Das 11. Türchen: Nutzungs­kon­kur­renzen im Wrangelkiez

Ein straßen­ver­kehrs­recht­liches Thema, das uns immer wieder beschäftigt, auch in diesem Jahr, sind Nutzungs­kon­kur­renzen und Vollzugs­de­fizite im urbanen öffent­lichen Raum. Was genau ist damit gemeint? Nun, schlicht gesagt, wird egal, was irgendwann von den Bezirks­ämtern im Straßenraum angeordnet wird, am Ende jeder Zenti­meter ziemlich rücksichtslos zugeparkt. Das betrifft Flächen, die eigentlich für den Liefer­verkehr vorge­sehen sind, genauso wie Straßen, in denen auch Kinder­spiel auf der Verkehrs­fläche erlaubt ist.

Das Bezirksamt Fried­richshain-Kreuzberg hat daher, wie wir schon früher einmal berich­teten, unter anderem im Wrangelkiez in Kreuzberg, temporäre Spiel­straßen einge­richtet. Oft waren diese Spiel­straßen in verkehrs­be­ru­higten Zonen, in denen an sich ohnehin auf der Straße gespielt werden dürfte. Aller­dings ist dies in den verkehrs­be­ru­higten Zonen keine gelebte Realität, da auch hier – oft illegal parkende – Kraft­fahr­zeuge dominieren. Insofern war es nachvoll­ziehbar, dass das Bezirksamt, um das Spielen tatsächlich zu ermög­lichen, für bestimmte Zeiten in der Woche in den betref­fenden Straße ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 laut Anhang 2 der StVO) ausge­sprochen hat. Nun gab es aber auch da das Problem, dass zu den Zeiten mit Sperrung für Fahrzeuge weiterhin viele parkende Fahrzeuge die Spiel­fläche blockierten unter anderem mit entspre­chenden Haftungsrisiken. 

Kinder beim Hüpfspiel

Das Bezirksamt wollte nun wissen, was zu tun sei, um die Straße für spielende Kinder frei zu bekommen. Wir stellten in einer gutach­ter­lichen Stellung­nahme klar, dass mit dem Verbot für Fahrzeuge aller Art neben dem Einfahr­verbot zugleich auch ein Wegfahr­gebot für parkende Autos einge­schlossen ist. Zur Klarstellung ist es jedoch in diesen Fällen ausnahms­weise auch möglich, zusätzlich ein tempo­räres Halte­verbot anzuordnen, auch wenn solche Doppel­be­schil­de­rungen grund­sätzlich vermieden werden sollten. Dies gilt dann, wenn das Halte­verbot ansonsten nicht nur ausnahms­weise missachtet würde. Als wir neulich an einem Nachmittag in der Wrangel­straße vorbei­kamen, war wieder einmal Spiel­be­trieb und offen­sichtlich hat sich das Problem mit den parkenden Autos inzwi­schen gelöst. Im Übrigen scheint das Ordnungsamt nun nach Auskunft des Bezirksamts einzu­greifen, wenn trotz des Verbotes geparkt wird.

Eine weitere gutach­ter­liche Stellung­nahme haben wir dieses Jahr ebenfalls zum Wrangelkiez zu Parkver­boten und Anordnung von Ladeflächen verfasst. Auch hier ging es im Wesent­lichen um Fragen der Doppel­be­schil­derung sowie um die zusätz­liche Anordnung von Ge- und Verboten in verkehrs­be­ru­higten Zonen.

Das Mandat betreut Rechts­anwalt Dr. Olaf Dilling.

2022-12-15T23:58:09+01:0015. Dezember 2022|Verkehr|

Das 10. Türchen: Wir mahnen ab!

Wir öffnen das 10. Türchen unseres virtu­ellen re Advents­ka­lenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an inter­es­santen Verfahren und Projekten betrieben hat.

Wir würden uns keineswegs als „Abmahn­kanzlei“ bezeichnen und allgemein haftet der Abmahnung ein schlechter Ruf an. Aber in diesem Jahr sahen wir uns im April gezwungen wettbe­werbs­rechtlich in eigener Sache gegen die Kölner DWM Deutschland Wechsel­ma­nagement GmbH vorzu­gehen. Die hatte nämlich zuvor auf ihrer Website Dienst­leis­tungen angeboten, die nach unserer Rechts­auf­fassung als Rechts­dienst­leis­tungen im Sinne des Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setzes (RDG) anzusehen sind. Dies hielten wir für unzulässig, denn Rechts­dienst­leis­tungen darf nur anbieten und erbringen, wer nach den Vorgaben des Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setzes dazu berechtigt ist. Anwalts­kanz­leien wie wir zum Beispiel.

Da die DWM auf unsere Abmahnung hin zwar ihr Website änderte, aber nicht bereit war auf unsere Abmahnung hin eine Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben, um die Wieder­ho­lungs­gefahr zu besei­tigen, sahen wir uns gezwungen beim Landge­richt Köln den Erlass einer einst­wei­ligen Verfügung gegen die DWM beantragen. Das Landge­richt Köln folgte unserer Rechts­auf­fassung und erließ am 10. Mai 2022 zum Akten­zeichen 33 O 241/22 eine einst­weilige Verfügung, die es der DWM untersagte

Rechts­dienst­leis­tungen gem. § 2 Abs. 1 RDG in Gestalt von: recht­licher Prüfung der AGB-Klauseln in Energie­lie­fer­ver­trägen von Letzt­ver­brau­chern, Prüfung der Recht­mä­ßigkeit von Rückfor­de­rungs­an­sprüchen von Letzt­ver­brau­chern gegen deren Energie­ver­sorger Prüfung der Verjährung von Rückfor­de­rungs­an­sprüchen von Letzt­ver­brau­chern gegen deren Energie­ver­sorger entgeltlich anzubieten und/oder zu erbringen, ohne hierfür als Rechts­dienst­leister nach dem Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz regis­triert zu sein; sowie gegenüber Letzt­ver­brau­chern von Energie die Durch­setzung von Zahlungs­for­de­rungen (Inkas­so­dienst­leis­tungen) gegen Energie­ver­sorger gegen Entgelt anzubieten und/oder zu erbringen ohne hierfür als Inkas­so­dienst­leister nach dem Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz regis­triert zu sein.

Gegen diese einst­weilige Verfügung legte die DWM kein Rechts­mittel ein, weigerte sich jedoch, den Rechts­streit durch Abgabe einer sog. Abschluss­erklärung zu beenden. Wir haben daher in der Haupt­sache Klage einge­reicht um eine endgültige Unter­lassung durch­zu­setzen. Das Klage­ver­fahren läuft noch und ist derzeit beim Landge­richt Köln anhängig. Das Verfahren führt Rechts­anwalt Dr. Christian Dümke

 

2022-12-14T21:56:05+01:0014. Dezember 2022|Allgemein|

Das 9. Türchen: Wilder Ritt durch 2022

Man kann der Ampel nicht vorwerfen, sie wäre schlecht vorbe­reitet gewesen. Die Pläne der Bundes­re­gierung für den Bereich Energie und Klima waren in vermutlich detail­lierter konzi­piert als jeder vorhe­rigen Bundes­re­gierung ever. Dann aber kam Putin und seitdem ist die Welt bekanntlich eine andere. Das gilt nicht nur für uns, die wir langsam auch darüber nachdenken könnten, im Büro zu schlafen. Sondern auch für alle Energieversorger.

Viele dieser Versorger in ganz Deutschland (nicht nur) im Süden des Landes haben sich in der Südwest­deut­schen Strom­handels GmbH, der SüdWest­Strom, zusam­men­ge­schlossen. Das Gemein­schafts­un­ter­nehmen mit Sitz in Tübingen ist seit 23 Jahren aktiv als Beschaf­fungs­plattform,  Dienst­leister und Berater weit über den Kreis seiner 59 Gesell­schafter hinaus. Zu den Veran­stal­tungen der SüdWest­Strom kommen – inzwi­schen digital – regel­mäßig weit über 150 Teilnehmer. Entspre­chend voll war es bei den Webinaren, bei denen wir die SüdWest­Strom dabei unter­stützen durften, die meist kommu­nalen Versorger durch das aufre­gende Jahr zu bugsieren.

Vom ersten Seminar im April zur Energie­krise über ein Seminar im Mai über das im Laufe des Jahres ja mehrfach novel­lierte Energie­si­che­rungs­gesetz (EnSiG), dem Seminar zum Gasalarmfall im Juli, dem nächsten zur (dann ja sanft entschla­fenen) Gasumlage im August und zur Dezem­ber­hilfe im Oktober, bis zu den Seminaren über die Gaspreis­bremse im November und der Strom­preis­bremse im Dezember, haben wir versucht, Licht ins oft reichlich unruhig flackernde Dunkel der Krisen­ge­setz­gebung zu bringen und offene Fragen soweit zu beant­worten, wie die kurven­reiche Gesetz­gebung es eben gerade so zulässt. Im Nachgang und unabhängig von diesen Seminaren haben wir viele der Gesell­schafter und Kunden der SüdWest­Strom durch 2022 begleiten dürfen. An manchen Tagen haben wir mehr mit Baden-Württem­bergern gesprochen, als mit Mandanten aus allen anderen Bundes­ländern zusammen, und auch wenn wir hoffen, dass 2023 für uns alle etwas ruhiger wird: Es war und ist uns 2022 eine Freude und Ehre.

Das Mandat führt Dr. Miriam Vollmer

2022-12-14T00:15:30+01:0014. Dezember 2022|Allgemein, Energiepolitik|