Zum Widerrufsrecht von Wohnungseigentümergemeinschaften

Verbrauchern steht beim Abschluss von Energielieferverträgen ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertragsschluss als sog. Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Wir hatten den allgemeinen Rechtsrahmen des Widerrufes hier schon einmal dargestellt und in einem weiteren Artikel hier darauf hingewiesen, welche unangenehmen Folgen es für den Energieversorger haben kann, wenn bei Vertragsschluss keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist.

Aber wie verhält es sich eigentlich bei Wohnungseigentümergemeinschaften? Steht diesen auch ein gesetzliches Widerrufsrecht zu? Wir meinen schon, denn Wohnungseigentümergemeinschaften gelten nach Entscheidung des Bundesgerichthofes beim Abschluss von Gaslieferverträgen rechtlich nicht als Unternehmer sondern als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (BGH, 25.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14). In diesem Fall muss Ihnen dann auch das für Verbraucher geltende Widerrufsrecht zustehen.

Daran ändert auch nichts, dass Wohnungseigentümergemeinschaften beim Abschluss derartiger Verträge regelmäßig durch einen Verwalter vertreten werden, der selbst Unternehmer ist. Der Verwalter ist der universalzuständige „Geschäftsleiter“ der Gemeinschaft. Er vertritt diese kraft Gesetzes. Und hier ist dann zu differenzieren: Nach der Rechtsprechung des BGH müssen im Hinblick auf ein Widerrufsrecht die persönlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechtes (Verbrauchereigenschaft) beim Vertretenen gegeben sein und die situationsbezogenen Voraussetzungen (z.B. Fernabsatzgeschäft) beim Vertreter (BGH 14.10.2003, XI ZR 134/02; BGH, 26.10.2004, XI ZR255/03). Das bedeutet, die vom Verwalter vertretene WEG kann sich auf ein Widerrufsrecht berufen, wenn bei Abschluss des Vertrages durch den Verwalter eine Situation vorlag, die Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumt, zum Beispiel weil der Verwalter den Vertrag durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (Mail, Post) als Fernabsatzgeschäft geschlossen hat.

(Christian Dümke)

2023-08-18T10:59:25+02:0018. August 2023|Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|

In welchem Gesetz steht denn das Energierecht?

Welches ist eigentlich DAS Gesetz wo das Energierecht geregelt ist, wurden wir neulich einmal gefragt. Schließlich gäbe es für Strafrechtler das Strafgesetzbuch, für Baurechtler das BauGB usw. Eine gute Frage dachten wir – und die naheliegendste Antwort wäre wohl das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Aber das wäre nicht einmal die halbe Wahrheit.

Der gesamte Bereich der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien hat nämlich mit dem EEG seit über 20 Jahren sein ganz eigenes gewichtiges Gesetz bekommen. Wer sich rechtlich damit befasst, wird das EnWG vermutlich kaum zur Hand nehmen müssen. Gleiches gilt für die Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung, die wiederum im KWKG nahezu abschließend geregelt sind. Möchte man etwas über Wärmelieferung wissen, wird man in keinem dieser Gesetze fündig, denn für das EnWG zählt Wärme nicht als „richtige Energie“. Hier muss man die AVBFernwärmeV zur Hand nehmen, die formal betrachtet gar kein Gesetz ist, sondern eine Rechtsverordnung. Und Rechtsverordnung produziert das Energierecht ohnehin faktisch am Fließband. Stromgrundversorgungsverordnung, Stromnetzentgeltverordnung, Anreizregulierungsverordnung, Niederspannungsanschlussverordnung, Verordnung über abschaltbare Lasten, Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung…ein Ende ist hier nicht in Sicht.

Gesetze im Energierecht neigen auch zur Vermehrung, ähnlich der Zellteilung. War die Finanzierung der Kosten der Energiewende durch EEG-Umlage früher ein Regelungsbestandteil des EEG hat es sich nun, gleich einem Ableger, mit dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) abgespalten. Und der ganze Bereich der Messung von Energie, früher ein Teil des EnWG ist nun schon eine Weile ausgelagert in das eigene Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).

Vom Energiesteuerrecht mit dem Stromsteuergesetz, dem Energiesteuergesetz und den zugehörigen Durchführungsverordnungen wollen wir gar nicht erst anfangen.

Dazu kommt noch das allgemeine Schuldrecht des BGH, denn ein Energieliefervertrag ist am Ende auch nur ein spezieller Kaufvertrag und wenn Energieversorger allgemeine Lieferbedingungen aufstellen, sind das AGB i.S.d. §§ 305 ff BGB.

(Christian Dümke)

2023-08-11T23:00:31+02:0011. August 2023|Grundkurs Energie|

Die Kommission stellt vor: DVO für Klimaneutralitätspläne

Nachdem die neue Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) in Kraft getreten ist, ist es nun Aufgabe der Europäischen Kommission, die Details des rechtlichen Rahmens für die Zukunft des Emissionshandels bis 2030 zu erarbeiten. Für die emissionshandelspflichtigen Anlagen besonders interessant: Die in Art. 10a und b EHRL genannten Durchführungsverordnungen für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Die erste der Verordnungen steht nun zur Konsultation: Die Öffentlichkeit kann sich bis zum 1. September äußern.

Der Entwurf enthält die Anforderungen an die Klimaneutralitätspläne, die für zwei Kategorien von Anlagen vorgesehen sind: Zum einen müssen Anlagen, die mehr als 80% der vergleichbaren Anlagen pro Produkteinheit emittieren, diese Pläne vorlegen. Sonst wird die Zuteilung um 20% gekürzt, Art. 10a Abs. 1 UAbs. 5. Und Art. 10b Abs 4 EHRL sieht vor, dass auch die Betreiber von Fernwärmeerzeugern solche Pläne vorlegen müssen, wenn Fernwärme in einem Mitgliedstaat besonders relevant ist, und der Mitgliedstaat eine extra Zuteilung vornehmen will.

Die Pläne müssen den gesamten Zeitraum bis 2050 umfassen, aber auch Zwischenziele für 2025 und sodann für jeden Fünfjahreszeitraum bis 2050 ausweisen, an denen die Anlagen gemessen werden. Der Anhang zum Entwurf weist aus, dass entweder relativ oder absolut kleinteilig darzulegen sein soll, wie die Emissionen reduziert werden sollen. Die Maßnahmen, die das Unternehmen plant, sind detailliert darzulegen, die Investitionen in EUR auszudrücken und zu beschreiben. Schon durchgeführte Maßnahmen können auch berücksichtigt werden.

Auch bei den durchzuführenden Maßnahmen will die Kommission Tiefe. Die Gesamtauswirkungen sollen betrachtet werden, der Technologieumstieg ist zu beleuchten, vor allem der Brennstoffwechsel von fossilen Brennstoffen auf Strom, Erneuerbare, Effizienzgewinne, aber auch CCS/CCU, gehören in die Darstellung. Angesichts dieses Umfangs ist die Frist zum 1. Mai 2024 schon eher als sehr ehrgeizig zu betrachten.

Doch die Klimaneutralitätspläne sind nicht nur aufwändig. Sie gehen in die Emissionsberichte ein und werden überprüft (Miriam Vollmer).

 

2023-08-11T19:08:15+02:0011. August 2023|Emissionshandel|