Fünf Sterne: Bewer­tungen gegen Vorteile

Vertriebs­leiter Valk ist sauer. Die Konkurrenz, die Stadt­werke Unter­al­theim GmbH (SWU), hat es tatsächlich geschafft, mit 4,5 von 5 Sternen die Stadt­werke Oberal­theim GmbH (SWO) hinter sich zu lassen. „Exzel­lenter Service!“, muss Valk über die Konkurrenz lesen. „Unkom­pli­zierter Versor­ger­wechsel!“, was besonders schmerzt, weil der Valk namentlich bekannte Kunde, Herr Kaufmann, zuvor 20 Jahre Strom bei der SWO bezog.

Erst als Valk Herrn Kaufmann beim Einkaufen trifft, lichtet sich der Nebel um das Geheimnis der glänzenden Bewer­tungen: Jeder Kunde, der der SWU im Netz volle fünf Punkte gibt, erhält postwendend das SWU-Fanpaket, bestehend aus dem Unter­al­t­heimer Stier aus Plüsch, einem Malbuch mit Stier und einer Rindermettwurst.

Noch am selben Tag mahnt die Anwältin der SWO die lästige Konkurrenz ab. Man darf nämlich keine Bewer­tungen kaufen, wie das OLG Hamm schon 2010 klarge­stellt hat, wenn es ausführt:

Wird mit Kunden­emp­feh­lungen und anderen Referenz­schreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grund­sätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier – nicht ausdrücklich hinge­wiesen wird“

Der Verbraucher erwarte nämlich ein freies und unbeein­flusstes Meinungsbild und werde in die Irre geführt, wenn dem nicht so sei.

Nach einigem Hin und Her unter­wirft sich die SWU. Valk stellt schon mal den Sekt kalt, als ihn neue Bewer­tungen irritieren. Die Bewer­tungsflut hört nämlich gar nicht auf. Auf der Seite der SWO dagegen tröpfelt es eher als es läuft. Nur alle paar Monate äußert sich mal jemand, und dazu – wie das eben so ist – auch noch meistens solche Leute, die aus irgend­einem Grund unzufrieden sind. Endlich erfährt Valk, dass das SWU-Fanpaket nun nicht mehr nur für gute Bewer­tungen versprochen wird. Sondern für jeden, der überhaupt bewertet.

Doch auch hier folgt stehenden Fußes die Abmahnung. Denn das OLG Hamm hat 2013 festge­stellt, dass jede Vorteils­ge­währung für Bewer­tungen wettbe­werbs­widrig ist, weil der verspro­chene Vorteil die Selbst­be­stimmtheit der Meinung beein­trächtige. Das Meinungsbild werde so verzerrt.

Einen Tag später klingelt bei Valk das Telefon. Sein Antipode ist dran, der Vertriebs­leiter der SWU. Man kenne sich doch, hebt dieser an. Und man wolle sich doch nichts Böses. Und wie wäre es denn, wenn Valk auf seine Abmahnung verzichte. Und dafür auch die SWU nicht so genau hinschaue, wo Valk seine Bewer­tungen herbe­kommt. Nach einigem Hin und Her ist man so gut wie handelseinig.

Am Ende scheitert der Deal dann doch an den Juristen. Denn auch, wenn SWO und SWU sich einig wären: Es soll, so hört man, ja noch andere Wettbe­werber geben. Und die Verbrau­cher­zen­tralen sind auch nicht ohne.

2019-02-04T11:36:59+01:004. Februar 2019|Wettbewerbsrecht|

Darf ich mitspielen: Befan­genheit von Kommunalpolitikern

Gerade in kleineren Gemeinden kommen sie zum Tragen: Die kommu­nal­recht­lichen Mitwir­kungs­verbote. Sie regeln, wann Kommu­nal­po­li­tiker nicht mitent­scheiden dürfen. Am Beispiel der Kommu­nal­ver­fassung (KV) Brandenburg: Hier ist nach § 22 KV dem ehren­amtlich tätigen Kommu­nal­po­li­tiker die Mitwirkung verboten, wenn die Angele­genheit ihm selbst, einem seiner Angehö­rigen, einer von ihm vertre­tenen natür­lichen oder auch juris­ti­schen Person einen unmit­tel­baren Vorteil oder Nachteil bringt, aber auch, wenn er für ein Unter­nehmen arbeitet oder eine Organ­stellung bekleidet, der die Entscheidung Vorteile oder Nachteile bringt, aber auch, wenn der Kommu­nal­po­li­tiker nur als Gutachter oder Berater tätig geworden ist. Mit anderen Worten: Wenn die Entscheidung für ihn als Privat­person, Famili­en­mit­glied oder Berufs­tä­tigen wichtig ist, darf er nicht mitmachen. 

In manchen Klein­städten, in denen man sich kennt, und dieselben Mittel­ständler und Freibe­rufler, Bauern und Bauherren, Berater und Sachver­ständige auch im Stadtrat sitzen, kommt dies nicht selten vor. Zwar gibt es in der KV Brandenburg (wie auch in den anderen Bundes­ländern) Ausnahmen von der Befan­genheit, wenn jemand etwa nur als Mitglied einer Berufs- oder Bevöl­ke­rungs­gruppe betroffen ist und nicht speziell als Individuum. Auch dann, wenn es um Ehren­ämter geht, Wahlen und, wichtig für Stadt­werke, wenn ein Mitglied der Gemein­de­ver­tretung ohnehin als Gemein­de­ver­treter eine organ­schaft­liche Stellung in einem betrof­fenen Unter­nehmen innehat, insbe­sondere als Aufsichtsrat.

Theore­tisch sind diese Regelungen allen Betei­ligten bekannt. Faktisch wird immer wieder dagegen verstoßen. Ein vielen Kommu­nal­po­li­tikern zu wenig präsenter Punkt: Es reicht nicht aus, nicht mit abzustimmen. Der befangene Kommu­nal­po­li­tiker muss den Sitzungsraum verlassen und darf sich nur bei öffent­lichen Sitzungen im Zuhörerraum aufhalten. Es ist auch nicht zulässig, erst einmal abzuwarten, ob der Bürger­meister oder Ausschuss­vor­sit­zende das befangene Mitglied überhaupt anspricht. Dieses hat unauf­ge­fordert seine Befan­genheit anzuzeigen. Eine weitere häufige Fehler­quelle: Angehörige sind nicht nur Ehepartner oder Kinder, sondern auch Geschwister, Neffen und Nichten, Schwä­gerin und Schwager sowie Onkel und Tanten. Achtung also gerade in kleinen Orten, in denen jeder jeden kennt und das halbe Dorf mitein­ander verwandt und verschwägert ist. 

Diese Regelungen sind unbedingt ernst­zu­nehmen. Denn selbst dann, wenn die Mitwirkung des befan­genen Kommu­nal­po­li­tikers nicht ausschlag­gebend war, ist der Beschluss, an dem er mitge­wirkt hat, rechts­widrig. Dagegen schadet es der Recht­mä­ßigkeit eines Beschlusses nicht, wenn ein Mitglied sich unnöti­ger­weise für befangen hält.

Wichtig zu wissen: Die Befan­gen­heits­re­ge­lungen der Gemein­de­ord­nungen und Kommu­nal­ver­fas­sungen sind nicht abschließend! In einer viel beach­teten Entscheidung des OLG Naumburg hat dieses erst im letzten Jahr einen Gaskon­zes­si­ons­vertrag für nichtig erklärt, weil beim Auswahl­ver­fahren Stadträte mitge­wirkt haben, die zugleich Aufsichts­rats­funk­tionen bei den Stadt­werken innehatten, an die die Konzession vergeben wurde. Dies ist zwar – siehe oben – kommu­nal­rechtlich zulässig. Wie das OLG Naumburg urteilte, aber wegen stren­geren höher­ran­gigen Verfassung- und Bundes­rechts in GWB und EnWG trotzdem verboten. Ob der Bundes­ge­richtshof (BGH) die Sache genauso sieht, wissen wir aller­dings noch nicht. 

Es bleibt aber generell dabei: Die Befan­genheit ist sensibel zu handhaben.

2019-02-01T15:31:31+01:001. Februar 2019|Verwaltungsrecht|