Erneut: Kaum Erleichterungen für Kleinemittenten

Wussten Sie, dass eine größere Heizungsanlage emissionshandelspflichtig sein kann? Tatsächlich gibt es einige Anlagen, bei denen niemand auf Anhieb an den Emissionshandel denken würde. Illustriert wird dieses Instrument nämlich stets mit den rauchenden Schloten großer Kohlekraftwerke. Die Mehrheit der Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen, ist aber recht klein. Der Schwellenwert liegt bei mageren 20 MW Feuerungswärmeleistung (FWL).

Bei Anlagen dieser Größe entfaltet der Emissionshandel nicht sein volles Potenzial. In vielen Fällen handelt es sich um Reserveanlagen, die sehr wenig genutzt werden, wie etwa Heizkessel als Redundanz für die Fernwärmeversorgung. Oder um kleinere Anlagen zur Versorgung von Gewerbebetrieben, die ersichtlich kaum Minderungspotenzial aufweisen, weil ihre Fahrweise von der Nachfrage nach dem Produkt des Gewerbebetriebs abhängt. Und die meist mit Erdgas betrieben werden, also bereits den emissionsärmsten fossilen Brennstoffe nutzen. Es liegt deswegen an sich nahe, diese Anlagen aus dem Emissionshandel auszuschließen und stattdessen auf anderem Wege zu mehr Klimaschutz zu motivieren. Immer wieder diskutiert wird in diesem Zusammenhang eine Steuer auf Kohlendioxid, doch wie das Wirtschaftsministerium erst letzte Woche verlautbaren ließ, steht dies in dieser Legislaturperiode nicht auf der Agenda.

Doch auch das Emissionshandelsrecht sieht die Besonderheiten dieser Anlagen. Bedauerlicherweise hat sich der europäische Gesetzgeber nicht dazu durchringen können, von vornherein für diese Anlagen unbürokratische Sonderregeln vorzusehen. Stattdessen hat er Regelungen erlassen, die nun in Abschnitt 9 der derzeit im Entwurf vorliegenden Emissionshandelsverordnung (EHV-E) an die Anlagenbetreiber durchgereicht werden.

Danach dürfen von der Kleinemittentenregelung Anlagen Gebrauch machen, die nach § 16 Abs. 1 Nummer 1 EHV-E weniger als 35 MW FWL aufweisen und 2016 bis 2018 jährlich im Schnitt weniger als 10.000 t CO2 imitiert haben. 

Die mangelnde Attraktivität der Regelung liegt dabei nicht daran, dass nach § 18 Abs. 1 EHV-E ein Ausgleichsbetrag zu leisten sei. Alternativ sieht der Verordnungsentwurf eine Selbstverpflichtung für Emissionsminderungen vor, aber schon nicht für Stromerzeuger oder Anlagen, die Wärme oder Restgase mit anderen Anlagen austauschen, also den allergrößten Teil der Anlagen, die die Regelung überhaupt betreffen könnte. Kleine BHKW oder Anlagen, die ETS-Anlagen mit Prozesswärme versorgen, sind danach ohnehin raus. 

Abschreckend leider: Der Verwaltungsaufwand sinkt nicht wesentlich. In § 23 EHV-E formuliert der Verordnungsgeber, dass nur Anlagen mit weniger als 5.000 t CO2 pro Jahr im Bezugszeitraum auch nur ein einzelnes Jahr von der Verifizierung des Emissionsberichts befreit sind. Gut, die Mitteilung zum Betrieb entfällt. Aber über die Emissionen berichtet werden muss für Anlagen mit 5.000-25.000 t CO2 pro Jahr ganz normal. Und die Befreiung von der Pflicht, den Überwachungsplan regelmäßig anzupassen, gilt für alle wirklich interessanten Fälle sowieso nicht, § 23 Abs. 1. Kein Wunder also, dass wir bisher von niemandem gehört haben, dass er einen solchen Antrag stellen will.

Hier ist also eine Chance verpasst worden, überflüssige Bürokratie abzubauen. Es steht zu hoffen, dass der europäische Normgeber in Zukunft etwas mutiger ist. 

2019-02-18T22:39:16+01:0018. Februar 2019|Emissionshandel|

Emissionshandel: Was ist Fernwärme?

Wer mit Fernwärme zu tun hat, hat eine recht feste Vorstellung, was Fernwärme ist: Fernwärme stammt aus zentralen Wärmeerzeugungseinrichtungen, meistens einem Heizkraftwerk (HKW), und sie wird mit einem Rohrleitungsnetz zu einer Vielzahl von Verbrauchern transportiert. Genauer hat es weder der Deutsche noch der europäische Gesetzgeber definiert, und bisher kommt die Praxis mit dieser relativen Offenheit des Begriffs auch ganz gut aus.

Absehbar ist allerdings, dass im laufenden Jahr viele Anlagenbetreiber vor dem Problem stehen werden, Fernwärme nun doch etwas genauer zu definieren. Denn während in der Vergangenheit bei der Zuteilung von Emissionsberechtigungen kein Unterschied zwischen Fernwärme und (Non-CL-)Wärme, die zu anderen Zwecken verkauft wurde, gemacht wurde, ist das in Zukunft anders: Ab 2026 wird die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für Fernwärme stabil bei 30% einer Benchmarkzuteilung bleiben. Wohingegen die Zuteilung für Wärme, die weder als abwanderungsbedroht gilt (CL), noch als Fernwärme verkauft wird, ab 2026 von 30 % auf Null sinkt.

Die europäischen Zuteilungsregelungen definieren Fernwärme nun in Art. 2 Nummer 4 FAR. Hiernach ist Fernwärme in gewohnt sperriger Manier die Verteilung messbarer Wärme zur Raumheizung oder -kühlung oder zur Warmwasserbereitung in Haushalten über ein Netzwerk an Gebäude oder Standorte, die nicht unter das EU-EHS fallen, ausgenommen messbare Wärme, die für die Herstellung von Produkten oder ähnliche Tätigkeiten oder die Stromerzeugung verwendet wird;”

Dem Leser stellt sich angesichts dieser Formulierung die Frage, ob die Verwendung im Haushalt nur für die Warmwasserbereitung maßgeblich ist, oder auch für Heizung und Kühlung. Die Formulierung lässt nämlich beide Lesarten zu. Leitfaden 1 der DEHSt beantwortet diese Frage leider nicht, weil er aus ungeklärten Gründen das Haushaltskriterium gar nicht erwähnt. Immerhin ist die Guidance 2 der Kommission insoweit hilfreich, als dass sie auf Seite 26 durch ihre redaktionelle Gestaltung, einen verklammernden Fettdruck, verdeutlicht, dass die Kommission offenbar bei Heizen und Kühlen großzügiger sein möchte als bei der Warmwasserbereitung. Aber ergibt das Sinn? Kann die Wärme, mit der das Bürogebäude einer Bank beheizt wird, dem Zuteilungselement Fernwärme unterfallen, das warme Wasser im selben Büro aber nicht? Oder handelt es sich hier um ein so nicht vorhergesehenes und auch nicht beabsichtigtes Redaktionsversehen?

Hier steht zu hoffen, dass Kommission oder zumindest die DEHSt ihr Begriffsverständnis noch einmal klarstellen. Bei großen Abweichungen wird man ansonsten im Einzelfall prüfen müssen, ob und wie der Antrag differenzieren sollte. 

2019-02-11T10:20:16+01:0011. Februar 2019|Emissionshandel, Wärme|

Zuteilungsänderung nach Auslastungsänderung: Konsultation der Kommission

Aktuell orientiert sich die Höhe von Zuteilungen von Emissionsberechtigungen für emissionshandelspflichtige Anlagen an der Produktion in der Vergangenheit. In vielen Fällen bildet diese auch die Gegenwart halbwegs zutreffend ab. Doch dann, wenn sich die Auslastung einer Anlage zwischenzeitlich geändert hat, kommt es immer wieder zu Diskrepanzen zwischen Auslastung und Bedarf, die nicht vom generellen Minderungsgedanken gedeckt sind. 

Insbesondere dann, wenn die Produktion gestiegen ist, ist dies für den Anlagenbetreiber nachteilig. Geht die Auslastung stark zurück (>50 %) ändert die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) Zuteilungen nach unten ab. Doch bei steigender Auslastung gibt es nur dann zusätzliche Zertifikate, wenn ein Anlagenbetreiber zugebaut oder anderweitig physisch geändert hat.

Immerhin: Dies hat der europäische Richtliniengeber als Mangel erkannt. Deswegen soll ab 2015 die Höhe der Zuteilung angepasst werden, wenn die Auslastung der Anlage auf Grundlage des gleitenden Durchschnitts von zwei Jahren sich um 15 % oder mehr ändert, und zwar sowohl nach unten als auch nach oben. Erstmals wird also auch demjenigen geholfen, der ohne Zubau mehr produziert.  

Die Details dieser Regelung finden sich allerdings nicht in der Richtlinie selbst und auch nicht in den FAR. Die Kommission soll die Details vielmehr in einem weiteren delegierten Rechtsakt erlassen. In Vorbereitung dessen führt die Kommission aktuell eine Konsultation durch. Hier stellt sie u. a. mehrere Regelungsalternativen vor.

Zunächst fragt die Kommission, ob proportional zur tatsächlichen Änderung oder stufenweise angepasst werden soll. Weiter wirft sie die Frage auf, ob ein Mindestschwellenwert eingeführt werden soll, Anpassungen also nur dann stattfinden sollen, wenn eine gewisse Mindestanzahl von Zertifikaten angepasst würde. Dies hätte vor allem für kleinere Anlagen erhebliche Auswirkungen, würde aber gleichzeitig allen Beteiligten Verwaltungsaufwand sparen.

Die dritte Frage der Kommission beschäftigt sich mit dem Beginn der Auslastungserhebung. Zur Auswahl stehen die Jahre 2021, 2022 und 2023. Diese Frage ist insofern etwas überraschend, als dass die Unternehmen ohnehin im Rahmen der jährlichen Mitteilung zum Betrieb schon jetzt über ihre Auslastung berichten. Aus den letzten Zuteilungsverfahren liegen den Behörden zudem auch Auslastungszahlen für die Vergangenheit vor. Es mag im Einzelfall zu Abweichungen kommen, insbesondere, wenn sich durch abweichende Regelungen etwa innerhalb der CL-Liste der abwanderungsbedrohten Sektoren Zuteilungselemente verschieben. Aber im Großen und Ganzen dürften diese Fälle keine flächendeckende Neuerhebung rechtfertigen.

Den erheblichen Verwaltungsaufwand hat die Kommission offenbar als nicht unproblematisch erkannt, jedenfalls fragt sie in der Konsultation nach Möglichkeiten, den Verwaltungsaufwand zu verringern, und auch nach der Notwendigkeit weiterer Sicherheitsvorkehrungen.

Die Konsultation läuft noch bis zum 22. Februar 2019. Es ist zu empfehlen, diese Frist nicht auszureizen, denn es gab in der Vergangenheit teilweise technische Probleme.

2019-01-09T23:36:59+01:009. Januar 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|