Geldau­tomat als Sondernutzung

Das Verwal­tungs­ge­richt Berlin hatte laut einer aktuellen Presse­mit­teilung über einen Geldau­to­maten im Stadtteil Prenz­lauer Berg zu befinden. Die Entscheidung ist spannend, weil sie einmal mehr einen Nutzungs­kon­flikt im umkämpften urbanen öffent­lichen Raum betrifft und dabei auch für vergleichbare Fälle beispielhaft ist.

Der Automat war auf einer belebten Straße vor Mehrfa­mi­li­en­häusern auf einem eigenen Fundament aufge­stellt worden. Die offenbar einzige recht­liche Grundlage dafür war ein Mietvertrag mit dem Eigen­tümer des Mehrfa­mi­li­en­hauses. Auch wenn es sich um ein Privat­grund­stück handelt, heißt das nicht unbedingt, dass es sich nicht um einen Teil der öffent­lichen Straße handelt.

Insofern wäre aus Sicht des zustän­digen Bezirksamts Pankow eine Sonder­nut­zungs­ge­neh­migung nach § 11 BerlStrG erfor­derlich gewesen. Dies wurde dann auch vom Gericht bestätigt. Denn der Geldau­tomat diene nicht verkehr­lichen, sondern rein gewerb­lichen Zwecken. Er steht auf einer belebten Straße, auf der weitere Nutzungen poten­tiell zu Einschrän­kungen der Funkti­onfä­higkeit des Gehweg führen. Zudem habe der Geldau­tomat die Zugäng­lichkeit bestehender Leitungen verhindert.

Die Entscheidung – und inbesondere deren amtliche Begründung – dürfte nicht nur Geldau­to­ma­ten­auf­steller inter­es­sieren, sondern z.B. auch Aufsteller von E‑Ladesäulen, die ebenfalls zum Teil als straßen­rechtlich geneh­mi­gungs­be­dürftig einge­stuft werden. (Olaf Dilling)

2023-08-23T19:01:42+02:0023. August 2023|Verkehr|

Es wird ernst im CBAM

Damit der Emissi­ons­handel nicht dazu führt, dass Unter­nehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern, oder Konsu­menten auf günstigere, weil emissi­ons­han­delsfrei im Ausland produ­zierte Waren ausweichen, soll der CBAM künftig Impor­teure verpflichten, Zerti­fikate für die inhärenten Emissionen für eine Reihe von besonders emissi­ons­in­ten­siven Produkten zu erwerben. Erfasst werden Zement, Strom, Dünge­mittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasser­stoff. Diese Liste soll künftig ausge­weitet werden. Die entspre­chende Verordnung 2023/956 stammt aus dem Mai 2023. Wie Anlagen­be­treiber sollen dann auch die Impor­teure jährlich berichten und Zerti­fikate abführen (zum CBAM schon hier).

Für dieses System gibt es bisher noch keine Erfah­rungen. Es soll 2026 starten, aber aktuell sind noch viele Fragen dazu offen. Bevor es losgeht, ist aber ein Übergangs­zeitraum vorgschaltet, in dem berichtet, aber noch nicht abgegeben wird. Dieser Übergangs­zeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 (ja, wirklich, das ist kein Typo). Ab dann sind die indirekten Emissionen zu erfassen und zum 31. Januar 2024 erstmals zu berichten.

Die Durch­füh­rungs­ver­ordnung für diese Übergangs­phase hat die KOM nun veröf­fent­licht und mit mehreren Guidances für Impor­teure und Anlagen­be­treiber außerhalb der EU erläutert. Die Dokumente stehen im Internet zum Download. Betroffene müssen sich also nun schnell mit den Details vertraut machen (Miriam Vollmer).

 

2023-08-18T19:18:22+02:0018. August 2023|Emissionshandel|

Straßen­ver­kehrs­recht: Unver­wech­selbare „Sharrows“

Im Zusam­menhang mit der Verkehr­wende haben sogenannte „Straßen­be­ma­lungen“ Konjunktur. Bedienstete der Straßen­ver­kehrs­be­hörden meinen damit jene Gestal­tungs­ele­mente auf deutschen Straßen, die nicht amtliche Markie­rungen wie etwa eine Fahrstrei­fen­be­grenzung (Zeichen 295) sind, und damit auch keinen anord­nenden Charakter haben. Erfunden werden diese „Straßen­be­ma­lungen“ oft von Planern, die keine oder wenig Ahnung von Verkehrs­recht haben. Das müssen sie in vielen Fällen aller­dings auch nicht haben, denn diese Kennzeich­nungen haben auch keine rechts­ge­stal­tende Bedeutung.

Fahrrad und Fahrradpiktogramm auf der Straße

Um ein Beispiel zu nennen: In Freiburg wurde auf einer Straße, auf der weder Platz für einen Fahrradweg ist, noch ein genügend breiter Gehweg vorhanden, um dort auch auf einem gemein­samen Weg mit Fahrrädern zu fahren, Tempo 30 angeordnet. Mit der Folge, dass der Fahrrad­verkehr sich auf der Fahrbahn abspielen soll. Um sowohl Fahrrad­fahrer als auch Kfz-Führer auf diese geltende Rechtslage hinzu­weisen, wurden auf die Fahrbahn Fahrrad-Pikto­gramme zusammen mit einer Pfeil­kette gemalt. In der Fachsprache der Verkehrs­planer ist auch von sogenannten „Sharrows“ die Rede. Von Pfeilen, die auf das Teilen („Sharing“) von Straßenraum hinweisen sollen.

Daraufhin klagte ein Autofahrer sowohl gegen die Anordnung der Geschwin­dig­keits­be­grenzung als auch gegen die Kennzeichnung auf der Fahrbahn, die Fahrrad­fahrer dazu verleiten würde, zu weit links auf der Fahrbahn zu fahren. Sein Eilver­fahren war ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­ge­richt Freiburg entschied in seinem Beschluss, dass das Tempo 30 aufgrund einer durch die polizei­liche Unfall­sta­tistik nachge­wie­senen Gefah­renlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gerecht­fertig sei.

Was die sogenannten „Sharrows“ anging, gäbe es diese zwar nicht als offizielle Verkehrs­zeichen. Das sei aber auch nicht nötig, denn sie hätten eben auch nur hinwei­senden Charakter und seien keine amtliche Markierung. Daher sei schon kein Verwal­tungsakt vorhanden, gegen den der Kläger vorgehen kann. Da sie auch keine Ähnlichkeit zu amtlichen Verkehrs­zeichen hätten, gibt es keine Verwechs­lungs­gefahr nach § 33 Abs. 2 StVO. Daher seien sie verkehrs­rechtlich zulässig. (Olaf Dilling)

2023-08-18T16:52:19+02:0018. August 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|