßen wurden zunächst in Frankreich, Österreich und Italien konzipiert. Inzwischen ist die Idee auch in Deutschland angekommen. Es handelt sich um Straßenabschnitte oder Straßen im Umfeld von Schulen, die zumindest zu bestimmten Zeiten ganz dem Fuß- und Fahrradverkehr gewidmet sind. In Österreich gibt es für Schulstraßen sogar ein offizielles Verkehrszeichen, nachdem 2022 eine neue Vorschrift, der § 76d in die Österreichische StVO aufgenommen wurde.

Österreichisches Schulstraßen-Verkehrsschild

Österreichisches Verkehrszeichen Schulstraße

In Deutschland dagegen müssen die Verkehrsbehörden mit dem altbekannt-berüchtigten eingeschränkten Möglichkeiten arbeiten, die das Straßenrecht und das Straßenverkehrsrecht so zur Verfügung stellt. Es muss jedoch in einer Straße nicht immer  erst zu schweren Verkehrsunfällen gekommen sein, damit die Einrichtung einer Schulstraße möglich ist. Denn das Straßenrecht bietet einige Möglichkeiten.

Anders als das Straßenverkehrsrecht ist das Straßenrecht Ländersache. Während das Straßenverkehrsrecht regelt, wie eine Straße genutzt wird, also mit welcher Geschwindigkeit, mit welchen Vorrangregeln usw., regelt das Straßenrecht, ob ein Teil des öffentlichen Raums überhaupt als Straße für den Verkehr genutzt werden kann.
Diese Funktionszuschreibung ist Inhalt der sogenannten Widmung. Das Straßenrecht kann die Straße auch nur für bestimmte Verkehrsarten freigeben, etwa im Fall einer Fußgängerzone oder einer reinen Fahrradstraße. Dies passiert in der Regel durch eine sogenannte Teileinziehung.

Für Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht gelten unterschiedliche Voraussetzungen: Das Straßenverkehrsrecht knüpft an eine konkrete und in der Regel überdurchschnittlich wahrscheinliche Gefahr im Verkehr an. Typischerweise wird eine Häufung von Verkehrsunfällen verlangt, die sich in der Statistik niedergeschlagen hat: Für Kinder und ihre Eltern keine schöne Perspektive, dass erst etwas passiert sein muss.

Ganz zwingend ist das nicht. Denn eine verkehrsrechtliche Gefahr kann auch in der Behinderung der Leichtigkeit des Verkehrs bestehen. Das wird bisher zumindest dann anerkannt, wenn es um Kraftfahrzeugverkehr geht. In der StVO steht das so nicht, da ist allgemein von Verkehr die Rede.

Insofern könnte man auch argumentieren, dass Kinder auch Rechte auf Mobilität und Leichtigkeit des von ihnen beanspruchten Fuß- und Radverkehrs haben. Bisher findet diese Argumentation jedoch nur selten Resonanz bei Behörden und Gerichten.
Als Alternative bleibt das Straßenrecht. Mit einer Teileinziehung kann eine Straße nicht nur dauerhaft zu einer Fußgängerzone oder Fahrradstraße gemacht werden. Diese straßenrechtliche teilweise Entwidmung hat gegenüber straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen den Vorteil, dass keine Gefahrenlage begründet werden muss. So kann etwa die Einrichtung einer Fußgängerzone durch eine Teileinziehung mit überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls begründet werden.

Grund des öffentlichen Wohls kann vieles sein: Neben genuin verkehrsrechtlichen Belan-gen, etwa die Sicherheit und Leichtigkeit eines kindgerechten Verkehrs auch gesundheitliche, psychische und soziale Aspekte: Denn der eigenständige Weg zur Schule trägt zur motorischen Entwicklung bei, gibt den Kindern ein Gefühl der Selbstwirksamkeit und – wenn sie mit Klassenkamerad*innen unterwegs sind, der gemeinsame Verantwortung.

Durch die Teileinziehung kann eine Straße auch zeitlich limitiert auf bestimmte Nutzungsarten beschränkt werden: Konkret gesagt kann die Straße zu den Hol- und Bringzeiten der Schüler zu Schulanfang und -ende für den Fuß- und Radverkehr teileingezogen werden. Dass diese zeitliche beschränkte Sperrung möglich ist, geht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Bayrischen Straßen- und Wegegesetzes hervor, wo von der „nach-träglichen Beschränkung der Widmung auf bestimmte „Benutzungsarten, -zwecken und -zeiten“ die Rede ist. Alles andere wäre auch widersprüchlich, denn wenn eine dauerhafte Sperrung für Kfz rechtlich zulässig ist, dann dürfte eine in die Rechte der Autofahrer weniger eingreifende zeitlich begrenzte Regelung auch erlaubt sein. (Olaf Dilling)

2024-03-27T19:11:10+01:0027. März 2024|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Zweiter Anlauf: Ein neues CCS-Gesetz

Wir erinnern uns: 2009 hofften viele, dass die Abscheidung und Speicherung von CO2 einen Beitrag zur Dekarbonisierung der Stromwirtschaft leisten würde. Kohlekraftwerke sollten “CCS-ready” errichtet werden. 2012 wurde dann immerhin ein Kohlendioxid-
Speicherungsgesetz (KSpG) verabschiedet, das allerdings – seien wir ehrlich – eher als Kohlendioxid-Speicherungs-Verhinderungsgesetz betitelt worden wäre, denn es erlaubte den Bundesländern, auf ihrem Landesgebiet CCS auszuschließen, was die norddeutschen Länder, die potentielle Speicherstätten beherbergen, dann auch prompt taten. Zwischenzeitlich wurde es ruhig um die Technologie, auch der Evaluationsbericht von 2019 änderte daran nichts. Doch 2022 sah es schon anders aus, und nun liegt ein Gesetzesentwurf auf dem Tisch, der einen echten Paradigmenwechsel einläutet: Während bisher nur Speicherstätten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Speicherung von CO2 möglich waren, soll es künftig kommerzielle Speicher im industriellen Maßstab geben, zwar nicht an Land, aber auf dem Gebiet des Festlandsockels und der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ).

(Wenn Sie auch nicht so wissen, wo die genau ist: Hier die Ostsee. Hier die Nordsee.).

Außerdem soll das neue Gesetz das Planfeststellungsverfahren für die Leitungsinfrastruktur aktualisieren und die Regeln vereinfachen.

Zuständig für die Genehmigung der Speicher bleiben die Länder. Die Speicherstätten dürfen nicht in Meeresschutzgebieten liegen, und sie dürfen Windkraftanlagen offshore und ihre Anbindungen nicht stören. Die Infrastruktur steht auch nicht jedermann offen: Emissionen aus der Kohleverstromung sind außen vor, nicht aber die neuen Gaskraftwerke, die für die Residuallast gebaut werden sollen. Gefördert wird der Einsatz von CCS aber nur bei den Emissionen, die schwer oder gar nicht vermeidbar sind, vor allem prozessbedingte (also nicht verbrennungsbedingte und durch Brennstoffwechsel unvermeidbare) Emissionen.

So weit, so gut. Ob sich auch in den Ländern der Wind in Hinblick auf CCS gedreht hat, werden die nächsten Monate zeigen. In dieser Hinsicht ist auch eine Passage in den FAQ des BMWK zu CCS interessant: In Frage 4.4.2 auf S. 14 kündigt das Ministerium an, dass es eine Opt-In-Möglichkeit für CCS onshore schaffen würde, wenn die Länder darum bitten.

 

2024-03-22T23:05:38+01:0022. März 2024|Emissionshandel, Energiepolitik|

Kartellrechtliche Kontrolle von Fernwärmepreisen

Immer wieder ist davon zu hören, dass Kartellbehörden Fernwärmepreise überprüfen, gegen überhöhte Preise oder rechtswidrige Vertragsbedingungen vorgehen. Aber warum ist das eigentlich so?

Die Kartellämter sind unter anderem dafür verantwortlich, den Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu fördern und sicherzustellen, dass keine Monopole entstehen oder missbräuchliche Marktpraktiken angewendet werden. Fernwärmeversorger können aufgrund der hohen Investitionskosten und der begrenzten Möglichkeit zur Konkurrenz oft eine marktbeherrschende Stellung einnehmen. Das Kartellamt überwacht daher die Preisbildung und stellt sicher, dass die Verbraucher faire Preise zahlen und nicht überhöhten Gebühren ausgesetzt sind.

Fernwärme ist oft eine natürliche Monopolbranche, insbesondere in städtischen Gebieten, wo die Kosten für den Aufbau eines parallelen Fernwärmenetzes prohibitiv sein können. In solchen Fällen ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Kartellamt eingreift, um sicherzustellen, dass das Monopol nicht missbraucht wird, um Verbraucher auszunutzen.

Zudem ist Fernwärme ein wesentlicher Bestandteil der deutschen Energieversorgung, insbesondere im Hinblick auf die Energiewende und den Übergang zu nachhaltigeren Energiequellen. Eine effiziente und gerechte Preisgestaltung bei Fernwärme ist daher von nationalem Interesse, um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht nur finanziell belastet werden, sondern auch Anreize für eine nachhaltige Energienutzung erhalten.

Aufgrund dieser Gründe und der Bedeutung von Fernwärme für die Energieversorgung Deutschlands hat das Kartellamt die Verantwortung übernommen, die Preise zu überwachen und sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes stehen. Rechtgrundlage der Befugnisse der Kartellbehörden finden sich im GWB. Gem. § 32 GWB kann die Kartellbehörde  Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 19 GWB abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind.

(Christian Dümke)

2024-03-22T15:28:02+01:0022. März 2024|Wärme|