Fernwärme: Preisanpassung und Emissionshandel

Die rechtssichere Gestaltung von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen wurde in den letzten Jahren zunehmend komplexer. Ausgehend von einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Jahren 2011 und 2014 (einen Einblick gibt es hier)  haben viele Fernwärmeversorger ihre Verträge umgestaltet, müssen aber in den nächsten Jahren weiter am Ball bleiben, um Anpassungen der Preise an gestiegene oder auch nur strukturell veränderte Kosten wirksam weitergeben zu können.

Aber warum kann nicht alles bleiben, wie es ist? Ursache des Veränderungszwanges ist § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Regelung gibt für Preisanpassungsklauseln in der Fernwärme das Gebot der Kostenorientierung vor. Das bedeutet praktisch: Die Preise müssen sich nicht centgenau, aber doch recht eng an der Kostenentwicklung des konkreten Unternehmens halten. Hieraus resultiert: Wer Gas verfeuert, darf keinen Heizölindex verwenden, es sei denn, dieser wäre für seine Kostenentwicklung wegen einer Vorlieferantenklausel maßgeblich. Wer 50% Kohle einsetzt, darf nicht zu 100% Gas in seine Klausel stellen. Und wessen Kosten in zunehmend wesentlichem Maße vom Emissionshandel abhängen, darf diese Lasten nicht losgelöst von der tatsächlichen Kostenentwicklung weiterreichen. Dies bedeutet für die spezielle Kostenposition Emissionshandel:

=> Wer die Kosten des Emissionshandels für seine TEHG-Anlage in Form von Zertifikatkosten in seine Klausel einstellt, muss wegen der hohen Volatilität dieses Postens besonders darauf achten, dass die in der Formel berücksichtigten Kurse sich nicht komplett von den Ausgaben entfernen, die das Unternehmen hat. Vor allem sollten die Zeitpunkte, zu denen gekauft wird, sich nicht völlig von den vertraglichen Bezugszeiträumen entfernen.

=> Emissionshandel verursacht nicht nur Kosten, sondern Fernwärmeversorger erhalten auch Zuteilungen. Diese müssen in der Formel einen nachvollziehbaren Niederschlag finden. Problem: Ein okkulter, nur dem Verwender bekannter Abzugsposten für erhaltenen Zuteilungen dürfte dem ebenfalls in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV hinterlegten Transparenzgebot zuwiderlaufen. Hier ist eine vernünftige Verweisung nötig!

=> Nicht alle Fernwärmemengen sind emissionshandelspflichtig erzeugt worden. Die meisten Versorger haben neben emissionshandelspflichtigen Anlagen weitere Anlagen, die (bisher) nicht am Emissionshandel teilnehmen, weil sie nicht im Anhang 1 zum TEHg aufgeführt sind. Dies betrifft kleine Anlagen <20 MW FWL oder Anlagen, die gefährliche Abfälle oder Siedlungsabfälle verbrennen. Hier ist sorgfältig und begründet eine Aufteilung zu treffen und alle paar Jahre zu überprüfen, denn auch eine rechtmäßige Klausel wird rechtswidrig und damit unwirksam, wenn sich die Verhältnisse ändern!

=> Ab 2021 erfasst der geplante nationale Emissionshandel auf Grundlage des BEHG (wir erläuterten) die Brennstoffmengen, die nicht in den ohnehin schon emissionshandelspflichtigen Anlagen verbrannt werden. Die entstehenden Kosten von 10 – 35 EUR pro t CO2 in den ersten Jahren müssen in die individuelle Klausel sinnvoll eingestellt werden. Achtung: Es soll wohl teilweise Kompensationen geben, möglicherweise gar Zuteilungen. Wenn das Unternehmen weniger ausgibt, kann es natürlich auch nur weniger weiterreichen.

Insgesamt müssen Fernwärmeerzeuger heute mehr Vorlauf einplanen als früher. Denn ausgehend von einer Entscheidung des OLG Frankfurt dürfen Fernwärmeversorger Fernwärmelieferverträge nicht über Veröffentlichungen ändern und damit auch Preisanpassungsklauseln an neue Umstände anpassen. Sondern brauchen die Unterschriften der Kunden, was naturgemäß mehr Zeit in Anspruch nimmt als die schlichte Publikation der Neuerungen. (Miriam Vollmer)

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2019-11-04T10:43:42+01:004. November 2019|Emissionshandel, Wärme|

Größe ist auch nicht alles

Sie haben natürlich gleich gedacht, hier ginge es heute um den Niedergang der ehemals vier Großen der Energiewirtschaft in weniger als einem Jahrzehnt. Aber weit gefehlt: Wir sprechen über den Emissionshandel.

Der Emissionshandel hat es bekanntlich schwer. Er funktioniert zwar insofern, als dass die großen Kraftwerke und Industrieanlagen, die derzeit für ihre Emissionen Zertifikate abgeben müssen, nicht mehr emittieren, als durch die Maximalmenge an Berechtigungen vorgegeben ist. Allerdings besteht Einigkeit darüber, dass diese Menge an Berechtigungen derzeit noch so hoch ist, dass kein Betreiber deswegen seine Anlage umrüsten müsste.

In Zukunft soll das alles anders werden. Die novellierte Emissionshandelsrichtlinie enthält einen Mechanismus, der Überschüsse absaugen und so verhindern soll, dass die Unternehmen in Berechtigungen schwimmen. Nicht nur ich erwarte, dass dann die Preise weiter hochgehen werden und der Emissionshandel ernsthafte Steuerungswirkung entfaltet.

Doch ist diese Erwartung gleich ein ausreichender Anlass, den Emissionshandel umgehend auf das Mehrfache seiner derzeitigen Größe aufzupumpen? Weitere Sektoren in den Emissionshandel einzubeziehen? Sollen künftig auch Emissionen aus dem Verkehr, also für den Kohlendioxidgehalt von Benzin und Diesel, aus der Wärmeversorgung der Haushalte, also für Treibhausgase aus Heizöl und Erdgas und aus der Landwirtschaft einbezogen werden? Soll etwa jeder Autofahrer künftig Zertifikate für seinen Benz an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abführen? Muss mein Vater künftig einen Emissionsbericht für die elterliche Heizung verfassen?

Ganz so kleinteilig stellen es sich auch die Befürworter nicht vor. Sie wünschen sich einen so genannten Upstream-Emissionshandel, bei dem nicht der Emittent berichtet, abführt und handelt. Sondern derjenige, der den Brennstoff an ihn verkauft. Also nicht der Autofahrer, sondern der Tankstellenbetreiber bzw. gar derjenige, der diesem das Benzin verkauft. Nicht mein Vater, sondern sein Gasversorger bzw. der Gasimporteur. Die Letztverbraucher zahlen für die Emissionen dann in Form von Preisaufschlägen.

Eigentlich hört sich das zumindest auf den ersten Blick richtig gut an. Schließlich klagen etwa im Gebäudebereich viele Unternehmen seit Jahren, dass sie für CO2 aus ihrem modernen Heizkraftwerk zahlen, die Häuslebauer für ihren ineffizienten Hausbrand aber nicht. Zudem werden Märkte, sagen die Volkswirte, durch mehr Teilnehmer auch noch viel effizienter. Ist Größe – zumindest beim Emissionshandel – also doch ein Garant für mehr Effizienz? Die marktverliebte FDP-Fraktion im Bundestag scheint es so zu sehen. Sie fordert aktuell die Einbeziehung weiterer Sektoren in das Emissionshandelssystem.

Doch wie effizient wäre eine solche Vergrößerung des Emissionshandels wirklich? Ein Klimaschutzinstrument ist dann wirksam, wenn es effizient zu einer Verringerung der Emissionen beiträgt. Eine solche Minderung tritt dann ein, wenn es für den Adressaten günstiger ist, zu mindern, als zu kaufen. Bei emissionshandelspflichtigen Anlagen liegt dieser Punkt, der sog. Fuel Changing Point, bei ca. 25 EUR für ein Zertifikat, das jeweils 1 t CO2 abdeckt.

Aber ist das bei Verkehr und Haushalten wirklich vergleichbar? Bei der Heizung sind weder Vermieter noch Eigenheimbesitzer wirklich flexibel. Und auch beim Auto ist es ein Umstieg auf einen anderen Antrieb für die meisten keine wirkliche Alternative. Der Fuel Changing Point dürfte also viel, viel höher liegen als bei den Anlagen, die jetzt schon am Emissionshandel teilnehmen. Zudem würde in einem Upstream-Modell der Steuerungsmechanismus so vermittelt eintreten, dass eine Verhaltenslenkung möglicherweise gar nicht eintritt, wie eine Studie des Umweltbundesamts bereits 2014 unterstrich. Damit tritt aber keine Steuerungswirkung ein, wenn ein einheitlicher CO2-Preis alle emittierenden Sektoren betrifft. Die Staatskasse würde von den Versteigerungen profitieren. Aber eine echte Minderung der Emissionen wäre eher unwahrscheinlich. Es spricht also zwar Einiges dafür, CO2 auch in Haushalten und im Verkehr zu bepreisen. Aber eine Einbeziehung in den Emissionshandel wäre auch bei steigenden Preisen wohl kein hilfreicher Schritt, um die EU-Klimaziele zu erreichen.

Wenn es um den Emissionshandel geht, ist mehr Größe also kein Erfolgsrezept.

2018-05-17T10:38:12+02:0017. Mai 2018|Emissionshandel, Umwelt, Verkehr, Wärme|