Auch wir werden immer gefragt: Wie kann es eigentlich sein, dass ein Anruf zu Werbezwecken oder eine Werbe-E-Mail wettbewerbswidrig sind, wenn keine Einwilligung vorliegt, aber bei Haustürbewerbern gibt es eine entsprechende Regelung im § 7 Abs. 2 UWG nicht, der bestimmte belästigende Werbemaßnahmen untersagt? Tja, wir waren im Gesetzgebungsprozess nicht dabei. Wir nehmen an, es hat etwas mit Tradition und Besitzständen zu tun. Hausierer gibt es schließlich schon seit dem Altertum.
Entsprechend interessant ist es, dass das Landgericht (LG) Berlin mit Datum vom 18.12.2018 das Unternehmen Lekker Energie zur Unterlassung von Haustürwerbung ohne Einwilligung verurteilt hat. Es handele sich um eine nach § 7 Abs. 1 UWG unzumutbare Belästigung.
Man wird sehen, ob es bei dem Urteil bleibt. Schließlich können Kammergericht und Bundesgerichtshof zu ganz anderen Ergebnissen kommen. Doch selbst dann, wenn eine höhere Instanz die Entscheidung aufheben sollte, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Branche sich in Zukunft wärmer anziehen muss. Wenn der Gesetzgeber schon ernsthaft daran denkt, Telefonwerbung dadurch zu erschweren, dass telefonisch geschlossene Verträge nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Besteller wirksam werden, wäre es inkonsequent, bei der Haustürwerbung nicht auch die Daumenschrauben anzuziehen. Schließlich ist es deutlich leichter, sich am Telefon eines unerwünschten Anrufers zu erwehren, als Aug in Auge an der Haustür. Und wo würde man mir überrumpelt, als wenn auf einmal jemand im Vorgarten steht?
Generell dürfte das Haustürgeschäft nach unserer Beobachtung ohnehin auf dem absteigenden Ast sein. Es gibt immer weniger Haushalte, in denen tagsüber jemand daheim ist. Und inzwischen ist auch die ältere Generation online so fit, dass sie einen Vertragswechsel eher im Internet anbahnt. Gleichwohl, sollte das Urteil des LG Berlin sich so durchsetzen, wären die Auswirkungen auf die Praxis der Direktvermarkter auch im Energiebereich wohl erheblich.
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