Umweltrecht: Verbandsklagerecht gegen Verlängerungsbescheid (BVerwG 7 C 28.18)

Das Völkerrecht gilt in weiten Kreisen als eine Materie schöner, aber weitgehend wirkungsloser Worte. Dass dieses Vorurteil nicht – oder zumindest nicht immer – gilt, zeigt die Århus-Konvention aus 1998, die einen Standard für den Zugang zu Umweltinformationen und den Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten regelt. Die Umsetzung der Konvention in der Richtlinie 2003/35/EG und die Umsetzung im deutschen Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) haben die Karten in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren rund um Umweltfragen komplett neu gemischt. Dies zeigt einmal mehr ein Verfahren, das das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) kurz vor Weihnachten, am19.12.2019, entschieden hat (BVerwG 7 C 28.18, bisher liegt nur die PM vor).

In dem Verfahren ging es um die immissionschutzrechtliche Genehmigung für die Änderung einer Geflügelmastanlage in Sachsen-Anhalt. Diese sollte von 39.900 auf 173.200 Tierplätze erweitert werden. Die Genehmigungsbehörde erteilte den beantragten Bescheid, hielt eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (also eine artenschutzrechtliche Untersuchung) für unnötig, und ordnete gleichzeitig an, dass die Genehmigung erlöschen sollte, wenn der Antragsteller sie bis zum 31.01.2016 nicht nutzen würde. Später verlängerte er die Frist mit Bescheid vom 15.09.2016 bis zum 31.01.2018 und mit einem weiteren Verlängerungsbescheid vom 04.05.2018 bis zum 31.01.2020.

Hiergegen wandte sich ein Umweltverband. Zum einen griff er die Genehmigungserteilung selbst an. Zum anderen wandte er sich gegen die mehrfachen Verlängerungsbescheide.

Der Rechtsstreit rund um die eigentliche Genehmigung ist – wie in solchen Verfahren üblich – ausladend. Die Frage, ob und wie die Knoblauchkröte und der europäische Maulwurf unter dem gigantischen Hühnerstall leiden, ist eher etwas für den Conaisseur. Dass der klagende Umweltverband sich gerichtlich gegen den auf der Annahme, trotz Knoblauchkröte sei eine FFH-Prüfung nicht nötig, fußenden Bescheid wenden darf, steht auch völlig außer Frage. Neu und deswegen interessant ist aber die Frage, wie es eigentlich mit dem Klagerecht des Umweltverbandes in Hinblick auf die Verlängerungsbescheide steht.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg sah mit Urteil vom 08.06.2018 (2 L 11/16) die Klage des Umweltverbandes in diesem Punkt noch als unzulässig an (Rdnr 330 ff.). Es handele sich weder um eine “Zulassungsentscheidung” nach § 2 Abs. 6 UVPG, noch handele es sich bei einer Verlängerung um einen Bescheid, der mit Öffentlichkeitsbeteiligung ergeht. Es liege auch kein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG vor, denn die Genehmigung an sich sei schon ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG.

Das BVerwG hob die Entscheidung in diesem Punkt nun auf. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei weit auszulegen. Da es sich hier nicht nur um eine rein formelle Entscheidung handele, dürfen Umweltverbände also auch gegen Verlängerungsbescheide vorgehen.

Ob damit das Schicksal der Verlängerungsbescheide besiegelt ist, ist zwar noch unklar. Denn das BVerwG hat die Sache an das OVG Magdeburg zurückverwiesen, die nun erst einmal die Begründetheit der Klage prüfen müssen. Möglicherweise kommt der Vorhabenträger sogar mit einem blauen Auge davon. Für die Zukunft ist aus dieser Entscheidung aber Folgendes abzuleiten: Für Umweltverbände ist so gut wie jedes Verwaltungshandeln erreichbar, dass sie überhaupt interessiert. Es lohnt sich für Verbände, gegen Verlängerungsentscheidungen vorzugehen bzw. ein Vorhabenträger sollte auf Verlängerungsbescheide ebenso viel Aufmerksamkeit verwenden wie auf den Bescheid an sich. Denn mit ein bisschen Pech implodiert die Verlängerung, die Genehmigung erlischt, und selbst wenn sich diese retrospektiv als rechtmäßig erweisen sollte, steht der Vorhabenträger verfahrenstechnisch wieder ganz am Anfang, wenn er aus Zeitgründen seinen Bescheid verliert (Miriam Vollmer).

2020-01-06T23:57:37+01:006. Januar 2020|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Klimaklage Niederlande – kein Modell für Deutschland

Ein Paukenschlag kurz vor Weihnachten: Die niederländische Stiftung Urgenda gewann mit Urteil vom 20.12.2019 auch in letzter Instanz vorm Hoge Raad ein Klageverfahren gegen die Niederlande (19/00135, Urteil auf niederländisch gibt es hier). Mit dem vom letztintstanzlichen Gericht bestätigten Urteil werden die Niederlande verurteilt, bis zum Jahr 2020 eine Treibhausreduktion von mindestens 25% gegenüber dem Stand von 1990 zu realisieren. Rechtsgrundlage für diese Verurteilung sind die Art. 2 und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Klimawandel sei geeignet, die niederländischen Kläger ihn Hinblick auf Leben und Wohlbefinden ernsthaft zu beeinträchtigen.

Auch die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat der EMRK. Trotzdem ist ein paralleler Erfolg in Deutschland kaum absehbar. Dies liegt nicht etwa daran, dass deutsche Richter Klimaschutz weniger wichtig fänden als Niederländer. Dies zeigt ein Blick auf die erste entschiedene deutsche Klimaklage, die das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit Urteil der 10. Kammer vom 31. Oktober 2019 (VG 10 K 412.18) abgewiesen hat (hierzu schon hier). Inzwischen liegt auch die Urteilsbegründung vor, in der – so schnell kann das manchmal gehen – in Rdnr. 51 noch darauf verwiesen wird, dass auch in den Niederlanden der Gesetzgeber nicht zum Gesetzeserlass verpflichtet werden könnte. Quelle hierfür ist natürlich noch nicht das Urteil in Sachen Urgenda, sondern die Stellungnahme des Generalanwalts in diesem Verfahren vom 13.09.2019.

Anders als die niederländische Klage stützt sich die deutsche Klage nicht auf die EMRK. Greenpeace und die klagenden Bauern beriefen sich auf das in einem Kabinettsbeschluss niedergelegte deutsche Klimaschutzziel, bis 2020 die deutschen Emissionen um 40% gegenüber 1990 zu reduzieren, weiter auf die Lastenteilungsentscheidung der EU, mit der jedem Mitgliedstaat – auch der Bundesrepublik – Minderungsverpflichtungen bis 2020 zugewiesen wurden, und auf die Grundrechte der Kläger. Hätten die sich besser auf die EMRK gestützt? Nein, in der EMRK steht auch nicht mehr drin, als in den deutschen Grundrechten.

Warum hat es dann aber in den Niederlanden funktioniert und in Deutschland nicht? Zunächst ist die Ausgangslage eine ganz andere: Deutschland wird wohl voraussichtlich zumindest 32% Minderung realisieren. Das sind 8% weniger als das avisierte Ziel von 40%. Die Niederlande verfehlen aber selbst die 25%, die Urgenda nun eingeklagt hat. Abseits der Frage, wer hier was zu beurteilen hat: Wir sprechen von vornherein über ein ganz anderes Niveau gescheiterter Bemühungen.

Dieser Unterschied ist auch nicht rein quantitativ. Denn auch das VG Berlin hat in seiner Entscheidung vom 31.10.2019 nicht jeden rechtlichen Ansatzpunkt abgelehnt, sondern durchaus betont, dass staatliche Schutzpflichten bestehen könnten. Diese sind prinzipiell auch verletzungsfähig, allerdings wäre dies nur dann anzunehmen, wenn die staatlichen Bemühungen von vornherein völlig aussichtslos und ungeeignet wären, also etwa statt der Förderung Erneuerbarer Energien auf öffentliche Gebete und Trankopfer gesetzt würde. Dies gilt in Deutschland aber nicht: Die Bemühungen mögen voraussichtlich nicht ausreichen, um eine Minderung von 40% zu realisieren, aber das Ziel von 40% aus einem Kabinettsbeschluss ist nicht verbindlich, und  die Lastenteilungsentscheidung lässt es ausdrücklich zu, Minderungsverpflichtungen nicht durch eigene Einsparungen, sondern durch Zukauf von Minderungen in anderen EU-Staaten zu erfüllen.

Dass die zweite Instanz die Sache anders sieht, wäre für die deutsche Klage damit eher überraschend, aber vermutlich geht es den Klägern auch gar nicht um ein stattgebendes Urteil, sondern um die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für den Klimaschutz (Miriam Vollmer).

2020-01-06T08:21:07+01:005. Januar 2020|Allgemein|