Wer kann, der kann

Vor einigen Monaten stand Kollegin Vollmer mit dem Vertriebs­leiter einer Mandantin an einem Bistro­tisch vor einer Bahnhofs­bä­ckerei und wartete auf den Zug. Man sprach über dies und das, Gerichte, Richter, Gerichts­ur­teile, schwer verständ­liche Gerichts­ur­teile, sehr schwer verständ­liche Gerichts­ur­teile, und dann kam die Rede auf die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH). Der Vertriebs­leiter (nein, es war nicht Vertriebs­leiter Valk, aber eins seiner Vorbilder) hielt die DUH für einen reinen Abmahn­verein und wettete eine Flasche Sekt auf eine Niederlage der DUH vor Gericht. Kollegin Vollmer wettete dagegen, weil die Schwelle zum Rechts­miss­brauch erfah­rungs­gemäß in kaum erreich­barer Höhe zu verorten ist.

Der BGH gab der DUH recht (Urt. v. 04.07.2019, Az. I ZR 149/18). Die DUH – so die Kurzfassung des Urteils – war berechtigt, einen schwä­bi­schen Autohändler abzumahnen, der die Verbrauchs­werte und die CO2-Emissionen der von ihm verkauften Kraft­fahr­zeuge nicht zutreffend auf seiner Homepage auswies. Dies war auch gar nicht streitig. Der Autohändler sprach aber der DUH das Recht ab, dies kosten­pflichtig abzumahnen. Zwar ist die DUH eine quali­fi­zierte Einrichtung nach § 4 Abs. 1 UKlaG, die Abmah­nungen wegen wettbe­werbs­wid­rigen Verletzung von Verbrau­cher­rechten aussprechen darf. Der Autohändler meinte aber, ihrer Berech­tigung stünde § 8 Abs. 4 S. 1 UWG entgegen, der lautet:

Die Geltend­ma­chung der in Absatz 1 bezeich­neten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berück­sich­tigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbe­sondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwider­han­delnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwen­dungen oder Kosten der Rechts­ver­folgung entstehen zu lassen.“

Die Preis­frage, mit der die befassten Gerichte sich ausein­an­der­zu­setzen hatten, war also: Mahnt die DUH nur ab, um damit Geld zu verdienen? Oder ist sie tatsächlich Sachwal­terin von Verbrau­cher­inter­essen? Der Autohändler (bzw. seine Anwälte) stützten ihre Argumen­tation u. a. auf die schiere Anzahl an Abmah­nungen, die die DUH ausspricht. Tatsächlich sind 1.500 Abmah­nungen pro Jahr natürlich kein Pappen­stiel. Dass die beiden Geschäfts­führer für einen Verein von nur ca. 400 Mitgliedern überra­schend viel verdienen (wenn auch nicht mehr als die Geschafts­führer von WWF oder NaBu), wurde von dem Autohändler ebenso vorge­bracht wie das verbreitete Gerücht, die DUH stelle eine Art „Troja­ni­sches Pferd“ des früheren Sponsors Toyota dar, um seine Konkur­renten zu schädigen.

Den BGH beein­druckte das nicht. Dass so viele Abmah­nungen ausge­sprochen werden und diese auch zu erheb­lichen Einnahmen führen, sei kein Anzeichen für ein Fehler­ver­halten der DUH. Sondern für ein verbrei­tetes Fehlver­halten der abgemahnten Branche. Tatsächlich hat das Recht, Verbrau­cher­schutz­ver­stöße abzumahnen, ja nicht im Interesse der DUH den Weg ins Gesetz gefunden. Da der Staat selbst die Einhaltung der verbrau­cher­schutz­recht­lichen Regelungen nicht effektiv überwacht, sollen private Einrich­tungen dies leisten. Ob diese Aufteilung optimal ist, darf bezweifelt werden. Sie entspricht aber dem hier maßgeb­lichen geltenden Recht. Auch die Gehälter der Geschäfts­führer und die Spenden von Toyota sah der BGH nicht als Indiz für eine Rechts­miss­bräuch­lichkeit der Abmah­nungen durch die DUH. Am Ende hatte also der Autohändler das Nachsehen. Und die Kosten von Abmahnung und drei Instanzen.

 

2019-07-09T14:13:15+02:008. Juli 2019|Allgemein|

Sofort­pro­gramm Sommer 2019

Die Grünen haben bei der Europawahl im Mai in Deutschland ihr Ergebnis verdoppelt und wurden zweit­stärkste Kraft nach der CDU. Ihre klare Haltung in der Klima­po­litik scheint gerade bei jungen Wählern gut angekommen zu sein. Gut einen Monat nach der Wahl haben sie ein Sofort­pro­gramm für den Sommer 2019 vorgelegt. Darin wird ein Bündel von Maßnahmen vorge­schlagen, das die Einhaltung der Verspre­chungen im Pariser Klima­vertrag garan­tieren soll.

Die Maßnahmen gliedern sich grob in drei Komplexe, nämlich Kohle­aus­stieg, CO2-Preis und Klimaschutzgesetz.

  1. Was den Kohle­aus­stieg angeht, wird ein verbind­licher Abschaltplan vorge­schlagen. Demnach sollen bis Ende 2022 ein Viertel der Braun­kohle- und ein Drittel der Stein­koh­le­ka­pa­zi­täten abgeschaltet werden. Ab 2022 sollen dann Kohle­kraft­werke mit einer Betriebs­dauer von über 25 Jahren mit Übergangs­fristen von drei bis vier Jahren abgeschaltet werden. Die Beschränkung auf diese Altanlagen erfolgt, um Entschä­di­gungs­zah­lungen zu minimieren. Zudem soll Struk­tur­för­derung an konkrete Abschal­tungen gekoppelt werden. Zur Förderung erneu­er­barer Energie wollen die Grünen „alle Regelungen streichen, die einen wirtschaft­lichen Weiter­be­trieb“ behindern. Unter anderem sollen auch natur­schutz­recht­liche Regelungen auf den Prüfstand.
  2. Der CO2-Preis soll ökolo­gisch wirksam, sozial gerecht und ökono­misch sinnvoll ausge­staltet werden. Im Verkehrs- und Wärme­sektor soll er als Aufschlag auf die Energie­steuer abhängig von jewei­ligen Emissionen umgesetzt werden. Als Einstiegs­preis schlagen die Grünen 40 Euro/t vor. Der Preis für Zerti­fikate im Emissi­ons­handel soll angeglichen werden. Die CO2-Steuer soll durch weitere ergän­zende Maßnahmen wie Förder­pro­gramme flankiert werden. Die Grünen schlagen zur sozialen Abfederung eine starke Absenkung der Strom­steuer vor und die Einführung eines Energie­geldes in Höhe von 100 Euro pro Person und Jahr. Ein Vierper­so­nen­haushalt soll so um etwa 460 Euro entlastet werden. Für Härte­fälle sollen Förder­mög­lich­keiten für Umrüstung bereit­ge­halten werden.
  3. Durch das Klima­schutz­gesetz soll der nationale Beitrag zu Paris einen verbind­lichen recht­lichen Rahmen erhalten. In diesem Rahmen schlagen die Grünen weitere Förde­rungs- und steuer­liche Maßnahmen in den Bereichen Gebäude, bzw. Wärme, Verkehr und Landwirt­schaft vor. Vor allem soll die energe­tische Sanierung und Wärme-Infra­struktur unter­stützt werden. Zum Beispiel soll das in Baden-Württemberg erprobte Erneu­erbare-Wärme-Gesetz auf Bundes­ebene übernommen werden.

Viele dieser Forde­rungen sind zwar keineswegs neu, so etwa die Forderung nach einer Kerosin­steuer und einer entspre­chenden Mehrwert­steu­er­erleich­terung für das Bahnfahren oder auch die soziale Ausge­staltung der CO2-Steuer.  Immerhin haben die Grünen aber ein vergleichs­weise pragma­ti­sches Gesamt­konzept vorgelegt, das den Stand der Diskussion zusam­men­fasst und zeigt, was getan werden könnte, um die Klima­schutz­ziele einzuhalten.

 

 

2019-07-05T09:34:36+02:004. Juli 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Rechts­widrig, aber vollziehbar: Das VG Cottbus zum Tagebau Jänschwalde

Für einen Tagebau (und für andere bergrecht­liche Vorhaben) braucht man einen Haupt­be­triebsplan nach § 52 Abs. 1 Bundes­berg­gesetz (BBergG). Diese werden von der zustän­digen Behörde zugelassen. Gegen eine solche Zulassung sind die Deutsche Umwelt­hilfe und die Grüne Liga vorge­gangen. Gegen­stand dieses Verfahrens ist die Zulassung für den Haupt­be­triebsplan für den Tagebau Jänsch­walde.

Die Kläger legten nicht nur generell Klage gegen die Zulassung ein, sondern versuchten auch die aufschie­bende Wirkung des Rechts­be­helfs anordnen zu lassen. Dies ist im Eilver­fahren möglich. In diesem Eilver­fahren hat nun das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Cottbus mit Datum vom 27. Juni 2019 (VG 3L 36/19) einen Beschluss gefällt. Dieser ist zumindest teilweise überraschend.

Die Kläger hatten zunächst vorge­tragen, dass die Fortführung des Tagebaus Moore und Feucht­ge­biete in der Nähe negativ beein­flussen können. Der Tagebau zieht nämlich notwendige Entwäs­se­rungs­maß­nahmen nach sich, die zu einem Absinken des Grund­was­ser­spiegels führen. Die Umwelt­schützer fürchten, dass damit nicht nur der Tagebau, anderen auch die Moorge­biete in der Umgebung austrocknen. Da dies nicht rever­sibel ist, fordern sie, dass für die Dauer des Rechts­streits (so etwas kann durchaus ein paar Jahre dauern) der Tagebau steht. Die Betrei­ber­ge­sell­schaft und mit ihr die zuständige Zulas­sungs­be­hörde dagegen sahen das anders.

Das VGt frustrierte beide Seiten: Zum einen bekam die Kläger­seite recht. Die Zulassung des Haupt­be­triebsplan sei fehlerhaft. Insbe­sondere liege bisher keine natur­schutz­recht­liche Verträg­lich­keits­prüfung vor. Das Landesamt hatte nur für das laufende Jahr dargelegt, dass Beein­träch­ti­gungen der Natur­schutz­ge­biete in der Nähe des Tagebaus ausge­schlossen seien. Das reichte dem VG Cottbus nicht. Außerdem können Vorbe­las­tungen der Umgebung nicht außer acht gelassen werden. Mit anderen Worten: Die Betreiber müssen erst mal nachweisen, dass ihr Tagebau nicht so schädlich ist, wie die Kläger behaupten. 

Dass auch die Umwelt­schützer trotzdem auch unzufrieden sind, liegt an einer etwas überra­schenden Wendung. Norma­ler­weise wird ein Verwal­tungsakt, den ein Gericht im Eilver­fahren als rechts­widrig erkennt, nicht vollzogen. In solchen Fällen muss der Betroffene regel­mäßig warten, bis die Recht­mä­ßigkeit abschließend geklärt ist. In diesem Fall sahen die Richter die Sache aber anders. Sie bejahten das Vollzugs­in­teresse eines auch von ihnen als rechts­widrig erkannten Bescheides, weil die natur­schutz­recht­liche Verträg­lich­keits­prüfung nachgeholt werden könnte, es ein öffent­liches Interesse an der Kohle­ver­stromung gäbe und die Wieder­in­be­trieb­nahme eines still­ge­legten Tagebaus mehrere Monate in Anspruch nehmen würde. Außerdem hätte der Betreiber ja auch schon etwas zur Kompen­sation getan. Deswegen räumte das Gericht Behörde und Bergbau­be­treiber zwei Monate Zeit ein, um die Verträg­lich­keits­prüfung nachzuholen.

Ob das aller­dings tatsächlich eine salomo­nische Lösung darstellt? Es ist der Rechts­ordnung nicht fremd, auch einen mögli­cher­weise rechts­wid­rigen Bescheid zu vollziehen, wenn überra­gende Gründe dafür sprechen. Aber wird das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg, dass die Umwelt­seite wohl im Wege der Beschwerde anrufen will, so überragend wichtige Gründe tatsächlich bejahen? Immerhin ist die Trocken­legung eines Moores nicht umkehrbar. Ein vorüber­gehend still­ge­legter Tagebau dagegen bedeutet zwar erheb­liche wirtschaft­liche Einbußen, aber Geld allein beein­druckt Richter eher selten. Nun mag es bei pragma­ti­scher Sicht der Dinge nicht darauf ankommen, was in den nächsten acht Wochen passiert angesichts der Dauer eines gewöhn­lichen verwal­tungs­recht­lichen Rechts­streits. Gleichwohl, nicht nur energie- und umwelt­rechtlich, auch verwal­tungs­pro­zessual ist die Entscheidung aus Cottbus bemerkenswert.

2019-07-03T02:08:15+02:003. Juli 2019|Energiepolitik, Naturschutz, Strom, Umwelt|