Über Eitelkeit, reisende Anwälte und weiße Krawatten
Anwälten sagt man nach, sie seien eitel. Diesem unverschämten Vorurteil müsste wohl mit einer einstweiligen Verfügung begegnet werden. Denn so ist es schließlich nicht. Wo kommen wir denn dahin. Ich und eitel… Oder doch? Jedenfalls gibt es losgelöst von einem selbst um den Anwaltsberuf einen gehörigen Berufs-Nimbus wonach nur „Berufsträger“ (sprich: andere Anwältinnen und Anwälte) „Kollegen“ sind. Niemand sonst. Kolleginnen und Kollegen werden dann auch als solche angeschrieben und sich den Gepflogenheiten entsprechend mit „freundlichen kollegialen Grüßen“ schriftlich verabschiedet. Wir Anwälte haben natürlich auch eine Berufsordnung und eine Berufstracht.
Nun sind wir gelegentlich (wobei Kollege Dr. Dümke – unsere Litigation-Geheimwaffe – gefühlt ja fast täglich) bei diversen Gerichten im Bundesgebiet unterwegs. Nach einem Zwischenstopp in Leipzig für eine umfangreiche Inhouse-Schulung führte mich mein Weg in dieser Woche erst zur E‑world (mit unserem wunderbaren Stand als Energierechtseck gemeinsam mit den tollen Kollegen von Arvensteyn und Jung Rechtsanwälte). Von Essen ging es dann ins beschaulich verschneite Rottweil. Das Ziel war das dortige Landgericht, an dem ich für einen Mandanten dann trefflich streiten konnte. Wenn man so eine ganze Woche beruflich unterwegs ist, muss man auch gut packen. Doch was packt man ein als reisender Anwalt?
Es gab eine Zeit, da war der Anwalt stets Berufsanzugsträger. Durch Corona und Homeoffice haben wir gelernt, dass es auch ohne Anzug geht. Ich meine dennoch, dass ein Anzug ein wunderbares Kleidungsstück ist. Doch was ist mit der Krawatte? Als Krawattenträger auf der E‑world bin ich sogar auf diese angesprochen worden. „Sie tragen noch Krawatte? Ich dachte, die wäre endlich ausgestorben.“ Das Problem: Ich habe nicht nur eine Schublade voll von schönen Langbindern und Schleifen – alles viel zu schade, um diese nicht mehr zu tragen. Darunter sind auch drei oder vier weiße Krawatten. Dabei sind wir beim Thema: Trägt man eigentlich noch weiße Krawatten bei Gericht? Und was ist mit der Robe? Seitdem wir einen neuen Garderobenständer (Fritz Hansen) in der Kanzlei haben, hängen zumindest zwei davon inzwischen sehr schön.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernhard Stüer (1948-2022), Öl auf Leinwand, Dirk Buchsteiner 2010
Wie steht es also um die Amtstracht des Anwalts als Organ der Rechtspflege? Die Antwort ist: Es kommt darauf an. Antwort liefert hierauf die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Aus deren § 20 („Berufstracht“) folgt, dass der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht die Robe trägt, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht. Was der Anwalt unter der Robe trägt, hat durchaus zu einigen Rechtstreitigkeiten geführt. Dies betraf die Frage, ob es stets ein weißes Hemd und eine Krawatte sein müsse. Beim Packen der Reisegarderobe kam ich sodann ins Grübeln.
In Rottweil, dass bekanntlich in Baden-Württemberg liegt, spielt dann ja auch das eigene Landesrecht eine Rolle. Die dortige Amtstrachtverordnung von 2014 regelt in seinem § 1 die Art und Ausgestaltung der Amtstracht. Diese besteht aus einer schwarzen Robe mit einem Besatz, der sich – so viel Unterschied muss sein – wiederum nach der in Deutschland üblichen Besatz-Hierarchie richtet. Samt für Richter und Vertreter der Staatsanwaltschaft. Rechtsanwälte tragen einen Besatz aus Seide (bzw. i.d.R. Polyester). Zu der Robe haben Männer ein weißes Hemd mit weißer Krawatte oder weißer Fliege zu tragen. Frauen hingegen tragen eine weiße Bluse mit weißer Schleife oder einem weißen Schal. Soweit so einfach, oder? Doch lebt man dies noch so? Eine weiße Schleife (ich sage bewusst nicht Fliege dazu, denn die ist m.E. nicht selbstgebunden) trug nur mein Lehrer und guter Freund Rechtsanwalt Professor Bernhard Stüer, der in diesem Jahr 77 geworden wäre. Auch die weiße Krawatte sieht man nur noch auf der Richterbank.
In Baden-Württemberg habe ich mich dann auch mal wieder getraut. Die Gegenseite hatte nicht einmal eine Robe. Auch argumentativ fand ich mich durchaus überzeugender. Zumindest um eine Krawattenbreite. Kann sein, dass hier auch nur die Eitelkeit spricht… (Dirk Buchsteiner)
Die E‑World 2025- mein persönlicher Rückblick
Die E‑World 2025 in Essen ist vorüber und für uns damit eine aufregende Woche, in der wir sehr viel geredet und unser Netzwerk erweitert haben. Es war die erste E‑World auf der wir mit einem eigenen Stand vertreten waren – vereint mit den Kollegen der Kanzleien Arvensteyn und Jung Rechtsanwälte im „Energierechtseck“. Der Stand war für uns gut gelegen und in netter Nachbarschaft zum VKU, dem Frauenhofer Institut und schwedischen Startups die uns regelmäßig mit frischen Zimtschnecken und interessanten Impulsvorträgen versorgten.

Mein persönliche Highlight war die Coffee Bar bei Equinor, wo man seinen Cappuccino mit einem persönlichen Konterfei versehen lassen konnte.

Überhaupt ist es bei jeder E‑World immer wieder spannend herauszubekommen, wann man wo sein sollte, um sich sein persönliches Messeerlebnis zusammenzustellen, sei es das Weisswurstessen der ESB oder eine der vielen Standpartys nach Messeende. Vieles erfährt man nur durch Mundpropaganda und wenn man es richtig anstellt verlässt man jedes dieser Treffen mit neuen Bekannten und interessanten Geschichten.
Ich freue mich jedenfalls schon auf das nächste Jahr
(Christian Dümke)
Regierungsentwurf der Verwaltungsvorschrift zur StVO
Seit Ende letzten Monats ist nun endlich auch für die allgemeine Öffentlichkeit klarer, wie die Reform der Straßenverkehrsordnung vom Oktober 2024 konkret umgesetzt werden soll. Dies ist erfreulich und wurde tatsächlich Zeit. Denn tatsächlich dauert es oft immer eine ganze Weile bis die Änderungen von Gesetzen und Verordnungen auch in den Niederungen der Verwaltung ankommt. Viele Beamte in den Straßenverkehrs- und Ordnungsbehörden sind nämlich äußerst vorsichtig, wenn es um Transferleistungen geht: Im Zweifel halten sie sich an konkrete Dienstvorschriften, auch wenn eigentlich jedem klar sein dürfte, dass diese durch eine Änderung des Gesetz- oder Verordnungsgebers inzwischen längst überholt sind.
Durch den nunmehr zugänglichen Regierungsentwurf vom 29.01.2025 wird nun aber deutlich, wie sich die zuständigen Ressorts die Umsetzung vorstellen. Endgültige Gewissheit wird es vermutlich erst am 21.03.2025 geben, wenn der Bundesrat das nächste Mal sitzt. Die Tagesordnung für die Sitzung wird am 11.03.2025 bekannt gegeben.
Die konkreten Inhalte der Verwaltungsvorschrift werden uns die nächsten Monate sicher noch beschäftigen, wenn die Verwaltungsvorschrift in trockenen Tüchern ist. Aber bezüglich ein paar der Bestimmungen lohnt sich schon jetzt ein Blick in die Vorschrift:
- Für Fußgängerüberwege (FGÜ), vulgo: Zebrastreifen, ist es in Zukunft wohl nicht mehr nötig, Verkehrszählungen zu machen, aus denen hervorgeht, dass bestimmte Verkehrsstärken des Kfz-Verkehrs sowie des querenden Fußverkehrs herrschen. Denn der Abschnitt über „Verkehrliche Voraussetzungen“ ist in dem Entwurf ersatzlos entfallen. Das ist begrüßenswert. Denn tatsächlich wurde die Anordnung von FGÜ stark eingeschränkt, ohne dass die Sinnhaftigkeit dieser Einschränkungen deutlich wurde: Zum Beispiel kann es sehr sinnvoll sein, vor einer Grundschule einen Zebrastreifen anzuordnen, auch wenn dort (außer zu Schulbeginn und ‑ende) wenig Kfz unterwegs sind. Bislang war dies nicht möglich. Es war bezogen auf die Spitzenstunde eine bestimmte Menge an Kfz sowie an querendem Fußverkehr erforderlich.
- Eine Konkretisierung von Anforderungen findet sich bezüglich der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr. Dies ist nötig geworden, da entsprechende Maßnahmen auf einem verkehrsplanerischen Gesamtkonzept beruhen müssen. Laut Verwaltungsvorschrift kann das Gesamtkonzept auch für eine Verkehrsart (z.B. Radverkehrsplan, Fußverkehrsplan, Nahverkehrsplan) oder ein räumliches Teilgebiet aufgestellt werden. Aus ihm muss sich ergeben, dass die geplanten Maßnahme zum Umwelt- einschließlich Klimaschutz, zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung oder zum Gesundheitsschutz beitragen. Es heißt in den VwV weiterhin dass die „prognostizierten Effekte für die genannten Rechtsgüter und die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs sind dann mit vertretbarem Aufwand im Einzelfall darzulegen und abzuwägen“ seien. Ein auf den Einzelfall bezogener gutachterlicher Nachweis sei nicht erforderlich.
- Ähnliches gilt für die Ausweitung der Bewohnerparkzonen aus den genannten Gründen des Umweltschutzes und der städtebaulichen Entwicklung. Auch hier ist ein Parkraumkonzept erforderlich, aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu vermeidenden schädlichen Umweltauswirkungen ergeben. Auch diese Parkraumkonzepte können sich auch auf räumliche Teilgebiete beschränken.
Insgesamt werden im Entwurf der Verwaltungsvorschrift in einigen Fragen nun Klarheit geschaffen. In der Summe bringen die Änderungen des Straßenverkehrsrechts nun doch mehr Möglichkeiten, als von Kritikern befürchtet wurde. (Olaf Dilling)
Verwirrung ums KWKG
Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sei bis 2030 verlängert worden, heißt es fast unisono in der Öffentlichkeit. Die derzeitige Begrenzung auf den Zeitraum bis 2026 sei gefallen. Damit seien nun auch Projekte, die nicht spätestens nächstes Jahr in Betrieb gehen, förderfähig nach dem KWKG.
Schaut man indes in die Beschlussempfehlung vom 29.01.2025, die am 31.01.2025 den Bundestag passiert hat, so findet sich eine solche Passage im beschlossenen neuen § 6 KWKG, wie sie ursprünglich die Union eingebracht hat, aber keineswegs wieder. Die CDU wollte mit einem neuen § 6 Abs. 1a KWKG den zeitlichen Anwendungsbereich schlicht verlängern. Das hat nun aber so nicht den Bundestag passiert. Förderfähig sind nur solche nach dem 31.12.2026 in Betrieb gegangene KWK-Anlagen, die vor diesem Stichtag genehmigt worden und spätestens vier Jahre nach Genehmigung in Betrieb genommen worden sind. Damit ist der 31.12.2030 der späteste denkbare Inbetriebnahmetermin, aber wenn die Genehmigung früher erteilt worden ist, wird der Vierjahreszeitraum von der Genehmigungserteilung an berechnet. Der 31.12.2030 kann – und wird – damit regelmäßig zu spät sein. An die Stelle der Genehmigung spätestens 2026 kann – schließlich sind nicht alle förderfähigen KWK-Vorhaben überhaupt genehmigungsbedürftig – auch die verbindliche Bestellung treten.

Das bedeutet: Wer nach Silvester 2026 eine Genehmigung für seine neue KWK erhält oder bestellt, geht nach dieser Novelle leer aus. Angesichts der Bedeutung der KWK für die Wärmewende, aber auch als Asset für den Netzbetrieb, bedarf es also in absehbarer Zeit einer weiteren Novelle, um den auch für die Realisierung vieler Wärmepläne nötigen Ausbau dieser besonders effizienten Anlagen nicht zu verlangsamen (Miriam Vollmer).
Landgericht Düsseldorf zu den Rechtsfolgen intransparenter Preisanpassungsmitteilungen
Wenn Energieversorger sich in ihren Verträgen ein Recht zur Preisanpassung vorbehalten haben, dann müssen diese Anpassungen dem betroffenen Kunden auch rechtzeitig (Frist bei Haushaltskunden: 1 Monat) mitgeteilt werden, damit der Kunde seinerseits überlegen kann, ob er den Vertrag zu den geänderten Bedingungen fortsetzt oder aber von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. So schreibt es § 41 Abs. 5 EnWG verbindlich vor.
Zum erforderlichen Inhalt der Preisanpassungsmitteilung hat der BGH mit Entscheidung vom 06. Juni 2018, Az. VIII ZR 247/17 inzwischen sehr detaillierte Vorgaben gemacht. Unter anderem müssen sämtliche Preisbestandteile aufgeschlüsselt und der Höhe nach sowohl für den bisherigen Lieferpreis als auch für den neuen Preis gegenübergestellt werden. Wir hatten das hier schon einmal ausführlich erklärt.
Doch was ist die Folge, wenn eine solche Preisanpassungsmitteilung nicht den geforderten Inhalt aufweist, weil sie die Preisaufschlüsselung nicht enthält? Nach aktueller Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 14.11.2024, Az. 36 O 22/24 (EnW) ist die Preisanpassung dann unwirksam und der Kunde kann – bei rechtzeitigem Widerspruch – sogar die Rückzahlung verlangen, wenn er die erhöhten Preise zunächst bezahlt hat.
Es ist nicht das erste Mal, dass das Landgericht Düsseldorf diese Rechtsauffassung vertritt, aber es ist das erste (uns bekannte) Urteil dazu.
(Christian Dümke)
E‑world 2025 – Wir kommen!
Die E‑world energy & water ist der Branchentreffpunkt und die Leitmesse der europäischen Energiewirtschaft. Als Informationsplattform für die Energiebranche versammelt die E‑world jährlich internationale Entscheider in Essen. Da können wir als re|Rechtsanwälte – und allen voran unser „Energiekompetenzzentrum“ Dr. Miriam Vollmer und Dr. Christian Dümke – nicht fehlen.
Doch ist die E‑world in diesem Jahr noch etwas besonderer für uns. Wir haben nämlich einen Stand. In diesem Jahr wagen drei der führenden Energierechtsboutiquen in Deutschland den gemeinsamen Auftritt: Im „Energierechtseck“ in Halle 5 Stand 5B126 finden Sie in diesem Jahr die großartige Kooperation von Arvensteyn, Jung Rechtsanwälte und uns. Wir freuen uns wirklich sehr darüber. Es hat bereits sehr viel Spaß gemacht, den Stand zu konzipieren und die Gestaltung und Außendarstellung zu planen. Das Besondere von uns drei Kanzleien ist, dass auch wenn die jeweiligen Beratungsschwerpunkte durchaus anders sind, wir als Kanzleien für die Exzellenz der Boutiquen stehen: Gemeinsam bauen wir am Energierecht und der Transformation. Und das wollen wir auch zeigen und darüber sprechen.

Wir von re|Rechtsanwälte werden daher auch mit voller Mannschaft vor Ort sein. Kommen Sie also vorbei! Sie sind herzlich eingeladen auf einen netten Plausch und Kaffee. In diesem Jahr sind wir zudem sehr sicher, dass es dann auch mit den Übernachtungen klappt, denn dieses Mal haben wir uns nicht selbst darum gekümmert ;-). (Dirk Buchsteiner)