Preis­ver­gleichs­portale sind oft nicht das, was die Öffent­lichkeit erwartet: Die meisten Leute denken an eine objektive Insti­tution, die ihnen den besten Preis für die verlangte Leistung präsen­tiert. Nur wenige wissen, dass es sich um Veröf­fent­li­chungen von Unter­nehmen handelt, die von den Anbietern der angeblich bewer­teten Tarife regel­mäßig Provi­sionen für Vertrags­ab­schlüsse erhalten. Zwar hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) schon vorletztes Jahr festge­stellt, dass es eine abmahnbare Irreführung darstellt, diese Infor­mation den Besuchern vorzu­ent­halten (BGH I ZR 55/16). Aber bis heute ist diese Infor­mation kein Allge­meingut. Immerhin sieht auch das Bundes­kar­tellamt (BKartA) in Auswertung seiner Sektor­un­ter­su­chung im April dieses Jahres politi­schen Handlungs­bedarf.

Auch das BKartA wies darauf hin, dass viele angeb­liche Portale nicht selbst Daten generieren, sondern diese nur von anderen übernehmen. Um ein solches Portal geht es auch in einer aktuellen Entscheidung, die ein Energie­ver­sorger erwirkt hat. Dieser sah einen Wettbe­werbs­verstoß in dem Umstand, dass das Portal über sog. Affiliate Links, also Provi­si­ons­links, mitver­diente, ohne dies kenntlich zu machen. Doch damit nicht genug: Auf der Seite wurde zudem auch noch mehrfach beteuert, man treibe keine Werbung.

Dies sah auch das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Dresden als wettbe­werbs­widrig an. Mit Urteil vom 05.07.2019, Az.: 14 U 207/19, verur­teilte es den Anbieter des Preis­ver­gleichs­portals zur Unter­lassung. Die Entscheidung stützte es auf § 5a Abs. 6 UWG, der lautet:

Unlauter handelt auch, wer den kommer­zi­ellen Zweck einer geschäft­lichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmit­telbar aus den Umständen ergibt, und das Nicht­kennt­lich­machen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäft­lichen Entscheidung zu veran­lassen, die er andern­falls nicht getroffen hätte.“

Genau dies war hier geschehen: Der Anbieter hatte den geschäft­lichen Charakter seines Handelns verschleiert. Anders als noch die erste Instanz verur­teilte das OLG das Unter­nemen deswegen dazu, künftig deutlich zu machen, dass es hier um Werbung geht und nicht um Infor­mation der Öffent­lichkeit im Rahmen der Presse. Verstößt das Unter­nehmen hiergegen, kann das klagende Unter­nehmen die Verhängung von Ordnungs­geldern beantragen.

Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis? Die Recht­spre­chung stellt nochmals klar, dass Tarif­ver­gleichs­portale dann, wenn sie über Links oder direkte Provi­si­ons­ab­reden an Vertrags­ab­schlüssen verdienen, dies deutlich machen müssen, und zwar so, dass der Durch­schnitts­bürger das auch versteht. Ist dem nicht so, kann sich für Wettbe­werber eine Abmahnung lohnen. Wettbe­werber sind dabei keineswegs nur andere Tarif­s­ver­gleichs­portale, sondern auch Anbieter, die – wie in der Dresdner Entscheidung – Strom vermarkten.