Wenn Not am Mann ist, sollen die Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen den Brennstoff wechseln dürfen, ohne an den Grenzwerten zu scheitern. Dies ergibt sich aus den neuen §§ 31a ff. BImSchG. Das ist besonders sinnvoll für viele Heizkraftwerke (HKW), die eine gewisse Variabilität besitzen, was sie verfeuern könnten.
Doch in der Praxis bringen die Normen bisher wenig. Denn sie setzen entweder eine Unterbrechung der Versorgung wegen einer „ernsten Mangellage“ voraus. Oder eine plözliche Unterbrechung der Versorgung. Eine Unterbrechung liegt aber bisher nicht vor: Der Brennstoff ist teuer, aber er fließt. Bislang können die Versorger also nicht umsteigen, denn allein Kostengründe und Absicherung der Versorgungssicherheit reichen nicht aus.
Die Betreiber wissen auch nicht, bis zum Ende der Heizperiode eine Unterbrechung bevorsteht. Das erschwert natürlich Kauf und Bevorratung. Erst zu kaufen, wenn die Unterbrechung eingetreten ist oder sicher bevorsteht, ist auch kein guter Weg, denn die letzten Monate haben gezeigt, wie schnell sich die Lage derzeit bewegt. Und wie viel muss oder kann dann gekauft werden? Wie lange brauchen die Behörden?
Hier sollten die europäischen und die deutschen Institutionen jedenfalls noch einmal nachbessern. Es gibt noch erhebliche Flexibiliäten, die für die kommenden Monate Preise insbesondere für Heizwärme, aber auch für andere Güter dämpfen könnten, und gleichzeitig die Versorgung sichern. (Miriam Vollmer)
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