Auch wir werden immer gefragt: Wie kann es eigentlich sein, dass ein Anruf zu Werbe­zwecken oder eine Werbe-E-Mail wettbe­werbs­widrig sind, wenn keine Einwil­ligung vorliegt, aber bei Haustür­be­werbern gibt es eine entspre­chende Regelung im § 7 Abs. 2 UWG nicht, der bestimmte beläs­ti­gende Werbe­maß­nahmen untersagt? Tja, wir waren im Gesetz­ge­bungs­prozess nicht dabei. Wir nehmen an, es hat etwas mit Tradition und Besitz­ständen zu tun. Hausierer gibt es schließlich schon seit dem Altertum.

Entspre­chend inter­essant ist es, dass das Landge­richt (LG) Berlin mit Datum vom 18.12.2018 das Unter­nehmen Lekker Energie zur Unter­lassung von Haustür­werbung ohne Einwil­ligung verur­teilt hat. Es handele sich um eine nach § 7 Abs. 1 UWG unzumutbare Belästigung.

Man wird sehen, ob es bei dem Urteil bleibt. Schließlich können Kammer­ge­richt und Bundes­ge­richtshof zu ganz anderen Ergeb­nissen kommen. Doch selbst dann, wenn eine höhere Instanz die Entscheidung aufheben sollte, ist es nicht unwahr­scheinlich, dass die Branche sich in Zukunft wärmer anziehen muss. Wenn der Gesetz­geber schon ernsthaft daran denkt, Telefon­werbung dadurch zu erschweren, dass telefo­nisch geschlossene Verträge nur nach schrift­licher Bestä­tigung durch den Besteller wirksam werden, wäre es inkon­se­quent, bei der Haustür­werbung nicht auch die Daumen­schrauben anzuziehen. Schließlich ist es deutlich leichter, sich am Telefon eines unerwünschten Anrufers zu erwehren, als Aug in Auge an der Haustür. Und wo würde man mir überrumpelt, als wenn auf einmal jemand im Vorgarten steht?

Generell dürfte das Haustür­ge­schäft nach unserer Beobachtung ohnehin auf dem abstei­genden Ast sein. Es gibt immer weniger Haushalte, in denen tagsüber jemand daheim ist. Und inzwi­schen ist auch die ältere Generation online so fit, dass sie einen Vertrags­wechsel eher im Internet anbahnt. Gleichwohl, sollte das Urteil des LG Berlin sich so durch­setzen, wären die Auswir­kungen auf die Praxis der Direkt­ver­markter auch im Energie­be­reich wohl erheblich.