Contracting und Energiepreisbremse

So üblich Contracting ist, das Energie­recht behandelt Contracting-Modelle oft bis heute etwas stief­müt­terlich. Viele Regeln – etwa der AVBFern­wärmeV – sind deswegen zwar juris­tisch zweifellos anwendbar. Aber sie sind erkennbar für ganz andere Fälle gedacht. So verhält es sich auch bei den Energiepreisbremsen.

An sich ist die Sache ja recht klar: Der Contractor betreibt eine KWK-Anlage auf fremdem Grund und Boden, nämlich im Kunden­keller. Dort bezieht er Erdgas aus dem Netz der öffent­lichen Versorgung von einem Dritten. Da er eine KWK-Anlage betreibt, steht der Betrieb einer Strom- und Wärme­er­zeugung seinem Anspruch auf Entlastung erst einmal nicht entgegen. Doch da er den Strom und die Wärme an Dritte veräußert, schnurrt sein Entlas­tungs­kon­tingent um die auf diese Produkte entfal­lenden Gasmengen wieder zusammen, bei vollstän­diger Lieferung der Energie­pro­dukte auf null. Er bekommt dann also nichts, aber dafür hat sein Kunde – oft der Vermieter oder Eigen­tümer einer größeren Liegen­schaft – Ansprüche gegen ihn als Wärmeversorger.

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Nun aber wird es wild. Denn viele Contrac­toren sehen sich eher als Heizungs­bauer denn als Energie­ver­sorger. Neube­rechnung der Abschläge? Vorgaben für die Gestaltung der Wärme­lie­fer­ver­träge? Beschrän­kungen bei der Preis­ent­wicklung, geson­derter Ausweis der Entlastung in der Rechnung? Mittei­lungs- Infor­ma­tions- und Vohal­te­pflichten? Viele Contrac­toren sind schon mit der Diffe­ren­zierung der Wärme­kunden in die unter­schied­lichen Kategorien des Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­ge­setzes (EWPBG) überfordert. Dies ist aber essen­tiell, um die Höhe der Entlastung überhaupt zu ideni­ti­fi­zieren und dem Kunden mitzu­teilen. Und wie die Selbst­er­klä­rungen ihrer Kunden prüfen, um heauszfinden, ob ihnen gegenüber nun geleistet werden darf? Und dazu kommt das schwierige Kapitel der Geltend­ma­chung des Erstat­tungs­an­spruchs samt der bevor­ste­henden Endabrechnung.

In der Tat verlangt der Gesetz­geber gerade viel auch von kleineren Unter­nehmen und drückt dabei noch mächtig auf die Tube. Möglichst bis zum 15. Februar 2023, spätestens aber bis zum 1. März 2023 müssen Wärme­ver­sorger, auch die Contrac­toren, v. a. ihre Kunden bis 1,5 GWh Jahres­bezug und die Wohnungs­wirt­schaft über die neuen Abschlags- und Voraus­zah­lungen, die neuen Preise, die Höhe der Entlas­tungs­kon­tin­gente und des Entlas­tungs­be­trags infor­mieren. Realis­tisch erscheint das vielfach eher nicht (Miriam Vollmer).

2023-02-08T01:59:12+01:008. Februar 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Wie weiter nach der Notversorgung?

Dass wir mit gericht­lichen Verfahren drohen mussten, um Mandanten in die Grund­ver­sorgung zu hieven, hätten wir uns auch nicht träumen lassen. 2022 stand die Welt aber so Kopf, da wunderte das nun auch niemanden mehr. Immerhin, in Niederspannung/Niederdruck hat das am Ende doch irgendwie funktio­niert. Oder es hat sich ein Lieferant gefunden. Doch bei Unter­nehmen, die in der Mittel­span­nungs­ebene angeschlossen sind, war mit Ersatz­ver­sorgung ersichtlich nichts zu machen: § 38 Abs. 1 EnWG ist auf Niederspannung/Niederdruck begrenzt. Kostenlose Fotos zum Thema Rettungsring

Da zum Jahresende viele Verträge ausliefen, hat der Gesetz­geber mit einem neuen § 118c EnWG eine Überbrü­ckung geschaffen. Auch der Letzt­ver­braucher in Mittelspannung/Mitteldruck fällt zunächst nicht ins Netz, sondern wird vom Netzbe­treiber seinem letzten Liefe­ranten zugeordnet. Der muss also den Ex-Kunden weiter­be­liefern, und zwar zu den am 31.12.2022 geltenden Vertrags­be­din­gungen, wenn auch nicht zu dem bis dahin geltenden Preis. Für den Preis gilt § 118c Abs. 3 EnWG, der es erlaubt, die am Spotmarkt entste­henden Kosten durchzureichen.

Die Notver­sorgung gilt solange, wie der Letzt­ver­braucher keinen neuen Vertrag hat, spätestens endet diese Notver­sorgung aber am 28.02.2023. Was dann passiert, wenn im Laufe des Jahres 2023 erneut Unter­nehmen keine Liefe­ranten mehr finden? Man wird wohl über eine Fortsetzung nachdenken müssen oder über andere Instru­mente, die ein Auffangnetz in schwie­rigen Markt­lagen spannen (Miriam Vollmer).

2023-02-03T23:23:37+01:003. Februar 2023|Energiepolitik, Industrie, Strom|

Gilt die neue Umsatz­steu­er­be­freiung auch beim Contracting von Solaranlagen?

Wir hatten bereits schon einmal darüber berichtet, dass der Gesetz­geber die Umsatz­steuer auf Solar­an­lagen auf Null reduziert hat. Gem. der neu einge­führten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Umsatz­steuer auf 0 Prozent für die die Liefe­rungen von Solar­mo­dulen an den Betreiber einer Photo­vol­ta­ik­anlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­anlage wesent­lichen Kompo­nenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solar­mo­dulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photo­vol­ta­ik­anlage auf oder in der Nähe von Privat­woh­nungen, Wohnungen sowie öffent­lichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätig­keiten genutzt werden, instal­liert wird.

Die Voraus­set­zungen gelten als erfüllt, wenn die instal­lierte Brutto­leistung der Photo­vol­ta­ik­anlage laut Markt­stamm­da­ten­re­gister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.

In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob diese Reduzierung der Umsatz­steuer auch für Fälle des Anlagen­con­tracting gilt, bei dem die Anlage nicht verkauft sondern an den Anlagen­be­treiber vermietet oder verpachtet wird.

Hier ist zu beachten, dass das maßgeb­liche Kriterium für die Umsatz­steu­er­re­du­zierung die „Lieferung“ der Anlage ist. Während diese beim Verkauf einer solchen Anlage unpro­ble­ma­tisch ist, hängt die Beurteilung von Pacht- und Leasing­mo­dellen vom Einzelfall ab. Verträge, die nur eine Überlassung der Anlage zur Nutzung vorsehen, sind grund­sätzlich von der Umsatz­steu­er­be­freiung nicht erfasst. Eine umsatz­steu­er­recht­liche Leistung liegt bei Leasing­mo­dellen o.Ä. gem. Ziffer 3.5 Abs. 5 Umsatz­steuer-Anwen­dungs­erlass (UStAE) nur dann vor, wenn der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegen­stand vom Leasing­geber auf den Leasing­nehmer enthält und aus den – zum Zeitpunkt der Vertrags­un­ter­zeichnung und objektiv zu beurtei­lenden – Vertrags­be­din­gun­gen­deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegen­stand automa­tisch auf den Leasing­nehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertrags­ablauf planmäßig ausge­führt wird.

Die Umsatz­steu­er­be­freiung im Solar­an­la­gen­con­tracting hängt damit maßgeblich davon ab, ob die überlassene Anlage zumindest am Vertragsende aufgrund der vertrag­lichen Regelungen in das Eigentum des Kunden übergehen soll. Bei einer im Vertrag enthal­tenen unver­bind­lichen Kaufoption soll die Voraus­setzung auch erfüllt sein, wenn angesichts der finan­zi­ellen Vertrags­be­din­gungen die Options­aus­übung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasing­nehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasing­nehmer keine echte wirtschaft­liche Alter­native in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Inter­es­senlage den Gegen­stand erwerben, zurück­geben oder weiter mieten kann.

(Christian Dümke)

2023-02-03T13:40:48+01:003. Februar 2023|Erneuerbare Energien|