Das TEHG im Bundesrat

Die nächste Handelsperiode des Emissionshandels rückt immer näher. Zwar können die Mitgliedstaaten nicht mehr viel gestalten. Gleichwohl haben der Umweltausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates sich den Entwurf für die Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, der am 1. August 2018 das Bundeskabinett passiert hat, noch einmal gründlich angesehen. Einige Vorschläge für Änderungen liegen nun doch auf den Tisch:

+ Zunächst möchten die Länder mehr wissen. In der ersten und zweiten Handelsperiode waren die Bundesländer noch in die Berichterstattung mit eingebunden. Das hat sich 2013 geändert. Heute läuft die Berichterstattung an den Ländern vorbei. Doch die Produktionsdaten der emissionshandelspflichtige Anlagen und ihre Emmissionen sind naturgemäß auch für die Bundesländer interessant, in deren Händen die Administration des Immissionsschutzgesetzes liegt. Deswegen wünschen sich die Bundesländer die Emissionsberichte zumindest zur Kenntnis.

+ Ein weiterer Wunsch reagiert auf die Rechtsprechung zuletzt des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), nach der die Zertifikate der zweiten Handelsperiode zwar in solche der dritten umgetauscht werden konnten. Nicht erfüllte Zuteilungsansprüche aber ersatzlos untergegangen sind. Sicherlich erinnern sie sich an die erst kürzlich vorgelegte Begründung des Urteils vom 26.04.2018. Dieses Ergebnis missfällt nicht nur den geprellten Klägern. Auch die Länder möchten eine ausdrückliche Regelung schaffen, nach der ein Periodenwechsel im laufenden Prozess nicht dazu führt, dass der Klagegegenstand sich einfach so in Luft auflöst.

Dieser Vorschlag mutet insofern überraschend an, als dass künftig ja anders als in der Vergangenheit kein Umtausch mehr erforderlich ist. Zertifikate behalten einfach ihren Wert. Wir hätten deswegen angenommen, dass auch ohne eine ausdrückliche Regelung für die Zukunft ein Untergang ausgeschlossen wäre. Allerdings weiß man ja nie. Auch in der letzten Handelsperiode, das unerfüllte Zuteilungsansprüche genauso wie erfüllte zu behandeln wären. Insofern ist mehr Sicherheit hier möglicherweise besser als weniger. Oder hat der Bundesrat hier schlicht etwas übersehen?

+ Weiter wollen die Länder die Zuteilungsbescheide sehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Zuteilungen um öffentliche Daten handelt, ist eine Vorlagepflicht auf den ersten Blick durchaus überraschend. Doch auf den zweiten Blick ist es sicherlich administrativ sinnvoll, wenn nicht extra nachgefragt werden muss. Sondern die Bescheide automatisch auch an die Landesbehörden gehen.

+ Weiter wünschen sich die Bundesländer mehr Flexibilität für Klein-und Kleinstanlagenbetreiber. Konkrete Vorschläge machen die Ausschüsse nicht. Sie bitten die Bundesregierung nur, im europäischen Rahmen sich für die Interessen derjenigen Anlagenbetreiber stark zu machen, deren Einsparpotenzial in Bezug auf Treibhausgase denkbar gering ist. So dass der erhebliche administrative Aufwand nicht einmal durch ein deutliches Plus an Klimaschutz wettgemacht wird. Dies ist sicherlich ehrenwert, auch wenn die Emissionshandelsrichtlinie dem enge Grenzen setzt. 

Wie geht es nun weiter? Am 21.09.2018 steht der Emissionshandel als TOP 45 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Weit spannender dürfte es aber sein, wie die Regelungen aus Brüssel im Detail aussehen.

2018-09-13T23:46:12+02:0013. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Das neue TEHG: Der Referentenentwurf

Die Organe der EU haben Änderungen der Emissionshandelsrichtlinie beschlossen, nun stehen noch die konkreten Zuteilungsregeln aus, und um die erst im Entwurf vorliegende Liste der abwanderungsbedrohten Branchen (CL-Liste) gibt es ein Hauen und Stechen der Verbände. Gleichzeitig scharren alle Beteiligten ungeduldig mit den metaphorischen Füßen, denn das Antragsverfahren für die nächste Handelsperiode des Emissionshandels steht schon bald vor der Tür.

Oh, aber Moment: Haben Sie auch gerade ein Déjàvu? Ganz genau ist die Lage aber dann doch nicht wie 2011. Denn der Referentenentwurf des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) für die bevorstehende vierte Handelsperiode weist einige markante Änderungen gegenüber dem aktuellen Rechtszustand auf:

Es gibt keine Zuteilungsverordnung mehr. Während es in der ersten und zweiten Handelsperiode noch richtige deutsche Zuteilungsgesetze gab, reichte in der laufenden Handelsperiode ja schon eine schnöde Verordnung. Und in Zukunft gibt es nicht mal die mehr: Die Zuteilung richtet sich direkt nach Gemeinschaftsrecht. Das neue TEHG sieht deswegen nur noch eine Verordnungsermächtigung als Auffangermächtigung für europarechtlich ungeregelte Punkte vor.

Es gibt keine Härtefallklausel mehr. Wer kein Geld hat, um sich Emissionsberechtigungen zu kaufen, erhält auch dann keine Extraportion, wenn ganz besondere Umstände für sein Problem ursächlich sind. Damit reagiert der deutsche Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des EuGH, der in der laufenden Handelsperiode der Kommission recht gab, die den Deutschen die im derzeit noch geltenden TEHG eigentlich noch angeordneten Härtefallzuteilungen verbot.

Bisher mussten Zertifikate einer Handelsperiode in solche der nächsten Handelsperiode umgetauscht werden. In Zukunft gilt das nicht mehr, sie gelten einfach weiter. Es steht zu hoffen, dass sich damit auch die Rechtsprechung erledigt, nach der unerfüllte Zuteilungsansprüche ersatzlos erlöschen, wenn im laufenden Prozess die Handelsperiode endet.

Die Kontoführungsgebühren für Emissionsberechtigungen steigen.

Für den bisher nicht ausdrücklich geregelten Insolvenzfall werden die Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters festgeschrieben.

Für die Kleinemittenten gibt es noch keine abschließende Regelung, hier enthält der Entwurf einen Platzhalter. Sinnvoll wäre eine Anhebung des Schwellenwerts für kleine, oft kaum emittierende Anlagen gewesen, leider bleiben diese Anlagen weiter im Emissionshandelssystem.

Das neue TEHG enthält zudem Regelungsbrücken ins Gemeinschaftsrecht für den Luftverkehr, nachdem die EU sich 2016 mit der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) auf einen Mechanismus geeinigt hat, bei dem im Wesentlichen ein Ausgleich bei Emissionen stattfinden soll, die über den Status 2020 hinausgehen.

Diese durchaus überschaubaren Regelungen sollen nun schnell ins Bundesgesetzblatt. Doch wirklich aufregend ist all das nicht. Die wirkliche Musik spielt in Brüssel. Die Branchen warten also gespannt auf die Zuteilungsregeln, vor allem auf die konkreten Benchmarks, und die endgültige CL-Liste. Erst dann ist es für die Unternehmen abschließend absehbar, wie ihre Zuteilung aussehen wird.

2018-07-15T21:59:20+02:0015. Juli 2018|Allgemein, Emissionshandel|

Polen unterliegt mit Klage gegen Marktstabilitätsreserve vorm EuGH

Während immer wieder Forderungen aufkommen, den Emissionshandel auf weitere Sektoren auszuweiten, gibt es parallel ebenso Versuche, ihn zu schwächen. So ist es kein Geheimnis, dass Polen nicht glücklich darüber ist, dass die Kosten für die Emission von Treibhausgasen ab 2021 deutlich steigen sollen. Das mag man bedauern. Aber es darf nicht übersehen werden, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die derzit mit Aplomb aus der emissionsintensivne Kohleverstromung aussteigen, ihren Strom aus Kernkraftwerken beziehen und wenig Industrieunternehmen im Lande haben.

Zu den Instrumenten, auf die die Verfechter des Emissionshandels hauptsächlich setzen, gehört die Marktstabilitätsreserve. Dieses Instrument dient der Mengenstabilisierung: Wenn zu viele Zertifikate auf dem Markt sind, weil die Nachfrage geringer ist als im Vorfeld angenommen, werden Emissionsberechtigungen abgeschöpft, auf einem Sonderkonto gehalten und ab 2023 gelöscht. Das war in der Vergangenheit anders: Als 2008 die Wirtschaft und damit auch die Nachfrage nach Emissionszertifikaten in Südeuropa einbrach, fielen auch die Kurse, so dass der Anreiz zum Technologiewechsel faktisch bis heute nicht mehr bestand.

Dieses Instrument soll auch nicht erst ab 2021 (also ab Beginn der nächsten Handelsperiode) greifen, sondern schon ab dem 01.01.2019. Das haben die Organe der EU 2015 beschlossen. Hiergegen hat Polen – unterstützt von einigen anderen Mitgliedstaaten – geklagt.

Dass diese Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben würde, hat bereits der Schlussantrag des Generalanwalts gezeigt, den wir vor einigen Wochen analysiert haben. Der Generalanwalt Mengozzi hatte schon die polnische Klage als unbegründet bezeichnet. Wie meistens ist der Gerichtshof dem auch hier gefolgt und hat die Klage am 21.06.2018 abgewiesen.

Auch der Gerichtshof sieht keinen Eingriff in das Recht Polens, den eigenen Energieträgermix zu bestimmen. Das ist formell gesehen auch richtig, schließlich kann Polen weiter zu 83% Braun- und Steinkohle verstromen. Es wird “nur” teurer. Faktisch ist es natürlich exakt so, dass der europäische Gesetzgeber damit genau das bezweckt, was Polen befürchtet: Irgendwann ist die Kohleverstromung wegen hoher Kosten für Zertifikate schlicht unwirtschaftlich. Auch das Argument, der Rat hätte erst ein Inkrafttreten ab 2021 und nicht erst 2019 gefordet, sticht nach Ansicht des EuGH nicht, weil es die Zuständigkeiten der anderen Organe verkenne.

Das Hauptgewicht sowohl der Klage als auch des Urteils liegt aber auf der Frage nach dem Vertrauensschutz. Denn 2019 ist die laufende Handelsperiode ja noch nicht vorbei. Die Unternehmen – so Polen – haben 2011 für die Jahre 2012 bis 2020 Dispositionen in dem Glauben getroffen, die Regeln bis Silvester 2020 stünden fest. Dass es nun ganz anders kommt und Mengen abgeschöpft werden, erschüttere deren Vertrauen.

Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Wenn der Gesetzgeber  für einen festgelegten Zeitraum Gesetze erlässt, stellen sich die Unternehmen darauf ein. Dass der EuGH dies nicht zum Anlass genommen hat, den Beschluss zur MSR ab 2019 aufzuheben, liegt an einem simplen Grund: Die Emissionshandelsrichtlinie lässt an mehreren Stellen erkennen, dass der europäische Richtliniengeber von einer Anpasusngsmöglichkeit ausgegangen ist. Überdies hätten die Betreiber von Anlagen zwischen 2015 (als der angegriffene Beschluss erging) und 2019 genug Zeit, sich anzupassen. Als unverhältnismäßig betrachten die Richter den Beschluss auch nicht, denn die Organe hätten ein weites Ermessen und seien keineswegs daran gebunden, nur solche Belastungen zu beschließen, die gerade noch zu einem rechtskonformen Zustand führen. Das hatte auch der Generalanwalt schon so unterstrichen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Zum einen: Ab 2019 müssten die Kurse weiter steigen. Zum anderen: Auch in Zukunft kann jederzeit in die Regelungen des Emissionshandels eingegriffen werden, auch in der laufenden Handelsperiode. Es ist damit sinnvoll, Handelsstrategien flexibel zu halten.

2018-07-03T14:04:33+02:005. Juli 2018|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Strom|