Vorsicht bei Abweichungen zwischen MzB und Zuteilungsantrag

Irgendwann in den letzten Jahren spukte das Gerücht herum, es würde gar kein neues Zuteilungsverfahren im Vorfeld der vierten Handelsperiode des Emissionshandels mehr geben. Für jeden, der in den aufreibenden Antragsphasen 2004, 2007 und 2011/12 Schweiß und Nerven verloren hat, klang das gar nicht so negativ. Allerdings war relativ schnell klar: Die deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) hat zwar viele Daten. Aber sowohl für die neu berechnenden Benchmarks als auch für die wohl teilweise neue Abgrenzung von Anlagen und Anlagenteilen fehlen Daten ganz. Teilweise sind sie nicht verifiziert.

Inzwischen wissen wir: Die Kommission möchte laut Annex IV zu den Free Allocation Rules (FAR) noch eine ganze Menge Daten sehen. Zu diesen Daten gehören auch die in den Mitteilungen zum Betrieb an sich ja schon kommunizierten Produktionsmengen in der Basisperiode, diesmal bitte verifiziert.

Wie Vertreter der Behörde unterstreichen, ist trotzdem davon abzuraten, schlicht die Zahlen aus den Mitteilungen zum Betrieb zu übernehmen. Ausdrücklich heißt es: allein der Umstand, dass die Behörde sich noch nie zu den Mitteilungen zum Betrieb gemeldet hat, heißt keineswegs, dass sie diese Zahlen geprüft und für richtig befunden hat. Vielmehr bestünden in vielen Fällen Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Produktionsmengen, aber die Behörde hat ihr Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass sie eben nichts unternommen hat.

Es heißt also noch einmal ermitteln und plausibel begründen. Wie diese Zahlen zustande kommen, gehört in den neuen Methodenbericht. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die sich so ergebenden Zahlen von denen abweichen, die in der Vergangenheit mitgeteilt worden sind. Schließlich bestimmt § 31 Abs. 2 Nummer 2 und 3 Zuteilungsverordnung 2020, dass falsche Mitteilungen zum Betrieb Ordnungswidrigkeiten darstellen. Und die Bußgelder sind saftig. Nach § 31 Ordnungswidrigkeitengesetzes verjähren Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als 15.000 € bedroht sind, wie hier, in drei Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist.

Im Sommer 2019 könnten Unrichtigkeiten, die sich aus Abweichungen zwischen Zuteilungsantrag und Mitteilung zum Betrieb ergeben, also noch drei Jahre zurück verfolgt werden. Betreiber sollten Divergenzen also sorgfältig erläutern, um Bußgeldverfahren auszuschließen. Gegebenenfalls ist schon aus Gründen der Höhenbemessung für das Bußgeld darüber nachzudenken, proaktiv auf die Behörde zu zugehen. Auf keinen Fall sollten Anlagenbetreiber in ein solches Problem einfach hinein stolpern.

Damit nicht am Ende im Hochsommer 2019* überstürzt Entscheidungen getroffen werden müssen empfehlen wir dringend: Kümmern Sie sich zu früh wie möglich um ihren Zuteilungantrag bzw. das dahinter liegende Zahlenwerk. Wenn es Probleme gibt, sollten Sie sich Hilfe holen.

 

*Übrigens: Während es bisher hieß, das Zuteilungsverfahren würde Ende Juni enden, ist jetzt schon die Rede von “im” Juli 2019. Wenn Sie also Urlaub geplant haben: Sagen Sie ihn ab.

2018-11-15T19:45:23+01:0015. November 2018|Emissionshandel|

FAR, FAR away: Zum Entwurf der Zuteilungsregeln

Nein, so weit weg ist die nächste Handelsperiode des Emissionshandel gar nicht mehr. Im nächsten Frühling müssen die Zuteilungsanträge erstellt werden. Zwar ist in den offiziellen Dokumenten noch die Rede von der Abgabe zum 31. Mai 2019, es wird wohl aber der 30. Juni 2019 werden, d. h.: wenn nicht noch etwas dazwischen kommt.

Immerhin ist es einigermaßen beruhigend, dass nicht noch einmal das Zuteilungssystem von Grund auf neu gestrickt wird. Dies ergab sich bereits aus der neugefassten Emissionshandelsrichtlinie vom 14. März 2018. Diese enthält bereits die wesentlichen Zuteilungsregeln.

Entsprechend erfährt der geneigte Leser aus dem nun vorgelegten Entwurf der Free Allocation Rules (FAR) gar nicht so viel Neues. In einigen Punkten ist das Dokument trotzdem hochinteressant:

Eine wesentliche Neuerung: Die Kapazität, für die die Kommission in der laufenden Handelsperiode eine höchst eigenwillige Auslegung gefunden hatte, ist künftig nicht mehr so zuteilungsrelevant. Damit entfällt endlich eine ausgesprochen komplizierte Zuteilungsermittlung gerade bei neueren Anlagen und Erweiterungen. Künftig soll die maßgebliche Auslastung nämlich nur noch auf Basis von Vergangenheitswerten ermittelt werden. Bei Neuanlagen auf der Grundlage des ersten Betriebsjahres. Diese Neuerung ist auf jeden Fall sinnvoll; die Kapazitätsermittlung und die damit verbundene Ermittlung der Aufnahme des geänderten Betriebs war und ist ein komplexer und ausgesprochen fehleranfälliger Vorgang. Für Kapazitätsänderungen ist eine solche Rechenakrobatik allein schon deswegen nicht mehr nötig, weil in Zukunft Änderungen der Auslastung von 15 % und mehr zeitverschoben eine Anpassung der Zuteilung ermöglichen, ganz ohne ein neues Zuteilungsverfahren.  

Die im Zuteilungsverfahren abgefragten Daten finden sich mit einem relativ hohen Detaillierungsgrad in Annex IV (Seite 26 ff.) des Annexdokuments zum Entwurf. Zwar ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich, seine Zuteilung treffsicher auszurechnen, weil noch nicht bekannt ist, in welchem Maße sich die Benchmarks nach unten bewegen. Dies bleibt einem gesonderten Rechtsakt vorbehalten. Und auch die Frage, wer es nun auf die begehrte Carbon-Leakage-Liste derjenigen, deren Zuteilung zu 100% kostenlos sein soll, geschafft hat, ist noch nicht klar. Es lohnt sich aber jetzt schon, einen tiefen Blick in die Liste der Informationen zu werfen, die die Behörde den Betreibern voraussichtlich abverlangen wird.

Interessant: Die Betreiber müssen in Zukunft noch einen Methodikplan erstellen, flankiert von einem Methodikbericht als Anlage zum Zuteilungsantrag. Der Methodikplan soll sodann die weitere Grundlage für die Überwachung der Anlage darstellen. Was dieser Plan enthalten soll, ist in Annex VI zum Entwurf dargestellt. Nachdem bereits die Erwägungsgründe des Entwurfs auf die Wichtigkeit von Synergien zum bekannten Überwachungsplan hinweisen, dürfen Anlagenbetreiber wohl hoffen, nicht alles komplett über den Haufen werfen zu müssen. Gleichwohl ist Aufmerksamkeit in jedem Fall geboten, weil Fehler bei der Berichterstattung erhebliche Bußgelder nach sich ziehen können. Das gilt übrigens auch für den falschen Zuteilungsantrag.

Es ist vorgesehen, den Methodikplan behördlich genehmigen zu lassen. Dies bedeutet zwar mehr Bürokratie. Es verleiht dem einzelnen Anlagenbetreiber aber gleichzeitig ein gewisses Maß an Sicherheit, dass seine Methodik von der Behörde akzeptiert wird. Pferdefuß an der Sache: 2019 wird ohne Genehmigung die Zuteilung beantragt. Dies beruht wohl auf Zeitproblemen, ist für Betreiber aber möglicherweise misslich. Zum einen droht ein Bußgeld, wenn die gewählte Methodik sich doch als falsch herausstellen sollte. Zum anderen ist es gerade in Zweifelsfällen denkbar, dass die Behörde die Daten, die der Anlagenbetreiber mitteilt, nicht akzeptiert, andere Daten aber nicht vorliegen. Da Anträge nicht nachträglich geändert bzw. um andere Daten ergänzt werden dürfen, droht in einem solchen Fall eine für fünf Jahre feststehende Zuteilung, die mangels belastbarer Ausgangsdaten viel zu niedrig oder gar null beträgt.

Wir empfehlen Ihnen, den Entwurf und die Anhänge sorgfältig durchzusehen. Bis zum 23. November 2018 können Anregungen noch der europäischen Kommission mitgeteilt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, was Einzelregelungen für sie konkret bedeuten, lohnt es sich in jedem Fall, dies kurzfristig zu diskutieren. Sprechen Sie uns an, gern per Mail oder morgen, am 13. November 2018, am Rande der VDI-Tagung zum Emissionshandel in Düsseldorf.

2018-11-13T15:24:47+01:0012. November 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Der Zug rollt: Fahrplan für die 4. HP

Der Sommer ist vorbei, und die novellierte Emissionshandelsrichtlinie schon bald ein halbes Jahr in Kraft: Die Grundlage für die nächste Handelsperiode ist am 8.4.2018 in Kraft getreten. Nur wenige Wochen später stellte die Kommission eine erste, noch vorläufige Liste der von Abwanderung bedrohten Sektoren vor. Diese immerhin 44 Sektoren und Subsektoren gelten als „sichere Bank“. Sehr viel weniger CL-Mengen als in der letzten Handelsperiode würden es künftig wohl danach gar nicht. Gleichwohl waren nicht auf der Liste Verzeichnete aufgerufen, sich noch einmal zu melden.

In den nächsten Wochen sollten nun ursprünglich die Zuteilungsregeln verabschiedet werden. In mehr als nur groben Zügen sind sie bereits der Richtlinie zu entnehmen. Doch Details sind immer noch offen, etwa die Frage, wie die geplante dynamische Allokation genau aussehen soll. Zwar kursieren Entwürfe und Gerüchte, es bleibt aber noch spannend. 

Derzeit sieht der Zeitplan wohl noch vor, dass Ende des Jahres eine endgültige Liste der von Abwanderung bedrohten Sektoren vorliegt, so dass Weihnachten klar sein sollte, welche Unternehmen sich über eine kostenlose Zuteilung in Höhe von 100 % der Benchmarkzuteilung freuen dürfen, statt wie andere mit 30% zu starten und dann (bis auf Fernwärme) auf eine Nullzuteilung zu sinken. 

Im nächsten Jahr wird es dann ernst. Anfang des Jahres soll das TEHG in Kraft treten. Ein erster Entwurf liegt bereits vor. Das Bundeskabinett hat beschlossen. Und auch im Bundesrat hat man sich bereits mit dem TEHG beschäftigt.

Im Frühling soll sodann die Datenerhebung stattfinden. Diese ist – zusammen mit Daten aus früheren Berichterstattungen – Grundlage der künftigen Zuteilung. Ein reguläres Antragsverfahren wie in der Vergangenheit soll wohl schon deswegen nicht mehr stattfinden, weil es keine Wahlmöglichkeiten oder Spielräume mehr geben soll. 

Im Herbst 2019 sollen diese Daten dann von der Bundesrepublik an die Kommission übermittelt werden. Erst 2020 sollen die Benchmarks feststehen, die die Kommission aus den Daten berechnen wird. Und erst Ende des Jahres 2020, also mit viel Optimismus knapp vor Beginn der neuen Handelsperiode, ist wohl frühestens mit Zuteilungsbescheiden zu rechnen. Doch Bescheide, die erst nach Beginn der Handelsperiode kommen, kennen wir ja schon. 

2018-09-24T23:14:56+02:0024. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|