Was der Kohleausstieg bedeutet: Die Studie der AGORA und Schlussfolgerungen daraus

Zwar sind die Ergebnisse der Kohlekommission immer noch nicht umgesetzt, doch immerhin beteuern die politischen Akteure, dass dies noch in dieser Legislaturperiode geschehen soll. Die Bundesrepublik plant also tatsächlich, bis 2038 sowohl aus der Atomkraft als auch aus der Kohleverstromung auszusteigen.

Doch wie wirkt sich das auf die Strommärkte aus? Wie teuer wird Strom für Industrie und Verbraucher? Der Berliner Think Tank “Agora Energiewende” hat dies untersucht und seine Ergebnisse in einer Studie publiziert. Einen Download finden Sie hier.

Die Ergebnisse sind in mehr als einer Hinsicht interessant. Die “Agora Energiewende” hat berechnet, dass das Klimaziel für die Energiewirtschaft erreichbar ist, wenn bis 2030 Erneuerbare Energien 65 % des Bruttostromverbrauchs erbringen, und gleichzeitig die Stromerzeugungskapazitäten auf Basis von Kohle nur noch 17 GWh betragen. Dadurch würde der Börsenpreis für Strom sinken, so dass die Industrie bei Fortführung der heutigen Erleichterungen insbesondere bei Netzentgelten und Umlagen weniger für elektrische Energie bezahlen müsste als heute. Etwas mehr müssten allerdings Verbraucher zahlen, denn die Kosten für ein den Erfordernissen der Energiewende angepasstes Stromnetz würden über die Netzentgelte umgelegt, die die Verbraucher überproportional treffen. Hier müsste mit Steuergeldern entlastet werden, was allerdings volkswirtschaftlich zwar Härten vermeiden würde, jedoch bei einer Betrachtung der Energiewendekosten nicht außer Betracht bleiben darf, ebenso wie die Strukturbeihilfen für Regionen, in denen der Braunkohletagebau heute eine besondere Rolle spielt.

Was radikale Klimaschützer nicht uneingeschränkt freuen wird: Auch die Agora rechnet damit, dass weiterhin fossile Kraftwerkskapazitäten errichtet werden müssen, nämlich in Gestalt von Gaskraftwerken, die die Versorgungssicherheit gewährleisten müssten, wenn weder der Wind weht, noch die Sonne scheint. Insgesamt beziffert die Agora die Kosten der Energiewende bis 2038 mit 69 Mrd.  bis 93 Mrd. €. Ein erheblicher Teil dieser Summe entfällt auf die Unterstützung der vom Strukturwandel besonders betroffenen Regionen. Aber auch die Stromkostenkompensation, die Entschädigung für die Betreiber von Kohlekraftwerken und nicht zuletzt die Stilllegung von Emissionsberechtigungen schlägt hier zu Buche.

Insgesamt rechnet auch die “Agora Energiewende” also nicht mit einem finanziellen und strukturpolitischen Spaziergang. Was in der öffentlichen Diskussion der Studie, in der vorwiegend auf die verhältnismäßig geringe Kostensteigerung für den Stromverbraucher abgestellt wurde, bisher untergegangen ist: Die Gaskraftwerke, die die Energiewende absichern müssen, gibt es aktuell noch nicht. Es git zwar einige Neubauprojekte vor allem auf kommunaler Ebene. Aber die aktuell schon angeschobenen Projekte dürften nicht reichen, um die Lücke zwischen Bedarf und Angebot zu schließen. 

Nun ist auch ein Gaskraftwerk nicht über Nacht gebaut. Wenn der Gesetzgeber auf allen Ebenen die Energiewende zu einem Erfolg machen möchte, muss er also heute Voraussetzungen für Kraftwerke schaffen, die in vier. bis fünf Jahren, pünktlich zur ersten Runde der Stilllegungen von Kohlekraftwerken im Jahre 2022, ans Netz gehen. Dies setzt einen Strauß von Maßnahmen voraus. Zum einen sollten Planung und Genehmigung von erdgasbetriebenen Kraftwerken erleichtert werden. Um langfristige Planungssicherheit zu schaffen, ist zu prüfen, inwieweit Gaskraftwerken beispielsweise Garantien gegeben werden könnten, dass die Reservemechanismen, über die sich dieser Anlagen in Zukunft maßgeblich finanzieren werden, nicht unter dem Druck vermeintlich kurzfristig zu hoher Preise negativ abgeändert werden. Im Übrigen ist auch der Öffentlichkeit reiner Wein einzuschenken: Es wird auch in Zukunft fossil betriebene Stromerzeugungsanlagen geben müssen, bis Speichertechnologien tatsächlich so gut sind, dass man ohne eine solche Brückentechnologie auskommt. Zuletzt sollte immer wieder ergebnisoffen geprüft werden, ob der Energy-Only-Markt tatsächlich das beste Design für den Energiemarkt der Zukunft darstellt.

2019-08-19T14:26:51+02:0019. August 2019|Energiepolitik|

Weg mit dem § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB!

Ein gutes Beispiel dafür, dass gut gemeint und gut gemacht zwei Paar Schuhe sind, ist der unter Wärmeversorgern berüchtigte § 556c Abs. 1 BGB, der lautet:

“Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn

1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und

2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme und Warmwasser nicht übersteigen. (…)”

Die Regelung sollte es erleichtern, von den oft überalterten und wenig energieeffizienten Öl- oder Gasheizungen in Mietshäusern auf Wärmelieferungen, vor allem Fernwärme, aus hocheffizienten Anlagen umzusteigen. Man erhoffte sich damit einen Effizienzschub im Gebäudebereich, in dem die Energiewende nicht so gut vorankommt wie es eigentlich erforderlich wäre, damit die Bundesrepublik Deutschland die Klimaziele erreicht.

Heute, einige Jahre nach Inkrafttreten, herrscht Ernüchterung: Die Regelung hat sich nicht als Turbo, sondern vielmehr als Stolperstein erwiesen. Statt den Umstieg zu erleichtern, bildet das Gebot der Kostenneutralität in Nr. 2 eine echte Hürde. Hier wollte der Gesetzgeber den Mietern etwas Gutes tun und hat den Umstieg und die anschließende Umlage der Wärmekosten aus der neuen Anlage nur dann für zulässig erklärt, wenn die Heizung nach dem Wechsel nicht teurer wird.

Faktisch scheitern viele ökologisch sinnvolle Wechsel weg von der alten, oft ineffizienten Heizung hin zu der Versorgung aus zentralen, hocheffizienten KWK-Anlagen gerade an dem Umstand, dass neue, moderne Anlagen eben oft zunächst teurere Wärme erzeugen als alte Anlagen. Dies wurde schon vor Einführung der neuen Norm und der diese konkretisierenden Wärmelieferverordnung heftig diskutiert. Doch obwohl sich alle Bedenken auch in der Praxis realisiert haben, bewegt sich der Gesetzgeber bisher nicht.

Nun ist es verständlich, gerade in politisch aufgewühlten Zeiten und angesichts mehrerer Landtagswahlen nicht noch eine Regelung einzuführen, die Mieter mit erhöhten Kosten für ökologischere Wärme belastet. Doch wird nicht gerade viel Geld bewegt, um den Klimawandel sozial zu moderieren? Möglicherweise könnte der Gesetzgeber hier gerade im schwierigen Gebäudebereich durch eine simple Abschaffung des § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB flankiert durch ein Härten ausgleichendes finanzielles Instrument dem Ziel eines klimafreundlicheren Gebäudebestands unkompliziert näher kommen.

2019-08-16T00:05:29+02:0016. August 2019|Energiepolitik, Wärme|

Das gar nicht so objektive Tarifvergleichsportal: OLG Dresden, 14 U 207/19

Preisvergleichsportale sind oft nicht das, was die Öffentlichkeit erwartet: Die meisten Leute denken an eine objektive Institution, die ihnen den besten Preis für die verlangte Leistung präsentiert. Nur wenige wissen, dass es sich um Veröffentlichungen von Unternehmen handelt, die von den Anbietern der angeblich bewerteten Tarife regelmäßig Provisionen für Vertragsabschlüsse erhalten. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon vorletztes Jahr festgestellt, dass es eine abmahnbare Irreführung darstellt, diese Information den Besuchern vorzuenthalten (BGH I ZR 55/16). Aber bis heute ist diese Information kein Allgemeingut. Immerhin sieht auch das Bundeskartellamt (BKartA) in Auswertung seiner Sektoruntersuchung im April dieses Jahres politischen Handlungsbedarf.

Auch das BKartA wies darauf hin, dass viele angebliche Portale nicht selbst Daten generieren, sondern diese nur von anderen übernehmen. Um ein solches Portal geht es auch in einer aktuellen Entscheidung, die ein Energieversorger erwirkt hat. Dieser sah einen Wettbewerbsverstoß in dem Umstand, dass das Portal über sog. Affiliate Links, also Provisionslinks, mitverdiente, ohne dies kenntlich zu machen. Doch damit nicht genug: Auf der Seite wurde zudem auch noch mehrfach beteuert, man treibe keine Werbung.

Dies sah auch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden als wettbewerbswidrig an. Mit Urteil vom 05.07.2019, Az.: 14 U 207/19, verurteilte es den Anbieter des Preisvergleichsportals zur Unterlassung. Die Entscheidung stützte es auf § 5a Abs. 6 UWG, der lautet:

“Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.”

Genau dies war hier geschehen: Der Anbieter hatte den geschäftlichen Charakter seines Handelns verschleiert. Anders als noch die erste Instanz verurteilte das OLG das Unternemen deswegen dazu, künftig deutlich zu machen, dass es hier um Werbung geht und nicht um Information der Öffentlichkeit im Rahmen der Presse. Verstößt das Unternehmen hiergegen, kann das klagende Unternehmen die Verhängung von Ordnungsgeldern beantragen.

Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis? Die Rechtsprechung stellt nochmals klar, dass Tarifvergleichsportale dann, wenn sie über Links oder direkte Provisionsabreden an Vertragsabschlüssen verdienen, dies deutlich machen müssen, und zwar so, dass der Durchschnittsbürger das auch versteht. Ist dem nicht so, kann sich für Wettbewerber eine Abmahnung lohnen. Wettbewerber sind dabei keineswegs nur andere Tarifsvergleichsportale, sondern auch Anbieter, die – wie in der Dresdner Entscheidung – Strom vermarkten.

2019-08-13T22:43:32+02:0013. August 2019|Wettbewerbsrecht|