“Der hat doch was gegen mich”: Befangenheit im Verwaltungsverfahren

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und die Grüne Liga haben das Gefühl, der Abteilungsleiter des Landesamts für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) in Cottbus sei voreingenommen, weil er wohl irgendwo geäußert hat, er hoffe auf einen positiven Ausgang des Genehmigungsverfahrens für den Hauptbetriebsplan des Tagebaus Jänschwalde, und stützen hierauf einen Befangenheitsantrag.

Unabhängig von der Frage, ob hier tatsächlich schon Befangenheit vorliegt: Was ist eigentlich Befangenheit im Verwaltungsverfahren? Und wie kann man eigentlich sinnvoll vorgehen, wenn man das Gefühl hat, die Verwaltung sei nicht neutral?

Grundlage für einen solchen Befangenheitsantrag ist § 21 VwVfG. Hier steht, dass man sich an den Leiter einer Behörde oder dessen Beauftragten wenden kann, wenn man Grund zur Annahme hat, ein Behördenmitarbeiter sei nicht neutral. Ist der Leiter selbst derjenige, der möglicherweise etwas gegen den Antragsteller hat, so wendet man sich an die Aufsichtsbehörde.

Recht klare Regelungen gibt es bei Familie, auch enge Freunde oder wirtschaftliche Interessen können eine Befangenheitsbesorgnis begründen. Schwieriger wird es aber, wenn der Betroffene nichts wirklich Handfestes vorbringen kann, sondern “nur” das Gefühl, der Behördenmitarbeiter habe sich einseitig festgelegt.

Generell gilt: Die Schwelle liegt hoch. Wenn ein Behördenmitarbeiter nicht ganz eindeutig erkennen lässt, dass er nicht neutral ist, ist ein Antrag ja schon deswegen schwierig, weil nach einer Ablehnung des Befangenheitsantrag auch der zuvor noch halbwegs neutrale Behördenmitarbeiter schon gehörige Charakterstärke aufbringen muss, um neutral zu bleiben. Eine Frage, die aber schon öfter bei uns aufgeschlagen ist: Wie sieht es eigentlich aus, wenn Behördenmitarbeiter sich in wissenschaftlichen Publikationen schon eindeutig zu einer Ansicht bekannt haben, die nicht im Sinne des Antragstellers ist? Ist da noch eine neutrale Prüfung zu erwarten?

Die Rechtsprechung (z. B. VGH Mannheim, DVBl. 1988, 1122) verneinen das. Nur dann, wenn der Amtswalter sich auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt habe, sei er auch befangen. Eine wirklich gute Abgrenzung bietet das natürlich nicht.

Was aber, wenn der Amtswalter wirklich befangen ist? Entweder er wird abgezogen und jemand anders übernimmt. Oder der Leiter der Behörde (bzw. die Aufsicht) sieht es anders, dann bleibt der befangene Amtswalter mit der Sache befasst. Wenn nun genau das befürchtete Ergebnis eintritt und ein Bescheid ergeht, wie der Antragsteller ihn gerade nicht wünscht, ist der Bescheid leider nicht automatisch unwirksam. Nichtigkeit tritt nur in absoluten Ausnahmefällen ein, in denen der Verstoß offensichtlich war. Ansonsten ist der Bescheid fehlerhaft. Doch nicht in jedem Fall wird er deswegen auch aufgehoben. Unter Umständen ist auch so ein Fehler unbeachtlich, nämlich wenn er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist bei im Ergebnis rechtmäßigen, gebundenen Entscheidungen – z. B. Zuteilungen nach dem TEHG, Genehmigungen nach dem BIMSchG – stets der Fall.

Insofern: Die Befangenheit mag ärgerlich sein und die Weigerung, einen befangenen Amtswalter abzuberufen, ausgesprochen unprofessionell. Ist der so ergangene Bescheid rechtlich ansonsten in Ordnung, kann der Betroffene nur wenig tun. Anders – so etwa beim Oberlandesgericht erwähnten Tagebau – kann es bei Ermessensentscheidungen aussehen. Aber auch hier: Der Weg über die Befangenheit ist steinig.

2019-08-09T17:11:37+02:009. August 2019|Allgemein|

Seminarprogramm Herbst/Winter 2019

Das Energierecht entwickelt sich aktuell so schnell wie kaum eine andere Materie. Um stets am Puls der Zeit zu bleiben, bieten wir auch im Herbst und Winter 2019 vier Seminare an.

Entweder in unseren Kanzleiräumen direkt am Hackeschen Markt oder direkt vor Ort im Unternehmen schulen wir rund um energie- und umweltrechtliche Themen. Dabei wenden wir uns sowohl an erfahrene Mitarbeiter aus dem technischen kaufmännischen oder juristischen Bereich, die ihr Wissen auffrischen oder vertiefen möchten, als auch an Mitarbeiter, die neu im Unternehmen sind und sich einarbeiten möchten:

Emissionshandel am 19.09.2019: Infos und Anmeldung

Umweltrecht kompakt am 01.10.2019: Infos und Anmeldung

Wettbewerb in der Energiewirtschaft am 24.10.2019: Infos und Anmeldung

Fernwärme am 12.11.2019: Infos und Anmeldung

Alle Seminare werden auch als Inhouse-Seminare durchgeführt. Bei Interesse bitten wir um eine E-Mail.

 

2019-08-07T09:16:26+02:007. August 2019|Allgemein|

TEHG: Ja, bitte!

Nun ist es schon ein veritabler Teenager: Das Emissionshandelssystem. 2003 aufgesetzt, 2005 geboren, läuft der Kleine nach einigen Entwicklungsschwierigkeiten inzwischen einigermaßen rund. 2021, wenn die 4. Handelsperiode beginnt, soll der Emissionshandel endlich leisten, was man sich von Anfang an versprach: Emissionsminderungen dort fördern, wo sie volkswirtschaftlich am günstigsten sind, und insbesondere die Einsatzreihenfolge von Kraftwerken so ändern, dass nicht die Kraftwerke mit den meisten Emissionen die niedrigsten Kosten haben und deswegen am meisten laufen.

Bei Kursen von bald 30 EUR pro Emissionsberechtigung erscheint dies in greifbarer Nähe. Und tatsächlich scheint der Mechanismus zu funktionieren: Braunkohlekraftwerke stehen aktuell oft nicht mehr im Geld. Dies freut nicht nur die Umweltministerin. Auch mancher Anlagenbetreiber denkt darüber nach, ob sie von der Kursentwicklung nicht profitieren könnten.

Für Anlagen, die bereits emissionshandelspflichtig sind, bietet sich als Möglichkeit zunächst die Emissionsreduzierung an. Denn wenn weniger emittiert wird, sinkt die Abgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 1 TEHG. Damit sinken auch die relativen Kosten pro produzierter Einheit. Viele Unternehmen denken deswegen über den Einsatz alternativer Brennstoffe nach.

Eine weitere Möglichkeit für die Optimierung bestehender emissionshandelspflichtiger Standorte besteht, wenn sich neben der TEHG-Anlage eine bisher nicht emissionshandelspflichtige Anlage befindet, die wenig oder nichts oder zumindest keine fossilen Emissionen emittiert, aber zur Produktion beiträgt. Hier könnte durch Einbeziehung in die bestehende immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Umständen die Zuteilung erhöht werden. Zwar sind die Regelungen für die laufende Handelsperiode komplex, aber für die Jahre ab 2021 lohnt es sich, zumindest über die Spielräume nachzudenken.

Dies gilt auch für eine weitere Kategorie von Anlagen, die bisher nicht emissionshandelspflichtig sind. Nach § 2 Abs. 5 TEHG sind eine Reihe von Anlagentypen ausgenommen, obwohl sie an sich die Schwellenwerte überschreiten, u. a. Abfallverbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle und Siedlungsabfälle. Hier wird aktuell – anders als früher – auf die tatsächlich verbrannten Abfälle abgestellt und ein Anteil von 2/3 verlangt. Dies beinhaltet zwar auch Unsicherheiten, aber für viele Anlagenbetreiber hat es auch Vorteile, weil die Emissionen zum größten Teil biogen sind, also keine Abgabepflichten auslösen. Aber für die Erzeugung von Fernwärme und hocheffizienter Wärme Zuteilungen fließen können.

Wenn  auch Sie darüber nachdenken, ob Ihre Standorte emissionshandelsrechtlich optimiert werden können, melden Sie sich gern telefonisch unter 030 403 643 62 0 oder per E-Mail an office@re-rechtsanwaelte.de bei uns.

2019-08-06T10:23:31+02:006. August 2019|Emissionshandel|