Tausend Jahre wie ein Tag

Erinnern Sie sich an Bad Herrenalb und den fast 30 Jahre nach Anschluss ans Abwassernetz versandten Beitragsbescheid? Da dachten Sie auch noch, sowas käme höchstens mal ganz ausnahmsweise vor, haben wir recht? Ist aber offenbar nicht so. Denn ansonsten hätte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht mit Beschluss vom 06.09.2018 – 9 C 5.17 – dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG), das die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt nach der beitragspflichtigen phyischen Erschließung erlaubt, mit dem Rechtsstaatsprinzip eigentlich vereinbar ist.

In dem Fall, um den es geht, focht ein Grundstückseigentümer Erschließungsbeitragsbescheide aus 2011 an. Die Beiträge bezogen sich auf die Grundstückserschließung für eine Straße, die 1986 gebaut wurde, also mehr als 25 Jahre vor dem Betragsbescheiderlass.

Eigentlich darf man so lange nach Entstehung einer Vorteilslage keine Beitragsbescheide mehr schicken. Aber hier war die Vorteilslage 1986 zwar technisch, aber noch nicht rechtlich entstanden. Denn erst 2007 hatte die Stadt die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Erst diese Widmung erschloss die Straße in baurechtlicher Hinsicht ganz, so juristisch erst 2007 die Voraussetzungen für einen Beitragsbescheid entstanden waren, der dann – weniger als die entscheidenden vier Jahre später – 2011 folgte.

Der Adressat – wie wir auch – sah das aber anders. Denn was ist schon eine Widmung? Der Anwohner bekommt den Bau einer Straße mit, ob und wann gewidmet wird, entzieht sich ihm regelmäßig. Für ihn fühlt sich eine um Jahrzehnte verzögerte Widmung und anschließende Beitragserhebung an, als seien Geldforderungen des Staates nach Jahrzehnten vollends überraschend und komplett unvorhersehbar vom Himmel gefallen. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist die Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit aber eine zwingende Voraussetzung einer wirksamen Beitragserhebung.

Das BVerwG hat die Frage nach der Wirksamkeit der keine entsprechende Verjährung vorsehenden Regelung des Kommunalabgabengesetzes des Landes dem BVerfG also in der Erwartung vorgelegt, dass dieses sie für nichtig erklärt und dem Landesgesetzgeber aufgibt, hier eine zeitliche Obergrenze zu schaffen. Gemeinden sind aber schon heute aufgerufen, Grauzonen und Unsicherheiten im eigenen Interesse zu vermeiden: Wenn sie etwas geleistet haben, wofür sie Beiträge haben wollen, sollten sie schnell die rechtlichen Voraussetzungen schaffen und sodann Bescheide versenden. Ansonsten kann es sein, dass der Bürger nicht nur verstimmt ist, sondern erfolgreich klagt.

2018-09-10T08:37:49+02:009. September 2018|Verwaltungsrecht|

Wir wissen, wo dein Auto steht

Mit einem interessanten und sicherlich kontroversen Gutachten belebt der Thinktank Agora unter Mitarbeit der früheren Kollegen von Kollegin Vollmer die Debatte um urbane Mobilität. Ausgehend von der Analyse, dass die Städte unter dem ruhenden Autoverkehr leiden, beschäftigt sich das aktuelle Gutachten mit der Frage, was Städte heute schon tun können, um die Lebensqualität dadurch zu steigern, dass der knappe städtische Raum nicht in erster Linie zugeparkt wird. Und mit der Frage, was der Gesetzgeber noch tun muss, um Kommunen mehr Möglichkeiten einzuräumen, mit dem parkenden Auto als Problem fertig zu werden.

Zu Recht weisen die Gutachter auf die schon heute – in Grenzen – bestehende Möglichkeit hin, im Rahmen straßenrechtlicher Widmungen nur bestimmte Verkehrsarten zuzulassen. Weiter fordern sie, Parkplätze zu reduzieren. Auch das dürfen Gemeinden heute schon. Die Idee dahinter: Wenn es weniger Parkplätze in der Innenstadt gibt, steigen mehr Verkehrsteilnehmer auf andere Verkehrsmittel wie Fahrräder, den ÖPNV oder die eigenen Füße um.

Weiter weisen die Gutachter darauf hin, dass Parken heute zu billig ist. Parkgebühren müssten deutlich steigen. Außerdem sollten Carsharing-Angebote attraktiver werden, etwa durch mehr exklusive Stellplätze. Weiter weist das Gutachten darauf hin, dass Carsharing allein die Lebensqualität zwar verbessert, weil mehr Menschen sich weniger Autos teilen, aber noch Potenzial im Hinblick auf die Emissionssituation besteht. Kommunen sollten auf eine Elektrifizierung der Flotten hinwirken.

Gleichzeitig weisen die Gutachter aber auch darauf hin, dass vieles, was sie für wünschenswert halten, heute noch nicht möglich ist. Hier setzt der Gesetzgeber noch absolute Grenzen. Eine Forderung an die Politik ist deswegen, den Rechtsrahmen sowohl im Bund, als auch in den Ländern dahingehend zu ändern, nicht mehr vom privat genutzten PKW als Normalfall auch urbaner Mobilität auszugehen. Parken dürfe kein Grundrecht mehr sein. In diesem Punkt ist das Gutachten revolutionär: Heute ist Parken erlaubt, es sei denn, es ist verboten. Die Autoren wollen dieses Verhältnis umdrehen: Parken soll nur dort ausnahmsweise gestattet sein, wo es ausdrücklich angeordnet ist. Überdies soll der Gesetzgeber die jährliche Maximalgebühr fürs Bewohnerparken drastisch anheben. Derzeit sind nur maximal 30,70 EUR erlaubt. Das sei zu wenig.

Im Gegenzug soll das stationäre Carsharing mehr Rechtssicherheit erfahren. Der Mechanismus ist klar: Die urbanen Bürger sollen mehr für das eigene Auto bezahlen, dafür mehr Komfort für Gemeinschaftslösungen erhalten. Dies gilt sowohl für stationäre, als auch für bewegliche Lösungen.

Was halten wir davon? Zumindest in den urbanen Ballungsräumen ist der Ansatz mehr als verständlich. Die zunehmende Verdichtung urbaner Räume verlangt nach einer Auflösung des Nutzungskonflikts um den begrenzten Raum. Die Autos von Innenstadtbewohnern, die teilweise nur wenige Stunden in der Woche überhaupt bewegt werden, sind durchaus ersetzbar und sollten auch ersetzt werden, um anderen Nutzungen Platz zu machen.

Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass der städtische Raum nicht nur von den Innenstadtbewohnern genutzt wird. Gerade in Zeiten steigender Mieten und Grundstückspreise sind mehr und mehr Bürger darauf angewiesen, teilweise lange Strecken in die Städte zu fahren, um zu arbeiten, Dienstleistungen wie Arztbesuche oder auch kulturelle Angebote zu nutzen. Sicherlich ist nicht jeder Pendler zwingend darauf angewiesen, bis zu seinem Arbeitsplatz in den Innenstadtbezirken mit dem Auto zu fahren. Park-and-Ride-Lösungen werden weniger genutzt, als dies heute möglich wäre. Allerdings darf nicht übersehen werden: Alle zusätzlichen Hürden für den Pendler belasten tendenziell eher denjenigen, der sich das Wohnen in den teuren Innenstädten nicht mehr leisten kann. Auch, wenn er “nur” Bequemlichkeit verliert, dürfen neue Mobilitätslösungen nicht einseitig den wohlhabenden Stadtbürger und seine Wünsche in den Blick nehmen. Alles andere würde als unsozial empfunden. 

2018-09-06T19:29:08+02:006. September 2018|Allgemein, Vertrieb|

Verschleppt, gelöscht: Emissionsberechtigungen am Ende der 2. HP

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich Zeit gelassen: Am 26. April 2018 hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht die Revision eines Anlagenbetreibers zurückgewiesen, der zuvor schon vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht erfolglos einen Mehrzuteilungsanspruch bezogen auf Emissionsberechtigungen geltend gemacht hat. Erst jetzt liegen die Gründe vor.

Materiell ging es um eine sicherlich nur für wenige Unternehmen relevante Frage der richtigen Benchmarkbestimmung. Was den Fall aber interessant für viele machte: Während des laufenden Verfahrens endete die 2. Handelsperiode. Die Zertifikate der zweiten Handelsperiode wurden umgetauscht. Wer gestern noch Berechtigungen der zweiten Handelsperiode hatte, fand heute also solche der dritten Handelsperiode vor. Das musste doch auch für unerfüllte Zuteilungsansprüche gelten. Oder?

Wer den Emissionshandel schon länger verfolgt, erinnert sich. Recht kurzfristig vor dem Ende platzte die Bombe: Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ging vom Erlöschen der ungeklärten Zuteilungsansprüche aus, die noch bei Gericht oder gar bei der Behörde lagen. Für viele Betreiber war das ein Schock. Sie hatten – oft gegen die Kürzung der Zuteilung zu Versteigerungszwecken – Widerspruch eingelegt, der lange bei der DEHSt lag. Sie hatten geklagt, nachdem endlich Widerspruchsbescheide vorlagen. Jahre waren vergangen, während einige Musterverfahren sehr langsam von den Gerichten abgearbeitet wurden. Nicht zuletzt, weil die Behörde sich Zeit gelassen hatte. Und nun sollte der Behörde ihre zögerliche Abarbeitung den Sieg vor Gericht eintragen?

Doch die Gerichte – auch das BVerwG – bestätigten die Ansicht der DEHSt. Dass schon zugeteilte Berechtigungen umgetauscht werden, weist in den Augen der Richter nicht darauf hin, dass das auch für unerfüllte Zuteilungsansprüche gelten sollte. Es handele sich auch beim Anspruch nicht um ein wesensgleiches Minus zur Berechtigung selbst. Auch eine Analogie sah das Gericht nicht, weil es keine Regelungslücke erkannte. Das sei auch nicht verfassungswidrig, insbesondere sei der Untergang notwendig, weil für die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des Emissionshandelssystems ein bilanzieller Abschluss nötig sei. Das sei auch nicht problematisch, weil es die Klägerin auf den – nur summarischen, also nicht genauso gründlichen – Eilrechtsschutz verwiesen hätte, und auch nicht unionsrechtswidrig.

Für die Anlagenbetreiber ist dies bedauerlich. Viele hatten sich mit guten Argumenten auf einen Rechtsstreit eingelassen und erleben es als ausgesprochen ärgerlich, dass es der Behörde gelungen war, allein durch Zuwarten den Anspruchsuntergang auszulösen.

2019-10-25T15:45:43+02:005. September 2018|Allgemein, Emissionshandel|