Nun ist es schon ein veritabler Teenager: Das Emissionshandelssystem. 2003 aufgesetzt, 2005 geboren, läuft der Kleine nach einigen Entwicklungsschwierigkeiten inzwischen einigermaßen rund. 2021, wenn die 4. Handelsperiode beginnt, soll der Emissionshandel endlich leisten, was man sich von Anfang an versprach: Emissionsminderungen dort fördern, wo sie volkswirtschaftlich am günstigsten sind, und insbesondere die Einsatzreihenfolge von Kraftwerken so ändern, dass nicht die Kraftwerke mit den meisten Emissionen die niedrigsten Kosten haben und deswegen am meisten laufen.
Bei Kursen von bald 30 EUR pro Emissionsberechtigung erscheint dies in greifbarer Nähe. Und tatsächlich scheint der Mechanismus zu funktionieren: Braunkohlekraftwerke stehen aktuell oft nicht mehr im Geld. Dies freut nicht nur die Umweltministerin. Auch mancher Anlagenbetreiber denkt darüber nach, ob sie von der Kursentwicklung nicht profitieren könnten.
Für Anlagen, die bereits emissionshandelspflichtig sind, bietet sich als Möglichkeit zunächst die Emissionsreduzierung an. Denn wenn weniger emittiert wird, sinkt die Abgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 1 TEHG. Damit sinken auch die relativen Kosten pro produzierter Einheit. Viele Unternehmen denken deswegen über den Einsatz alternativer Brennstoffe nach.
Eine weitere Möglichkeit für die Optimierung bestehender emissionshandelspflichtiger Standorte besteht, wenn sich neben der TEHG-Anlage eine bisher nicht emissionshandelspflichtige Anlage befindet, die wenig oder nichts oder zumindest keine fossilen Emissionen emittiert, aber zur Produktion beiträgt. Hier könnte durch Einbeziehung in die bestehende immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Umständen die Zuteilung erhöht werden. Zwar sind die Regelungen für die laufende Handelsperiode komplex, aber für die Jahre ab 2021 lohnt es sich, zumindest über die Spielräume nachzudenken.
Dies gilt auch für eine weitere Kategorie von Anlagen, die bisher nicht emissionshandelspflichtig sind. Nach § 2 Abs. 5 TEHG sind eine Reihe von Anlagentypen ausgenommen, obwohl sie an sich die Schwellenwerte überschreiten, u. a. Abfallverbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle und Siedlungsabfälle. Hier wird aktuell – anders als früher – auf die tatsächlich verbrannten Abfälle abgestellt und ein Anteil von 2/3 verlangt. Dies beinhaltet zwar auch Unsicherheiten, aber für viele Anlagenbetreiber hat es auch Vorteile, weil die Emissionen zum größten Teil biogen sind, also keine Abgabepflichten auslösen. Aber für die Erzeugung von Fernwärme und hocheffizienter Wärme Zuteilungen fließen können.
Wenn auch Sie darüber nachdenken, ob Ihre Standorte emissionshandelsrechtlich optimiert werden können, melden Sie sich gern telefonisch unter 030 403 643 62 0 oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de bei uns.
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