Verkehr: Schlusslicht in Scharm el-Sheich

Beim Umweltgipfel im ägyptischen Scharm el-Scheich bilanzieren die Vertragsstaaten ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Pariser Klimaabkommen. Für Deutschland könnte es peinlich werden. Dann im größten Problemsektor, dem Verkehr, hat der einstige Vorreiter im Klimaschutz kaum etwas vorzuweisen, um dem 1,5-Grad-Ziel näher zu kommen. Bisher konnte sich der Wirtschaftsminister Habeck mit dem Verkehrsminister Wissing nicht auf anspruchsvolle Maßnahmen einigen. Die Gespräche sind nun erst einmal ausgesetzt und wurden auf 2023 verschoben.

Bremslicht eines Pkw

Die von Wissing selbst vor einiger Zeit vorgeschlagenen Maßnahmen gelten als unzureichend. Nachgebessert hat er bisher nicht. Durch das unambitionierte Vorgehen reduzieren sich die Anforderungen nicht, da bis 2030 die Emissionen auf fast die Hälfte sinken müssen. Die aktuellen Freiheiten im Umgang mit dem Klimaschutz bedeuten, dass in Zukunft noch schneller noch größere Einschränkungen kommen werden. Dadurch setzt sich die Politik immer stärker unter Zugzwang.

Die FDP geht sogar  noch weiter: Sie fordert jetzt im Zusammenhang mit dem Klimaschutzprogramm eine Anpassung des Klimaschutzgesetzes: Bisher sieht es jedes Jahr Obergrenzen für jeden Sektor vor. Die FDP will, dass sowohl über die Jahre hinweg als auch über die Sektoren mehr Flexibilität gewährt wird. Für die Koalitionspartner (und künftige Regierungen) klingt das nicht nach einer attraktiven Option. Denn es ist zu vermuten, dass sie dann wegen der aktuellen Verfehlungen im Verkehrssektor weitere Spielräume verlieren. Und da es im Verkehr bisher, anders als in den anderen Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Landwirtschaft und Abfall, bisher so gut wie keine Einsparungen gab, wären hier die Potentiale am größten. Und dass das Ganze ein Nullsummenspiel ist, liegt an den europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Gesamtziele keine Flexibilität, die sich nicht mehr so einfach durch einen Strich des Gesetzgebers ändern lassen. (Olaf Dilling)

2022-11-01T12:40:40+01:001. November 2022|Kommentar, Umwelt, Verkehr|

Wie mächtig ist der Klimaschutz? Zu BVerwG 9 A 7.21 vom 4. Mai 2022

Im vergangenen Jahr schrieb das Bundesverfassungsgericht (BverfG) dem Gesetzgeber ins Stammbuch, dass die jungen Beschwerdeführer Anspruch auf mehr Klimaschutz haben als das Klimaschutzgesetz (KSG) damals vorsah (hierzu hier). Inzwischen hat der Bundesgesetzgeber nachgebessert. Doch wie mächtig ist das neue KSG? Ganz konkret: Welche Bedeutung hat § 13 Abs. 1 KSG, der bestimmt, dass die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen haben? Unter anderem mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) in einem Urteil vom 4. Mai 2022 zum Autobahnausbau A 14 beschäftigt (bisher liegt nur die PM vor).

Mit dem Auftrag zur Berücksichtigung des Klimaschutzes sei es unvereinbar, so meinte die klagende Umweltvereinigung, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Nordverlängerung der A 14 per Planfeststellungsbeschluss genehmigt habe. Ursprünglich hatte der Planungsträger Klimaschutzbelange gar nicht berücksichtigt, hierzu dann aber in einem Planergänzungsbeschluss nachgeliefert. Doch den Klägerin reichte dies nicht: Dem Autobahnbau müssen Waldflächen weichen, und die Kläger vermuten, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht dieselbe Emissionsmenge absorbieren wie die abzuholzenden Bäume.

Milchstraße, Sterne, Himmel, Sternenhimmel

Im Ergebnis drangen die Kläger mit dem Argument, das Landesverwaltungsamt hätte den Klimaschutz beim Autobahnbau zu wenig berücksichtigt, nicht durch. Auch das Argument, man bräuchte im notorisch dünn besiedelten Sachsen-Anhalt mangels ausreichend Verkehrsaufkommen gar keinen Lückenschluss im Autobahnnetz, überzeugte die Richter nicht. Doch bedeutet das, dass das Berücksichtigungsgebot im KSG ein zahnloser Tiger ist und Behörden die Norm schnell wieder vergessen dürfen? So scheint es nun auch wieder nicht zu, denn die Richter erklärten, ihnen würden vor allem konkretisierende Vorschriften, Leitfäden oder sonstige Handreichungen fehlen. Hier könnte die Verwaltung also möglicherweise noch einmal nachlegen. Und offen bleibt auch: Existiert möglicherweise ein verfassungsrechtliches Gebot, diese Leitfäden o. ä. zu erlassen, um dem Klimaschutz die praktische Bedeutung zu verleihen, die das BVerfG ihm in seiner Entscheidung aus dem April 2021 beigemessen hat? (Miriam Vollmer).

2022-05-06T23:28:29+02:006. Mai 2022|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Emissionen 2021 zu hoch – und nun?

2020 waren die Emissionen deutlich gesunken. 2021 hat sich diese Entwicklung aber nicht fortgesetzt: Es scheint sich um einen einmaligen Corona-Effekt gehandelt zu haben. Mit 762 Mio. Tonnen hat die Bundesrepublik nun deutlich zu viel emittiert.

“Zu viel” ist dabei nicht nur eine politische oder naturwissenschaftliche Wahrnehmung. Denn welcher Sektor wie viel emittieren darf, ist in § 4 Abs. 1 iVm Anlage 2 des Klimaschutzgesetzes (KSG) festgelegt. Ein Vergleich zeigt: Die Energiewirtschaft hat zwar mehr emittiert als 2020, aber liegt noch im Plan. Auch die Industrie hat mit 181 Mio. t CO2 ihre Zielgröße für 2021 von 182 Mio. t CO2 fast punktgenau getroffen. Wo Deutschland einmal mehr seine Ziele deutlich verfehlt: Der Verkehr liegt 3 Mio. t über der zulässigen Jahresemissionsmenge, obwohl 2021 sogar – wahrscheinlich coronabedingt – weniger PKW-Verkehr stattfand als 2019. Das andere Sorgenkind ist der Gebäudebereich: Hier wurden 2 Mio. t CO2 zu viel emittiert.

Klimawandel, Naturschutzgebiet, Umweltschutz, Umgebung

Anders als in anderen Politikbereichen gibt es für die Verfehlung gesetzlicher Ziele im Klimaschutz einen richtigen, gesetzlichen Mechanismus. Er steht in § 8 KSG und regelt das “Sofortprogramm bei Überschreitung der Jahresemissionsmengen”. Hiernach gilt Folgendes:

Zunächst erhält das zuständige Ministerim – das ist das BMWK mit Robert Habeck an der Spitze – eine Bewertung der Emissionsdaten vom Expertenrat für Klimafragen. Dieser hat für diese Bewertung einen Monat Zeit, der beginnt, sobald er die Daten vom Umweltbundesamt bekommt, § 12 Abs. 1 KSG. Anschließend hat das Ministerium drei Monate Zeit für ein Sofortprogramm, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen für die kommenden Jahre sicherstellen soll. Sodann beschließt die Bundesregierung und informiert den Bundestag, wenn dieser nicht ohnehin eingebnden werden muss, weil Gesetze geändert werden.

Das BMWK hat angekündigt, nun schnell aktiv zu werden. Die Latte liegt hoch: Jedes Jahr müssen nun 6% Emissionen eingespart werden, ungefähr dreimal so viel wie bisher. Klar ist: Autofahrer und die Immobilienwirtschaft müssen sich auf Maßnahmen gefasst machen, denn allen kurzfristigen Signalen der Politik zum Trotz kann es schon aus Rechtsgründen nicht so weitergehen wie bisher (Miriam Vollmer).

 

2022-03-15T23:30:15+01:0015. März 2022|Energiepolitik|