Nun ist es schon ein veritabler Teenager: Das Emissi­ons­han­dels­system. 2003 aufge­setzt, 2005 geboren, läuft der Kleine nach einigen Entwick­lungs­schwie­rig­keiten inzwi­schen einiger­maßen rund. 2021, wenn die 4. Handel­s­pe­riode beginnt, soll der Emissi­ons­handel endlich leisten, was man sich von Anfang an versprach: Emissi­ons­min­de­rungen dort fördern, wo sie volks­wirt­schaftlich am günstigsten sind, und insbe­sondere die Einsatz­rei­hen­folge von Kraft­werken so ändern, dass nicht die Kraft­werke mit den meisten Emissionen die niedrigsten Kosten haben und deswegen am meisten laufen.

Bei Kursen von bald 30 EUR pro Emissi­ons­be­rech­tigung erscheint dies in greif­barer Nähe. Und tatsächlich scheint der Mecha­nismus zu funktio­nieren: Braun­koh­le­kraft­werke stehen aktuell oft nicht mehr im Geld. Dies freut nicht nur die Umwelt­mi­nis­terin. Auch mancher Anlagen­be­treiber denkt darüber nach, ob sie von der Kursent­wicklung nicht profi­tieren könnten.

Für Anlagen, die bereits emissi­ons­han­dels­pflichtig sind, bietet sich als Möglichkeit zunächst die Emissi­ons­re­du­zierung an. Denn wenn weniger emittiert wird, sinkt die Abgabe­ver­pflichtung nach § 7 Abs. 1 TEHG. Damit sinken auch die relativen Kosten pro produ­zierter Einheit. Viele Unter­nehmen denken deswegen über den Einsatz alter­na­tiver Brenn­stoffe nach.

Eine weitere Möglichkeit für die Optimierung bestehender emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Standorte besteht, wenn sich neben der TEHG-Anlage eine bisher nicht emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlage befindet, die wenig oder nichts oder zumindest keine fossilen Emissionen emittiert, aber zur Produktion beiträgt. Hier könnte durch Einbe­ziehung in die bestehende immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­migung unter Umständen die Zuteilung erhöht werden. Zwar sind die Regelungen für die laufende Handel­s­pe­riode komplex, aber für die Jahre ab 2021 lohnt es sich, zumindest über die Spiel­räume nachzudenken.

Dies gilt auch für eine weitere Kategorie von Anlagen, die bisher nicht emissi­ons­han­dels­pflichtig sind. Nach § 2 Abs. 5 TEHG sind eine Reihe von Anlagen­typen ausge­nommen, obwohl sie an sich die Schwel­len­werte überschreiten, u. a. Abfall­ver­bren­nungs­an­lagen für gefähr­liche Abfälle und Siedlungs­ab­fälle. Hier wird aktuell – anders als früher – auf die tatsächlich verbrannten Abfälle abgestellt und ein Anteil von 2/3 verlangt. Dies beinhaltet zwar auch Unsicher­heiten, aber für viele Anlagen­be­treiber hat es auch Vorteile, weil die Emissionen zum größten Teil biogen sind, also keine Abgabe­pflichten auslösen. Aber für die Erzeugung von Fernwärme und hochef­fi­zi­enter Wärme Zutei­lungen fließen können.

Wenn  auch Sie darüber nachdenken, ob Ihre Standorte emissi­ons­han­dels­rechtlich optimiert werden können, melden Sie sich gern telefo­nisch unter 030 403 643 62 0 oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de bei uns.