Der kleine Emissionshandel: Eine maskierte Steuer?

Die Ausgangslage war klar: Die großen, stationären Anlagen haben ihre Minderungsziele erfüllt. Aber in den Sektoren Gebäude und Verkehr sind die Emissionen nicht oder kaum gesunken. Deswegen hat sich die Koalition im Klimapaket darauf geeinigt, für die bisher nicht vom Emissionshandel erfassten Sektoren einen “kleinen Emissionshandel” einzuführen. Für Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin und Diesel sollen ab 2021 Zertifikate erworben und abgeführt werden. Wie inzwischen bekannt geworden ist, soll dieser Emissionshandel wie der europäische Emissionshandel der “großen Anlagen” von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) administriert werden. 

Was den “kleinen Emissionshandel” vom bekannten EU-Emissionshandel unterscheidet, ist aber nicht nur der Anwendungsbereich. Sondern auch, dass von 2021 bis 2025 die Zertifikate zu einem Festpreis ausgegeben werden sollen, der bei 10 EUR pro Tonne CO2 beginnt, um dann jährlich zu steigen, bis 2025 35 EUR fällig werden. Erst dann soll eine Gesamtmenge festgelegt, die Preisbildung dem Markt überlassen und sodann auktioniert und gehandelt werden.

Dies wirft die Frage auf, ob das geplante System zwischen 2021 und 2025 überhaupt als Emissionshandelssystem bezeichnet werden kann. Denn seien wir ehrlich: Ein System, in dem gerade nicht Cap and Trade gilt, weil es weder eine Gesamtmenge gibt, noch gehandelt wird, ist kein Emissionshandel. Vielmehr liegt es nahe, die Abgabe als Steuer einzuordnen, auch wenn die Koalitionäre diese Bezeichnung aus politischen Gründen vermieden haben.

Diese Einordnung bringt Sprengstoff (wir haben dies hier bereits angedeutet). Denn der Gesetzgeber ist bei der Einführung von Steuern nicht vollkommen frei. Hier lohnt sich ein Blick in die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.04.2017 zur Kernbrennstoffsteuer (2 BvL 6/13). Hier heisst es im 2. Leitsatz:

“Ein über den Katalog der Steuertypen des Art. 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuererfindungsrecht lässt sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten.”

Nun gibt es gute Gründe, diese Erkenntnis des BVerfG mindestens überraschend zu finden. Aber klar ist danach: Ob der Senat die in Art. 106 GG keineswegs typisierte faktische CO2-Steuer in den Jahren 2021 – bis 2025 aufhebt, ist alles andere als ausgeschlossen. Hier stellt sich die Frage, wieso die Bundesregierung nicht doch noch umsteuert und die Zeit, die sie für die Einführung eines echten Emissionshandels benötigt, mit einer echten Steuer im Rahmen des hergebrachten Steuersystems überbrückt, etwa über die schon im Vorfeld diskutierte Anpassung der Stromsteuersätze.

2019-10-18T09:43:25+02:0018. Oktober 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Gas, Strom, Umwelt|

Der Emissionshandel und die Schweiz

Der Emissionshandel hat – dies zeigen die drastischs gestiegenen Preise – an Wirksamkeit gewonnen. Bei Kursen von stabil oberhalb der 20 EUR-Grenze wirkt sich das europäische Klimaschutzinstrument auf die Einsatzreihenfolge zwar noch nicht dergestalt aus, dass vor allem Braunkohle unwirtschaftlich würde. Aber der Emissionshandel ist aktuell nicht mehr ein völlig zu vernachlässigender und nur bürokratisch lästiger Umstand.

Um tatsächlich die Wirksamkeit zu entfalten, die das Instrument theoretisch haben könnte, wäre aber eine weitere Ausweitung der Handelstätigkeiten wünschenswert. Zwar würde nicht mehr Emission gespart, denn die emittierte Menge an Treibhausgasen steht schon mit der Festlegung der insgesamt verfügbaren Zertifikate fest. Aber je mehr gehandelt wird, um so günstiger wird – so behaupten die Ökonomen – die Einsparung jeder einzelnen Tonne CO2. Insofern gilt: Je mehr Unternehmen sich beteiligen (müssen), um so besser.

Zumindest theoretisch ist der EU-Emissionshandel im Punkt Größe schon gut aufgestellt. In der EU nehmen rund 11.000 Anlagen am System teil. Zum Vergleich: In Kalifornien sind nur rund 450 Unternehmen dabei. Klar, dass ein so kleines System wie aktuell das der Schweiz mit nur 54 Teilnehmern längst nicht dieselben Effizienzen aufweisen kann.

Nun war der Zustand des Emissionshandels lange nicht geeignet, weitere Teilnehmer zum Beitritt einzuladen. Dies hat sich nun geändert: Nunmehr haben beide Kammern der Schweiz, der Stände- wie der Nationalrat, einer Verknüpfung beider Systeme zugestimmt. Die Abschlussabstimmung gilt nun als Formalie. Der EU-Emissionshandel wächst also weiter. Eines Tages vielleicht auch mit außereuropäischen Partnern? Die Handelsmärkte würden jedenfalls ebenso profitieren wie der dieser Tage auch auf den Straßen intensiv eingeforderte Schutz des Klimas.

2019-03-19T13:14:31+01:0019. März 2019|Emissionshandel|

Antragsverfahren 2019: Was ist nun zu tun?

So, nun ist es also offiziell: Die Betreiber von Bestandsanlagen müssen bis zum Samstag, dem 29.06.2019, ihre Anträge auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen stellen. 

Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Zuteilung am genannten Tag um Mitternacht untergeht. Er ist also nicht nur – wie etwa bei Eintritt der Verjährung – nicht mehr durchsetzbar. Er existiert ab diesem Tag schlicht nicht mehr.

Dieser Unterschied ist alles andere als akademisch. Denn anders als bei anderen Fristen kann man mit noch so guten Gründen die Antragsfrist verpasst haben. Es ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Die Rechtsprechung hat auch erst vor kurzem festgeschrieben, dass nicht einmal Änderungen des fristgerecht eingereichten Antrags möglich sind. 

Das bedeutet: Anlagenbetreiber müssen jetzt sicherstellen, dass alle beteiligten Personen Ende Juni anwesend sind. Sie müssen klären, ob es bei der aktuellen Anlagenkonfiguration bleibt. Sie sollten sich mit den Zuteilungsregeln vertraut machen, wenn sie dies nicht schon getan haben. Es hat sich nämlich auch durch die Rechtsprechung Einiges geändert, etwa durch die Trinseo-Entscheidung über Nullemissionsanlagen. Sie müssen ihre Verträge prüfen, um die Zuteilungselemente, in die ihr Antrag aufgeteilt wird, sicher voneinander abgrenzen zu können. Sie dürfen nicht aus den Augen verlieren, dass es Anlagen geben kann, die zwar noch nicht existieren, aber für die wegen bereits erteilter oder bis zum Sommer noch zu erteilender Genehmigungen die Antragsfrist gilt. Sie müssen ihre technische Infrastruktur prüfen. Sie brauchen ihren Verifizierer, für dessen Verifizierung sich die Regeln geändert haben, und sie sollten schnell prüfen bzw. prüfen lassen, ob es noch offene Fragen gibt, die entweder selbst oder durch Rechtsrat geklärt werden können. Oder die an die Immissionsschutzbehörde oder die Deutsche Emissionshandelsstelle herangetragen werden müssen.

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2019-03-20T08:04:00+01:0018. März 2019|Emissionshandel|