Wer holt den Klärschlamm aus der Falle?

Die Emissionshandelsrichtlinie hat einen Anhang, der die emissionshandelspflichtigen Anlagen aufzählt. Hiernach sind alle Strom- und Wärmeerzeuger mit 20 MW Feuerungswärmeleistung oder mehr emissionshandelspflichtig.

Doch nicht jede Anlage dieser Größe ist dabei. Es gibt Ausnahmen. Eine wichtige Ausnahme bilden Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen. Diese müssen also weder Emissionsberechtigungen abgeben noch Bericht erstatten. Hintergrund: Bei diesen Anlagen fehlt es am Regelungszweck. Die anderen Anlagen sollen ja durch finanzielle Belastungen von Treibhausgasemissionen dazu bewogen werden, diese zu reduzieren, etwa durch einen Brennstoffwechsel. Wer aber wohl oder übel den Müll verwertet, hat wenig Möglichkeiten: Schließlich kann der Abfallentsorger den Leuten vor Ort keine Vorschriften machen, was sie nun wegzuwerfen haben.

Ebenso sieht es mit Klärschlamm aus. Auch hier handelt es sich um Abfall, der schlicht verwertet werden muss, ohne dass Minderungsmöglichkeiten für den Anlagenbetreiber ersichtlich wären. Bisher waren diese Anlagen deswegen auch mit gutem Grund nicht emissionshandelspflichtig, weil sie – wie andere Abfallverwertungsanlagen auch – als vom Emissionshandel befreite Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen und gefährlichen Abfällen angesehen wurden.

Doch für die Zukunft droht Ungemach. Denn die novellierte Abfallrahmenrichtlinie 2018/851 definiert Siedlungsabfälle nun erstmals (gefährliche Abfälle waren schon vorher definiert). Und, siehe da: Klärschlamm ist danach kein Siedlungsabfall. Also auch nicht emissionshandelsbefreit. So weit, so schlecht. Die Teilnahme am Emissionshandel ist ja nicht nur aufwändig und riskant. Sie ist auch angesichts gestiegener Preise zunehmend teuer.

Eine Änderung – wie sie diverse Verbände fordern – ist also sinnvoll. Doch kann der deutsche Gesetzgeber eine klarstellende Regelung ins TEHG aufnehmen? Manche wünschen sich eine so unkomplizierte Regelung. Doch ist dies wirklich realistisch?

Denkt man über nationale Alleingänge in Hinblick auf die Emissionshandelspflicht nach, drängt sich unwillkürlich der Gedanke an die Polymerisationsanlagen der chemischen Industrie auf. Hier stritten vor der derzeit laufenden Handelsperiode Kommission und Bundesrepublik um die Emissionshandelspflicht. Die Deutschen sahen diese Anlagen als nicht teilnahmeverpflichtet an, so dass die vorsorglich für die Anlagen gestellten Zuteilungsanträge zurückgewiesen wurden. Für Wärmemengen, die an diese Anlagen geliefert wurden, sollte an die Wärmeerzeuger zugeteilt werden.

Die Kommission akzeptierte dies nicht. Ihrer Ansicht nach waren Polymerisationsanlagen teilnahmeverpflichtet und die Bundesrepublik nicht befugt, hier auf eigene Faust zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Sie akzeptierte damit die von Deutschland eigentlich vorgesehenen Wärmezuteilungen nicht (vgl. Beschluss 2013/448). Sie leitete gleichzeitig ein Vertragsverletzungsverfahren ein. In der Konsequenz bekam zunächst niemand eine Zuteilung für diese an die Polymerisationsanlagen gelieferten Wärmemengen, obwohl die Erzeuger natürlich abgeben mussten.

Nach langem Streit und trotz erfolgreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen gab Deutschland klein bei. Seit dem gerade noch laufenden Jahr sind auch die Polymerisationsanlagen offiziell dabei. Die Bundesrepublik hat ihren Katalog der emissionshandelspflichtigen Anlagen geändert.

Um ein Fazit zu ziehen: Für die Bundesrepublik hat dieser Alleingang erhebliche Aufwände verursacht. Und war letztlich trotz gerichtlicher Etappensiege erfolglos. Für die betroffenen Anlagenbetreiber bedeutete dies aber eine mehrjährige Phase der Unsicherheit. Übertragen auf die schwierige Situation der Klärschlammverbrennung spricht angesichts dieser Erfahrungen viel dafür, nicht das TEHG zu ändern, sondern, wie das BMU hofft, einen Hinweis der Kommission oder eine Änderung der Emissionshandelsrichtlinie anzustoßen.

2018-12-19T00:28:29+01:0019. Dezember 2018|Emissionshandel|

Die 4. Handelsperiode des ETS: Der aktuelle Zeitplan für die Zuteilung

Rechnen Sie eigentlich mit einer pünktlichen Zuteilung vor Beginn der nächsten Handelsperiode des Emissionshandel am 1.1.2021? Wenn dem so sein sollte, melden Sie sich bei uns, wir nehmen noch Wetten an.

Besonders wahrscheinlich erscheint es uns allerdings schon heute nicht. Denn bereits jetzt befindet sich die Kommission mehrere Monate in Verzug. Die erst im Entwurf vorliegenden Zuteilungsregeln sollten nämlich eigentlich bereits im Oktober 2018 beschlossen werden. Das hat allerdings nicht funktioniert. Erst Ende November fand noch einmal eine Konsultation der Öffentlichkeit statt. Wir wären deswegen sehr überrascht, wenn die Zuteilung noch im laufenden Jahr verabschiedet würden. Und auch die überarbeitete Liste der als abwanderungsbedroht geltenden Sektoren, die eine privilegierte Zuteilung erhalten, liegt noch nicht vor.

Auf deutscher Seite muss man auf die Kommission warten, schließlich sind die Zuteilungsregeln inzwischen vollvergemeinschaftet. Das ist insofern ein Problem, als das die für das Zuteilungsverfahren erforderliche Software, aber auch die faktisch wichtigen Leitlinien und nicht zuletzt natürlich die geplante Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV) noch nicht abschließend erarbeitet werden können. Und auch die Anlagenbetreiber können sich noch nicht vorbereiten. Solange nicht klar ist, welche Branchen als abwanderungsbedroht gelten, können zB Wärmeerzeuger noch keine Zuteilungselemente bilden. Ein Rückgriff auf die letzte Handelsperiode verbietet sich ja schon deswegen, weil nicht alle Sektoren, die bis 2020 als CL gelten, auch in Zukunft auf der Liste stehen werden.

Ähnliches gilt für Fernwärme. Fernwärme wird gleichfalls, wenn auch in viel geringerem Umfang, privilegiert, aber bis jetzt fehlt es an Kriterien, die es der kommunalen Wärmeerzeugung ermöglichen würden, die Wärmemengen zusammenzustellen, die unter die Privilegierung fallen. Schließlich beliefert niemand ausschließlich Haushalte. Muss hier differenziert werden? Was muss man nachweisen? Reichen die Bilanzen, die man hat? Hier gibt es noch viele Fragen. Entsprechend unzuverlässig und spekulativ sind alle Abschätzungen, die derzeit erstellt werden (wir haben aber auch ein Modell, das berücksichtigt, was bereits bekannt ist).

Es hieß zuletzt aus dem federführenden Umweltministerium, das derzeit noch an der Planung festgehalten wird, das Zuteilungsverfahren in den Monaten Mai, Juni und Juli 2019 durchzuführen. Es ist aber angesichts der aktuellen Zeitverschiebung im Plan nicht unwahrscheinlich, dass das Verfahren nach hinten rückt. Sollten Sie schulpflichtige Kinder haben, haben Sie also hoffentlich einen guten Plan B. Haben Sie eigentlich schon die Großeltern gefragt, was sie im nächsten Sommer vorhaben?

Im Anschluss wird es hektisch für die Behörde. Am 30.09.2019 müssen die Zuteilungsdaten an die Kommission. Dieser Termin ist fix. Bisher gilt: Kommt ein Mitgliedstaat zu spät mit seiner Liste, bekommen die Anlagenbetreiber im jeweiligen Mitgliedstaat nichts. Aber kann es wirklich sein, dass die Anlagenbetreiber es ausbaden müssen, wenn die Kommission trödelt? Wie dem auch sei: für die deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) wird der nächste Sommer unabhängig von der Witterung heiß.

Liegen der Kommission erst einmal alle Anträge aus den Mitgliedstaaten vor, wird sie bis März 2020 die für die Berechnung der Zuteilung erforderlichen Benchmarks festlegen. Der Anlagenbetreiber stellt seinen Antrag im nächsten Sommer also ohne wissen zu können, was das in Zertifikaten genau ergibt. Klar scheint aber schon jetzt zu sein: Die Einschnitte werden erheblich.

Eine Zuteilungstabelle mit Zahlen soll es erst im Herbst 2020 geben. Der Zuteilungsbescheid wird darauf erst im Winter 2020 versandt. Es ist also schon im offiziellen Zeitplan alles Spitz auf Knopf. Sollte es den Akteuren nicht gelingen, die schon jetzt zweimonatige Verspätung aufzuholen, so wird es wohl erneut eine Zuteilung ganz knapp vor der Abgabe für das Jahr 2020 geben, eine Benchmarkentscheidung in übernächsten Sommer, eine Verschiebung der Frist für die Übermittlung der Zuteilung vom 30.09.2019 auf einen etwas späteren Termin und möglicherweise ein Zuteilung Verfahren für die Betreiber im Hochsommer und frühen Herbst des nächsten Jahres.

2018-12-05T08:48:19+01:005. Dezember 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Unerfreuliches vom Emissionshandel

Das geht ja gut los. Wer sich noch am letzten Freitag, dem Tag des Fristablaufs, an der Konsultation der europäischen Kommission zu den Regeln für die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der nächsten vierten Handelsperiode beteiligen wollte, konnte etwas erleben. In vielen Fällen funktionierte die Einreichung von Stellungnahmen nicht. Betreiber konnten diese zwar hochladen, offenbar kamen sie aber teilweise nicht an. Zumindest sind sie auf der Homepage nicht zu finden. Wem es so erging, der musste sich nachträglich auf anderem Wege an die Kommission wenden. Eine Reihe von Unternehmen hat dies zwischenzeitlich getan und hofft nun, dass auch ihre Stimme noch gehört wird. Angesichts der Unnachgiebigkeit, mit der technischen Pannen und geringfügigen Verspätungen seitens Anlagenbetreibern von den mit dem Emissionshandel betrauten Behörden begegnet wird, haben viele Unternehmen herzlich wenig Verständnis für solche Pannen und befürchten, dass weitere im sensiblen Zuteilungsverfahren folgen werden.

Doch nicht nur die Technik entspricht nicht dem, worauf Betreiber gehofft haben. Dies gilt in besonderem Maße für die Erzeuger von Fernwärme. Zwar ist es erfreulich, dass die Fernwärmeversorger auch in den Jahren bis 2030 noch eine kostenlose stabile Zuteilung von 30 % einer Benchmarkzuteilung bekommen sollen. Allerdings wird die Zuteilung deutlich geringer ausfallen, als viele erwartet haben. Denn der Benchmark bleibt nicht bei den 62,3 t CO2 pro TJ, wie heute. Dieser Wert beruht auf den Emissionen eines modernen erdgasgefeuerten Kessels mit einem Wirkungsgrad von ca. 90 %. In Zukunft soll der Maßstab für den Wärmebenchmark sich aber dramatisch ändern. Statt des Erdgaskessels soll auch Wärme aus KWK, Biomasse und exotherme Prozesse einbezogen werden. Dies wird in einer Verringerung des Wärmebenchmarks von ungefähr 30 % münden.

Fatal wirkt sich auch Art. 10a Abs. 4 der Richtlinie aus. Hier steht nämlich, dass der lineare Faktor (der den Emissionsminderungspfad beschreibt) von 2,2 % beginnend vom Jahr 2013 aus angewandt werden soll. Damit starten die Zuteilungen für Fernwärme mit einem Minus von 14 %. Da bleibt natürlich nicht viel übrig.

Endgültige Sicherheit wird aber erst das Zuteilungsverfahren bringen. Anders als in der Vergangenheit werden die Benchmarks nicht vorab festgelegt, sondern auf der Grundlage der Anlagendaten, die in Zuteilungsverfahren zusammengetragen werden, ermittelt. Doch schon überschlägige Berechnungen auf der Grundlage der heute bekannten Fakten zeigen: Auch kommunale Fernwärmeversorger brauchen eine von langer Hand angelegte Beschaffungsstrategie. Sie sollten schon deswegen nicht warten, was kommt, sondern jetzt ihren Bedarf ermitteln und Strategien erarbeiten.

Wenn auch Sie eine solche Zuteilungsprognose benötigen, melden Sie sich bitte bei uns.

2018-11-28T09:21:35+01:0028. November 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|