Das 11. Türchen: Nutzungskonkurrenzen im Wrangelkiez

Ein straßenverkehrsrechtliches Thema, das uns immer wieder beschäftigt, auch in diesem Jahr, sind Nutzungskonkurrenzen und Vollzugsdefizite im urbanen öffentlichen Raum. Was genau ist damit gemeint? Nun, schlicht gesagt, wird egal, was irgendwann von den Bezirksämtern im Straßenraum angeordnet wird, am Ende jeder Zentimeter ziemlich rücksichtslos zugeparkt. Das betrifft Flächen, die eigentlich für den Lieferverkehr vorgesehen sind, genauso wie Straßen, in denen auch Kinderspiel auf der Verkehrsfläche erlaubt ist.

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat daher, wie wir schon früher einmal berichteten, unter anderem im Wrangelkiez in Kreuzberg, temporäre Spielstraßen eingerichtet. Oft waren diese Spielstraßen in verkehrsberuhigten Zonen, in denen an sich ohnehin auf der Straße gespielt werden dürfte. Allerdings ist dies in den verkehrsberuhigten Zonen keine gelebte Realität, da auch hier – oft illegal parkende – Kraftfahrzeuge dominieren. Insofern war es nachvollziehbar, dass das Bezirksamt, um das Spielen tatsächlich zu ermöglichen, für bestimmte Zeiten in der Woche in den betreffenden Straße ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 laut Anhang 2 der StVO) ausgesprochen hat. Nun gab es aber auch da das Problem, dass zu den Zeiten mit Sperrung für Fahrzeuge weiterhin viele parkende Fahrzeuge die Spielfläche blockierten unter anderem mit entsprechenden Haftungsrisiken. 

Kinder beim Hüpfspiel

Das Bezirksamt wollte nun wissen, was zu tun sei, um die Straße für spielende Kinder frei zu bekommen. Wir stellten in einer gutachterlichen Stellungnahme klar, dass mit dem Verbot für Fahrzeuge aller Art neben dem Einfahrverbot zugleich auch ein Wegfahrgebot für parkende Autos eingeschlossen ist. Zur Klarstellung ist es jedoch in diesen Fällen ausnahmsweise auch möglich, zusätzlich ein temporäres Halteverbot anzuordnen, auch wenn solche Doppelbeschilderungen grundsätzlich vermieden werden sollten. Dies gilt dann, wenn das Halteverbot ansonsten nicht nur ausnahmsweise missachtet würde. Als wir neulich an einem Nachmittag in der Wrangelstraße vorbeikamen, war wieder einmal Spielbetrieb und offensichtlich hat sich das Problem mit den parkenden Autos inzwischen gelöst. Im Übrigen scheint das Ordnungsamt nun nach Auskunft des Bezirksamts einzugreifen, wenn trotz des Verbotes geparkt wird.

Eine weitere gutachterliche Stellungnahme haben wir dieses Jahr ebenfalls zum Wrangelkiez zu Parkverboten und Anordnung von Ladeflächen verfasst. Auch hier ging es im Wesentlichen um Fragen der Doppelbeschilderung sowie um die zusätzliche Anordnung von Ge- und Verboten in verkehrsberuhigten Zonen.

Das Mandat betreut Rechtsanwalt Dr. Olaf Dilling.

2022-12-15T23:58:09+01:0015. Dezember 2022|Verkehr|

Das 10. Türchen: Wir mahnen ab!

Wir öffnen das 10. Türchen unseres virtuellen re Adventskalenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an interessanten Verfahren und Projekten betrieben hat.

Wir würden uns keineswegs als „Abmahnkanzlei“ bezeichnen und allgemein haftet der Abmahnung ein schlechter Ruf an. Aber in diesem Jahr sahen wir uns im April gezwungen wettbewerbsrechtlich in eigener Sache gegen die Kölner DWM Deutschland Wechselmanagement GmbH vorzugehen. Die hatte nämlich zuvor auf ihrer Website Dienstleistungen angeboten, die nach unserer Rechtsauffassung als Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) anzusehen sind. Dies hielten wir für unzulässig, denn Rechtsdienstleistungen darf nur anbieten und erbringen, wer nach den Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes dazu berechtigt ist. Anwaltskanzleien wie wir zum Beispiel.

Da die DWM auf unsere Abmahnung hin zwar ihr Website änderte, aber nicht bereit war auf unsere Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abzugeben, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, sahen wir uns gezwungen beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die DWM beantragen. Das Landgericht Köln folgte unserer Rechtsauffassung und erließ am 10. Mai 2022 zum Aktenzeichen 33 O 241/22 eine einstweilige Verfügung, die es der DWM untersagte

Rechtsdienstleistungen gem. § 2 Abs. 1 RDG in Gestalt von: rechtlicher Prüfung der AGB-Klauseln in Energielieferverträgen von Letztverbrauchern, Prüfung der Rechtmäßigkeit von Rückforderungsansprüchen von Letztverbrauchern gegen deren Energieversorger Prüfung der Verjährung von Rückforderungsansprüchen von Letztverbrauchern gegen deren Energieversorger entgeltlich anzubieten und/oder zu erbringen, ohne hierfür als Rechtsdienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert zu sein; sowie gegenüber Letztverbrauchern von Energie die Durchsetzung von Zahlungsforderungen (Inkassodienstleistungen) gegen Energieversorger gegen Entgelt anzubieten und/oder zu erbringen ohne hierfür als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert zu sein.

Gegen diese einstweilige Verfügung legte die DWM kein Rechtsmittel ein, weigerte sich jedoch, den Rechtsstreit durch Abgabe einer sog. Abschlusserklärung zu beenden. Wir haben daher in der Hauptsache Klage eingereicht um eine endgültige Unterlassung durchzusetzen. Das Klageverfahren läuft noch und ist derzeit beim Landgericht Köln anhängig. Das Verfahren führt Rechtsanwalt Dr. Christian Dümke

 

2022-12-14T21:56:05+01:0014. Dezember 2022|Allgemein|

Das 9. Türchen: Wilder Ritt durch 2022

Man kann der Ampel nicht vorwerfen, sie wäre schlecht vorbereitet gewesen. Die Pläne der Bundesregierung für den Bereich Energie und Klima waren in vermutlich detaillierter konzipiert als jeder vorherigen Bundesregierung ever. Dann aber kam Putin und seitdem ist die Welt bekanntlich eine andere. Das gilt nicht nur für uns, die wir langsam auch darüber nachdenken könnten, im Büro zu schlafen. Sondern auch für alle Energieversorger.

Viele dieser Versorger in ganz Deutschland (nicht nur) im Süden des Landes haben sich in der Südwestdeutschen Stromhandels GmbH, der SüdWestStrom, zusammengeschlossen. Das Gemeinschaftsunternehmen mit Sitz in Tübingen ist seit 23 Jahren aktiv als Beschaffungsplattform,  Dienstleister und Berater weit über den Kreis seiner 59 Gesellschafter hinaus. Zu den Veranstaltungen der SüdWestStrom kommen – inzwischen digital – regelmäßig weit über 150 Teilnehmer. Entsprechend voll war es bei den Webinaren, bei denen wir die SüdWestStrom dabei unterstützen durften, die meist kommunalen Versorger durch das aufregende Jahr zu bugsieren.

Vom ersten Seminar im April zur Energiekrise über ein Seminar im Mai über das im Laufe des Jahres ja mehrfach novellierte Energiesicherungsgesetz (EnSiG), dem Seminar zum Gasalarmfall im Juli, dem nächsten zur (dann ja sanft entschlafenen) Gasumlage im August und zur Dezemberhilfe im Oktober, bis zu den Seminaren über die Gaspreisbremse im November und der Strompreisbremse im Dezember, haben wir versucht, Licht ins oft reichlich unruhig flackernde Dunkel der Krisengesetzgebung zu bringen und offene Fragen soweit zu beantworten, wie die kurvenreiche Gesetzgebung es eben gerade so zulässt. Im Nachgang und unabhängig von diesen Seminaren haben wir viele der Gesellschafter und Kunden der SüdWestStrom durch 2022 begleiten dürfen. An manchen Tagen haben wir mehr mit Baden-Württembergern gesprochen, als mit Mandanten aus allen anderen Bundesländern zusammen, und auch wenn wir hoffen, dass 2023 für uns alle etwas ruhiger wird: Es war und ist uns 2022 eine Freude und Ehre.

Das Mandat führt Dr. Miriam Vollmer

2022-12-14T00:15:30+01:0014. Dezember 2022|Allgemein, Energiepolitik|