Wer kann, der kann

Vor einigen Monaten stand Kollegin Vollmer mit dem Vertriebsleiter einer Mandantin an einem Bistrotisch vor einer Bahnhofsbäckerei und wartete auf den Zug. Man sprach über dies und das, Gerichte, Richter, Gerichtsurteile, schwer verständliche Gerichtsurteile, sehr schwer verständliche Gerichtsurteile, und dann kam die Rede auf die Deutsche Umwelthilfe (DUH). Der Vertriebsleiter (nein, es war nicht Vertriebsleiter Valk, aber eins seiner Vorbilder) hielt die DUH für einen reinen Abmahnverein und wettete eine Flasche Sekt auf eine Niederlage der DUH vor Gericht. Kollegin Vollmer wettete dagegen, weil die Schwelle zum Rechtsmissbrauch erfahrungsgemäß in kaum erreichbarer Höhe zu verorten ist.

Der BGH gab der DUH recht (Urt. v. 04.07.2019, Az. I ZR 149/18). Die DUH – so die Kurzfassung des Urteils – war berechtigt, einen schwäbischen Autohändler abzumahnen, der die Verbrauchswerte und die CO2-Emissionen der von ihm verkauften Kraftfahrzeuge nicht zutreffend auf seiner Homepage auswies. Dies war auch gar nicht streitig. Der Autohändler sprach aber der DUH das Recht ab, dies kostenpflichtig abzumahnen. Zwar ist die DUH eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 Abs. 1 UKlaG, die Abmahnungen wegen wettbewerbswidrigen Verletzung von Verbraucherrechten aussprechen darf. Der Autohändler meinte aber, ihrer Berechtigung stünde § 8 Abs. 4 S. 1 UWG entgegen, der lautet:

“Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.”

Die Preisfrage, mit der die befassten Gerichte sich auseinanderzusetzen hatten, war also: Mahnt die DUH nur ab, um damit Geld zu verdienen? Oder ist sie tatsächlich Sachwalterin von Verbraucherinteressen? Der Autohändler (bzw. seine Anwälte) stützten ihre Argumentation u. a. auf die schiere Anzahl an Abmahnungen, die die DUH ausspricht. Tatsächlich sind 1.500 Abmahnungen pro Jahr natürlich kein Pappenstiel. Dass die beiden Geschäftsführer für einen Verein von nur ca. 400 Mitgliedern überraschend viel verdienen (wenn auch nicht mehr als die Geschaftsführer von WWF oder NaBu), wurde von dem Autohändler ebenso vorgebracht wie das verbreitete Gerücht, die DUH stelle eine Art “Trojanisches Pferd” des früheren Sponsors Toyota dar, um seine Konkurrenten zu schädigen.

Den BGH beeindruckte das nicht. Dass so viele Abmahnungen ausgesprochen werden und diese auch zu erheblichen Einnahmen führen, sei kein Anzeichen für ein Fehlerverhalten der DUH. Sondern für ein verbreitetes Fehlverhalten der abgemahnten Branche. Tatsächlich hat das Recht, Verbraucherschutzverstöße abzumahnen, ja nicht im Interesse der DUH den Weg ins Gesetz gefunden. Da der Staat selbst die Einhaltung der verbraucherschutzrechtlichen Regelungen nicht effektiv überwacht, sollen private Einrichtungen dies leisten. Ob diese Aufteilung optimal ist, darf bezweifelt werden. Sie entspricht aber dem hier maßgeblichen geltenden Recht. Auch die Gehälter der Geschäftsführer und die Spenden von Toyota sah der BGH nicht als Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen durch die DUH. Am Ende hatte also der Autohändler das Nachsehen. Und die Kosten von Abmahnung und drei Instanzen.

 

2019-07-09T14:13:15+02:008. Juli 2019|Allgemein|

Sofortprogramm Sommer 2019

Die Grünen haben bei der Europawahl im Mai in Deutschland ihr Ergebnis verdoppelt und wurden zweitstärkste Kraft nach der CDU. Ihre klare Haltung in der Klimapolitik scheint gerade bei jungen Wählern gut angekommen zu sein. Gut einen Monat nach der Wahl haben sie ein Sofortprogramm für den Sommer 2019 vorgelegt. Darin wird ein Bündel von Maßnahmen vorgeschlagen, das die Einhaltung der Versprechungen im Pariser Klimavertrag garantieren soll.

Die Maßnahmen gliedern sich grob in drei Komplexe, nämlich Kohleausstieg, CO2-Preis und Klimaschutzgesetz.

  1. Was den Kohleausstieg angeht, wird ein verbindlicher Abschaltplan vorgeschlagen. Demnach sollen bis Ende 2022 ein Viertel der Braunkohle- und ein Drittel der Steinkohlekapazitäten abgeschaltet werden. Ab 2022 sollen dann Kohlekraftwerke mit einer Betriebsdauer von über 25 Jahren mit Übergangsfristen von drei bis vier Jahren abgeschaltet werden. Die Beschränkung auf diese Altanlagen erfolgt, um Entschädigungszahlungen zu minimieren. Zudem soll Strukturförderung an konkrete Abschaltungen gekoppelt werden. Zur Förderung erneuerbarer Energie wollen die Grünen “alle Regelungen streichen, die einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb” behindern. Unter anderem sollen auch naturschutzrechtliche Regelungen auf den Prüfstand.
  2. Der CO2-Preis soll ökologisch wirksam, sozial gerecht und ökonomisch sinnvoll ausgestaltet werden. Im Verkehrs- und Wärmesektor soll er als Aufschlag auf die Energiesteuer abhängig von jeweiligen Emissionen umgesetzt werden. Als Einstiegspreis schlagen die Grünen 40 Euro/t vor. Der Preis für Zertifikate im Emissionshandel soll angeglichen werden. Die CO2-Steuer soll durch weitere ergänzende Maßnahmen wie Förderprogramme flankiert werden. Die Grünen schlagen zur sozialen Abfederung eine starke Absenkung der Stromsteuer vor und die Einführung eines Energiegeldes in Höhe von 100 Euro pro Person und Jahr. Ein Vierpersonenhaushalt soll so um etwa 460 Euro entlastet werden. Für Härtefälle sollen Fördermöglichkeiten für Umrüstung bereitgehalten werden.
  3. Durch das Klimaschutzgesetz soll der nationale Beitrag zu Paris einen verbindlichen rechtlichen Rahmen erhalten. In diesem Rahmen schlagen die Grünen weitere Förderungs- und steuerliche Maßnahmen in den Bereichen Gebäude, bzw. Wärme, Verkehr und Landwirtschaft vor. Vor allem soll die energetische Sanierung und Wärme-Infrastruktur unterstützt werden. Zum Beispiel soll das in Baden-Württemberg erprobte Erneuerbare-Wärme-Gesetz auf Bundesebene übernommen werden.

Viele dieser Forderungen sind zwar keineswegs neu, so etwa die Forderung nach einer Kerosinsteuer und einer entsprechenden Mehrwertsteuererleichterung für das Bahnfahren oder auch die soziale Ausgestaltung der CO2-Steuer.  Immerhin haben die Grünen aber ein vergleichsweise pragmatisches Gesamtkonzept vorgelegt, das den Stand der Diskussion zusammenfasst und zeigt, was getan werden könnte, um die Klimaschutzziele einzuhalten.

 

 

2019-07-05T09:34:36+02:004. Juli 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Rechtswidrig, aber vollziehbar: Das VG Cottbus zum Tagebau Jänschwalde

Für einen Tagebau (und für andere bergrechtliche Vorhaben) braucht man einen Hauptbetriebsplan nach § 52 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG). Diese werden von der zuständigen Behörde zugelassen. Gegen eine solche Zulassung sind die Deutsche Umwelthilfe und die Grüne Liga vorgegangen. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Zulassung für den Hauptbetriebsplan für den Tagebau Jänschwalde.

Die Kläger legten nicht nur generell Klage gegen die Zulassung ein, sondern versuchten auch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen zu lassen. Dies ist im Eilverfahren möglich. In diesem Eilverfahren hat nun das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus mit Datum vom 27. Juni 2019 (VG 3L 36/19) einen Beschluss gefällt. Dieser ist zumindest teilweise überraschend.

Die Kläger hatten zunächst vorgetragen, dass die Fortführung des Tagebaus Moore und Feuchtgebiete in der Nähe negativ beeinflussen können. Der Tagebau zieht nämlich notwendige Entwässerungsmaßnahmen nach sich, die zu einem Absinken des Grundwasserspiegels führen. Die Umweltschützer fürchten, dass damit nicht nur der Tagebau, anderen auch die Moorgebiete in der Umgebung austrocknen. Da dies nicht reversibel ist, fordern sie, dass für die Dauer des Rechtsstreits (so etwas kann durchaus ein paar Jahre dauern) der Tagebau steht. Die Betreibergesellschaft und mit ihr die zuständige Zulassungsbehörde dagegen sahen das anders.

Das VGt frustrierte beide Seiten: Zum einen bekam die Klägerseite recht. Die Zulassung des Hauptbetriebsplan sei fehlerhaft. Insbesondere liege bisher keine naturschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung vor. Das Landesamt hatte nur für das laufende Jahr dargelegt, dass Beeinträchtigungen der Naturschutzgebiete in der Nähe des Tagebaus ausgeschlossen seien. Das reichte dem VG Cottbus nicht. Außerdem können Vorbelastungen der Umgebung nicht außer acht gelassen werden. Mit anderen Worten: Die Betreiber müssen erst mal nachweisen, dass ihr Tagebau nicht so schädlich ist, wie die Kläger behaupten. 

Dass auch die Umweltschützer trotzdem auch unzufrieden sind, liegt an einer etwas überraschenden Wendung. Normalerweise wird ein Verwaltungsakt, den ein Gericht im Eilverfahren als rechtswidrig erkennt, nicht vollzogen. In solchen Fällen muss der Betroffene regelmäßig warten, bis die Rechtmäßigkeit abschließend geklärt ist. In diesem Fall sahen die Richter die Sache aber anders. Sie bejahten das Vollzugsinteresse eines auch von ihnen als rechtswidrig erkannten Bescheides, weil die naturschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung nachgeholt werden könnte, es ein öffentliches Interesse an der Kohleverstromung gäbe und die Wiederinbetriebnahme eines stillgelegten Tagebaus mehrere Monate in Anspruch nehmen würde. Außerdem hätte der Betreiber ja auch schon etwas zur Kompensation getan. Deswegen räumte das Gericht Behörde und Bergbaubetreiber zwei Monate Zeit ein, um die Verträglichkeitsprüfung nachzuholen.

Ob das allerdings tatsächlich eine salomonische Lösung darstellt? Es ist der Rechtsordnung nicht fremd, auch einen möglicherweise rechtswidrigen Bescheid zu vollziehen, wenn überragende Gründe dafür sprechen. Aber wird das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass die Umweltseite wohl im Wege der Beschwerde anrufen will, so überragend wichtige Gründe tatsächlich bejahen? Immerhin ist die Trockenlegung eines Moores nicht umkehrbar. Ein vorübergehend stillgelegter Tagebau dagegen bedeutet zwar erhebliche wirtschaftliche Einbußen, aber Geld allein beeindruckt Richter eher selten. Nun mag es bei pragmatischer Sicht der Dinge nicht darauf ankommen, was in den nächsten acht Wochen passiert angesichts der Dauer eines gewöhnlichen verwaltungsrechtlichen Rechtsstreits. Gleichwohl, nicht nur energie- und umweltrechtlich, auch verwaltungsprozessual ist die Entscheidung aus Cottbus bemerkenswert.

2019-07-03T02:08:15+02:003. Juli 2019|Energiepolitik, Naturschutz, Strom, Umwelt|