Vergleichs­portale: Die nächste Umdrehung

Es ist ein Dilemma: Der Verbraucher will neutral infor­miert werden, aber er will für diese Info in aller Regel nichts bezahlen. Der Anbieter ist durchaus zahlungs­willig, aber natürlich will er nicht zahlen und dann in einem Preis­ver­gleich mit seinem Angebot hinter Anbietern platziert werden, die nichts bezahlt haben. Da aber auch Unter­nehmen, die die Preise für Strom, Gas, Versi­che­rungen oder Bestat­tungen vergleichen, nicht nur von Luft und der Liebe der Konsu­menten leben können, müssen sie die Erwar­tungen ihrer zahlenden Kunden bedienen. Faktisch handelt es sich bei diesen Portalen damit um Werbe­platt­formen einer­seits und – wenn auch direkt per Klick Abschlüsse gegen Provision vermittelt werden – um Makler.

Nun ist der Beruf des Maklers wie auch der des Werbe­trei­benden nicht anrüchig. Doch vielen Verbrau­chern ist nicht klar, dass sie nicht die von ihnen erwünschte neutrale Gegen­über­stellung aller überhaupt für sie verfüg­baren Tarife sehen. Diese Diskrepanz zwischen Verbrau­cher­er­wartung und Realität hat inzwi­schen zu mehreren gericht­lichen Verfahren geführt. Grund­legend hat der Bundes­ge­richtshof (BGH I ZR 55/16) letztes Jahr am 27.04.2017 entschieden, dass die Infor­mation, dass ein Preis­ver­gleich nur solche Anbieter erfasst, die sich für den Fall eines Vertrags­ab­schlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, zu den wesent­lichen Infor­ma­tionen gehört, die dem Verbraucher nicht vorent­halten werden dürfen. Damals ging es um ein Preis­ver­gleichs­portal für Bestat­tungen. Ich habe diese Entscheidung letztes Jahr kurz gegenüber energate kommen­tiert.

Doch mit dieser Entscheidung ist der Streit, den gegen­wärtig vor allem die Versi­che­rungs­makler und der Anbieter Check24 ausfechten, nicht vorbei. Ganz aktuell hat das Landge­richt (LG) München Check24 zu einem Ordnungsgeld verur­teilt, weil die Infor­mation, dass Check24 Provi­sionen erhält, zu spät erfolgt, also mögli­cher­weise eben erst dann, wenn die unlautere Beein­flussung des Verbrau­chers schon erfolgt ist.

Doch was hat es mit einem solchen Ordnungsgeld auf sich? Ordnungs­gelder sind Zahlungen an die Staats­kasse, die gem. § 890 ZPO dann fließen, wenn jemand einer gericht­lichen Verur­teilung zur Unter­lassung oder Duldung nicht nachkommt. Keineswegs kann sich der Schuldner mit dieser Zahlung freikaufen: Die Verpflichtung wird er nicht los, die Ordnungs­gelder bzw. ersatz­weise die Ordnungshaft wird nur immer höher und damit härter.

Doch noch ist nicht ganz klar, ob Check24 es dabei belässt. Mögli­cher­weise wird noch Beschwerde eingelegt. Es bleibt also an dieser Front spannend. Da parallel auch das Bundes­kar­tellamt sich die Vergleichs­portale kritisch anschaut, hoffen Unter­nehmen auch in der Energie­wirt­schaft auf eine schnelle Klärung, wie die gerade beim Kampf um jüngere Verbraucher wichtigen Portale künftig auftreten dürfen.

(Weiter­führend, wenn auch nicht mehr ganz neu: Vollmer, Strom­ta­rif­ver­gleichs­portale – Eine wettbe­werbs­recht­liche Unter­su­chung, in: Zeitschrift für das gesamte Recht der Energie­wirt­schaft (EnWZ) 2015, S. 457 ff. Ich habe noch zwei Beleg­ex­em­plare, wer eins möchte, mag sich bei mir melden)

2018-02-12T20:47:26+01:0012. Februar 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|

Keine Zerti­fikate für viele Industriekraftwerke?

Mit dem Versuch, die Zutei­lungs­regeln für Emissi­ons­zer­ti­fikate verständlich darzu­legen, hat die Verfas­serin dieser Zeilen schon Einiges an Lebenszeit verbracht. Klar schien bisher aber immer zu sein: An sich erhalten Anlagen, die am Emissi­ons­handel teilnehmen müssen, Zerti­fikate, die sich an der best verfüg­baren Technik einer­seits und ihren früheren Produk­ti­ons­zahlen anderer­seits orien­tieren, gekürzt anhand mehrerer, sehr umstrit­tener und je nach Sektor durchaus unter­schied­lichen Faktoren. Anlagen, in denen Strom erzeugt wird, bekommen in dieser Handel­s­pe­riode (2013 bis 2020) für die Strom­erzeugung dagegen keine Emissi­ons­be­rech­ti­gungen mehr kostenlos zugeteilt. Dies verbietet nämlich Art. 10a Abs. 1 UAbs. 3 aE der Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EG (EHRL).

Wann eine Anlage als ein solcher Strom­erzeuger anzusehen ist, der nach dem Willen des Richt­li­ni­en­gebers leer ausgehen sollte, regelt eine Definition in Art. 3 lit. u der EHRL, die lautet:

Strom­erzeuger‘ eine Anlage, die am 1. Januar 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätig­keiten gemäß Anhang I als die ‚Verbrennung von Brenn­stoffen‘ durch­ge­führt werden.“

Doch dies ist nicht das letzte Wort der Richt­linie. Denn schließlich wäre es ökolo­gisch kontra­pro­duktiv, für Wärme aus Wärme­kesseln Zerti­fikate zuzuteilen. Aber für dieselbe Wärme aus der gekop­pelten und deswegen besonders effizi­enten Kraft-Wärme-Kopplung nicht. Daher existiert eine Ausnah­me­re­gelung in Art. 10a der EHRL, welche u. a. bestimmt, dass für Fernwärme und hochef­fi­ziente Kraft-Wärme- Kopplung im Sinne der Richt­linie 2004/8/EG Zerti­fikate in Bezug auf Wärme- und Kälte­er­zeugung kostenlos zugeteilt werden. Kommunale Heizkraft­werke etwa erhalten aufgrund dieser – in Deutschland im Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) umgesetzten – Regelungen Zerti­fikate für ihre Fernwärme.

Doch nicht alle Anlagen, in denen Strom erzeugt wird, unter­fallen dieser Ausnahme. Es gibt eine Reihe von Indus­trie­kraft­werken, die keineswegs Fernwärme erzeugen und auch den Kriterien der KWK-Richt­linie 2004/8/EG nicht entsprechen. Gleich­zeitig handelt es sich aber bei buchsta­ben­ge­treuer Auslegung der vorstehend zitierten Regelung durchaus um Strom­erzeuger, denn oft verbrauchen die Unter­nehmen, die die Indus­trie­kraft­werke betreiben, nicht den gesamten Strom selbst, sondern stellen Überschüsse ins Netz oder liefern sie innerhalb von Indus­trie­parks an Dritte weiter. Gleichwohl hatten während des Zutei­lungs­ver­fahrens für die derzeit laufende Handel­s­pe­riode 2012 weder Betreiber noch die für die Zuteilung zuständige Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) jemals erkennbare Zweifel daran, dass auch für diese Anlagen Zerti­fikate fließen sollten, denn schließlich gilt auch hier: Es gibt keinen. Grund, die Kraft-Wärme-Kopplung schlechter zu behandeln als die isolierte Erzeugung von Wärme in Kesseln.

Mit dieser Einigkeit ist es nun vorbei. In einem Gerichts­ver­fahren der Exxon­Mobil Production Deutschland GmbH hat die DEHSt nun vorge­tragen, dass der vom Unter­nehmen behauptete Mehrzu­tei­lungs­an­spruch schon deswegen nicht bestehen würde, weil die Anlage Strom­erzeuger sei und deswegen überhaupt keinen Zutei­lungs­an­spruch hätte.

Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin zeigte sich dem Vernehmen nach in der mündlichen Verhandlung skeptisch. Es war schließlich nie Absicht des Richt­li­ni­en­gebers, Indus­trie­un­ter­nehmen von der Zuteilung auszu­schließen. Die Väter und Mütter der Richt­linie hatten es „nur“ auf die Strom­erzeuger abgesehen, weil diese ihrer Ansicht nach mit der Einpreisung der kostenlos zugeteilten Zerti­fikate unerwünschte Windfall Profits erzielt hatten. Gleichwohl durfte das VG Berlin nicht selbst den Vortrag der Behörde verwerfen, denn zur letzt­gül­tigen Auslegung von EU-Recht – wie eben der EHRL – ist nur der Europäische Gerichtshof (EuGH) berufen. Diesem wurde die Frage der Zutei­lungs­fä­higkeit also vorgelegt (Rs. C‑682/17). Nun gilt Luxemburg nicht als das schnellste Gericht auf diesem Planeten. Es wird also noch etwas dauern, bis die Betreiber von Indus­trie­kraft­werken Sicherheit über die Frage haben, ob und unter welchen Bedin­gungen sie die für ihre Anlagen erhal­tenen Zerti­fikate behalten dürfen.

Aber warten auf Entschei­dungen von Gerichten sind die Anlagen­be­treiber im Emissi­ons­handel ja schon gewohnt.

2018-02-10T20:14:22+01:0010. Februar 2018|Emissionshandel, Industrie|

BGH relati­viert § 17 StromGVV

Im Geschäft mit Strom gelten andere Regeln als bei der Belie­ferung mit beispiels­weise Zeitungen. Dies gilt insbe­sondere in der Grund­ver­sorgung, also insbe­sondere (aber nicht nur) dann, wenn ein Verbraucher an seiner Verbrauchs­stelle noch nie den Versorger gewechselt hat. Hier gelten die beson­deren Regeln der StromGVV. Diese sind für den Verbraucher in mancherlei Hinsicht (wie etwa Kündi­gungs­fristen) günstiger als Sonder­kun­den­ver­träge. In anderer Hinsicht, vor allem preislich, sind sie aber oft weniger vorteilhaft.

Zu den Regelungen, die dem Versorger und seinen beson­deren Bedürf­nissen als Grund­ver­sorger entge­gen­kommen, gehört § 17 Abs. 1 StromGVV. Danach kann der Verbraucher Forde­rungen des Versorgers seine Einwände nur einge­schränkt entge­gen­halten. Das bedeutet nicht, dass er diese gar nicht mehr geltend machen kann. Sondern nur, dass er diese nicht in dem Prozess des Versorgers wegen nicht bezahlter Strom­rech­nungen geltend machen kann, sondern in einem zweiten Prozess, in dem er sein Geld zurück verlangt.

Dies gilt aber nicht in besonders eklatanten Fällen, vor allem dann, wenn die ernst­hafte Möglichkeit eines offen­sicht­lichen Fehlers besteht. Eine solche Möglichkeit hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) nun in einer Entscheidung vom 07.02.2018 (VIII ZR 148/17) bejaht.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um ein älteres Ehepaar, das mit seinem Enkel auf einmal eine zehnmal so hohe Strom­rechnung wie in den Vorjahren erhalten hat, für den es keine plausible Erklärung gab. Es liegt nahe, dass hier ein Messfehler vorliegen musste, aber – und das ist eine Beson­derheit des Falles – eine Überprüfung der Messvor­rich­tungen konnte keine Fehler feststellen. Das Prüfpro­tokoll lag vor. Nach dieser Überprüfung war der Zähler jedoch vom Versorger ausgebaut und sodann entsorgt worden.

Nach dieser Überprüfung war der Versorger sich sicher: Er hatte das Seinige getan. Die Unsicherheit, wie die hohe Strom­rechnung zustande gekommen war, wäre also nicht mehr sein Problem. Er mahnte, klagte und gewann vorm Landge­richt (LG) Oldenburg auch erst einmal. Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Oldenburg sah das aber bereits anders und gab der Berufung der Verbraucher statt. Der BGH bestä­tigte dies im Revisi­ons­ver­fahren nun: Bei einer so hohen Abwei­chung liege ein Fehler so nahe, dass der Verbraucher keinen neuen Prozess auf Rückfor­derung führen müsse. Die Unsicherheit geht hier also zulasten des Versorgers. Dieser hätte bereits im Rahmen seiner Zahlungs­klage darlegen müssen, wie es zu der enormen und nicht erklär­lichen Abwei­chung gekommen ist. Da er das nicht konnte, unterlag er.

In der Praxis sollte der Versorger also schon im Vorfeld seiner Zahlungs­klage überlegen, ob er bei besonders krassen Abwei­chungen von den Vorjah­res­for­de­rungen wirklich gleich klagt. In Konstel­la­tionen, in denen es naheliegt, dass besonders hohe Forde­rungen auf unerkannte Fehler seiner Messvor­rich­tungen zurück­zu­führen sind, sollte er auf den Verbraucher zugehen, um den Sachverhalt aufklären, um das Risiko verlo­rener Prozesse mit hohen Gerichts­kosten und erheb­lichen Aufwänden zu vermeiden. Ein automa­ti­siertes Vorgehen im Vertrauen auf § 17 Abs. 1 StromGVV verbietet sich also in solchen Konstellationen.

2018-02-09T07:58:58+01:009. Februar 2018|Allgemein, Strom|