Contracting und Energiepreisbremse

So üblich Contracting ist, das Energierecht behandelt Contracting-Modelle oft bis heute etwas stiefmütterlich. Viele Regeln – etwa der AVBFernwärmeV – sind deswegen zwar juristisch zweifellos anwendbar. Aber sie sind erkennbar für ganz andere Fälle gedacht. So verhält es sich auch bei den Energiepreisbremsen.

An sich ist die Sache ja recht klar: Der Contractor betreibt eine KWK-Anlage auf fremdem Grund und Boden, nämlich im Kundenkeller. Dort bezieht er Erdgas aus dem Netz der öffentlichen Versorgung von einem Dritten. Da er eine KWK-Anlage betreibt, steht der Betrieb einer Strom- und Wärmeerzeugung seinem Anspruch auf Entlastung erst einmal nicht entgegen. Doch da er den Strom und die Wärme an Dritte veräußert, schnurrt sein Entlastungskontingent um die auf diese Produkte entfallenden Gasmengen wieder zusammen, bei vollständiger Lieferung der Energieprodukte auf null. Er bekommt dann also nichts, aber dafür hat sein Kunde – oft der Vermieter oder Eigentümer einer größeren Liegenschaft – Ansprüche gegen ihn als Wärmeversorger.

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Nun aber wird es wild. Denn viele Contractoren sehen sich eher als Heizungsbauer denn als Energieversorger. Neuberechnung der Abschläge? Vorgaben für die Gestaltung der Wärmelieferverträge? Beschränkungen bei der Preisentwicklung, gesonderter Ausweis der Entlastung in der Rechnung? Mitteilungs- Informations- und Vohaltepflichten? Viele Contractoren sind schon mit der Differenzierung der Wärmekunden in die unterschiedlichen Kategorien des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) überfordert. Dies ist aber essentiell, um die Höhe der Entlastung überhaupt zu idenitifizieren und dem Kunden mitzuteilen. Und wie die Selbsterklärungen ihrer Kunden prüfen, um heauszfinden, ob ihnen gegenüber nun geleistet werden darf? Und dazu kommt das schwierige Kapitel der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs samt der bevorstehenden Endabrechnung.

In der Tat verlangt der Gesetzgeber gerade viel auch von kleineren Unternehmen und drückt dabei noch mächtig auf die Tube. Möglichst bis zum 15. Februar 2023, spätestens aber bis zum 1. März 2023 müssen Wärmeversorger, auch die Contractoren, v. a. ihre Kunden bis 1,5 GWh Jahresbezug und die Wohnungswirtschaft über die neuen Abschlags- und Vorauszahlungen, die neuen Preise, die Höhe der Entlastungskontingente und des Entlastungsbetrags informieren. Realistisch erscheint das vielfach eher nicht (Miriam Vollmer).

2023-02-08T01:59:12+01:008. Februar 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Wie weiter nach der Notversorgung?

Dass wir mit gerichtlichen Verfahren drohen mussten, um Mandanten in die Grundversorgung zu hieven, hätten wir uns auch nicht träumen lassen. 2022 stand die Welt aber so Kopf, da wunderte das nun auch niemanden mehr. Immerhin, in Niederspannung/Niederdruck hat das am Ende doch irgendwie funktioniert. Oder es hat sich ein Lieferant gefunden. Doch bei Unternehmen, die in der Mittelspannungsebene angeschlossen sind, war mit Ersatzversorgung ersichtlich nichts zu machen: § 38 Abs. 1 EnWG ist auf Niederspannung/Niederdruck begrenzt. Kostenlose Fotos zum Thema Rettungsring

Da zum Jahresende viele Verträge ausliefen, hat der Gesetzgeber mit einem neuen § 118c EnWG eine Überbrückung geschaffen. Auch der Letztverbraucher in Mittelspannung/Mitteldruck fällt zunächst nicht ins Netz, sondern wird vom Netzbetreiber seinem letzten Lieferanten zugeordnet. Der muss also den Ex-Kunden weiterbeliefern, und zwar zu den am 31.12.2022 geltenden Vertragsbedingungen, wenn auch nicht zu dem bis dahin geltenden Preis. Für den Preis gilt § 118c Abs. 3 EnWG, der es erlaubt, die am Spotmarkt entstehenden Kosten durchzureichen.

Die Notversorgung gilt solange, wie der Letztverbraucher keinen neuen Vertrag hat, spätestens endet diese Notversorgung aber am 28.02.2023. Was dann passiert, wenn im Laufe des Jahres 2023 erneut Unternehmen keine Lieferanten mehr finden? Man wird wohl über eine Fortsetzung nachdenken müssen oder über andere Instrumente, die ein Auffangnetz in schwierigen Marktlagen spannen (Miriam Vollmer).

2023-02-03T23:23:37+01:003. Februar 2023|Energiepolitik, Industrie, Strom|

Gilt die neue Umsatzsteuerbefreiung auch beim Contracting von Solaranlagen?

Wir hatten bereits schon einmal darüber berichtet, dass der Gesetzgeber die Umsatzsteuer auf Solaranlagen auf Null reduziert hat. Gem. der neu eingeführten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 0 Prozent für die die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.

In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob diese Reduzierung der Umsatzsteuer auch für Fälle des Anlagencontracting gilt, bei dem die Anlage nicht verkauft sondern an den Anlagenbetreiber vermietet oder verpachtet wird.

Hier ist zu beachten, dass das maßgebliche Kriterium für die Umsatzsteuerreduzierung die „Lieferung“ der Anlage ist. Während diese beim Verkauf einer solchen Anlage unproblematisch ist, hängt die Beurteilung von Pacht- und Leasingmodellen vom Einzelfall ab. Verträge, die nur eine Überlassung der Anlage zur Nutzung vorsehen, sind grundsätzlich von der Umsatzsteuerbefreiung nicht erfasst. Eine umsatzsteuerrechtliche Leistung liegt bei Leasingmodellen o.Ä. gem. Ziffer 3.5 Abs. 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) nur dann vor, wenn der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthält und aus den – zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden – Vertragsbedingungendeutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

Die Umsatzsteuerbefreiung im Solaranlagencontracting hängt damit maßgeblich davon ab, ob die überlassene Anlage zumindest am Vertragsende aufgrund der vertraglichen Regelungen in das Eigentum des Kunden übergehen soll. Bei einer im Vertrag enthaltenen unverbindlichen Kaufoption soll die Voraussetzung auch erfüllt sein, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann.

(Christian Dümke)

2023-02-03T13:40:48+01:003. Februar 2023|Erneuerbare Energien|