Das Blog

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Das 9. Türchen: Wilder Ritt durch 2022

Man kann der Ampel nicht vorwerfen, sie wäre schlecht vorbe­reitet gewesen. Die Pläne der Bundes­re­gierung für den Bereich Energie und Klima waren in vermutlich detail­lierter konzi­piert als jeder vorhe­rigen Bundes­re­gierung ever. Dann aber kam Putin und seitdem ist die Welt bekanntlich eine andere. Das gilt nicht nur für uns, die wir langsam auch darüber nachdenken könnten, im Büro zu schlafen. Sondern auch für alle Energieversorger.

Viele dieser Versorger in ganz Deutschland (nicht nur) im Süden des Landes haben sich in der Südwest­deut­schen Strom­handels GmbH, der SüdWest­Strom, zusam­men­ge­schlossen. Das Gemein­schafts­un­ter­nehmen mit Sitz in Tübingen ist seit 23 Jahren aktiv als Beschaf­fungs­plattform,  Dienst­leister und Berater weit über den Kreis seiner 59 Gesell­schafter hinaus. Zu den Veran­stal­tungen der SüdWest­Strom kommen – inzwi­schen digital – regel­mäßig weit über 150 Teilnehmer. Entspre­chend voll war es bei den Webinaren, bei denen wir die SüdWest­Strom dabei unter­stützen durften, die meist kommu­nalen Versorger durch das aufre­gende Jahr zu bugsieren.

Vom ersten Seminar im April zur Energie­krise über ein Seminar im Mai über das im Laufe des Jahres ja mehrfach novel­lierte Energie­si­che­rungs­gesetz (EnSiG), dem Seminar zum Gasalarmfall im Juli, dem nächsten zur (dann ja sanft entschla­fenen) Gasumlage im August und zur Dezem­ber­hilfe im Oktober, bis zu den Seminaren über die Gaspreis­bremse im November und der Strom­preis­bremse im Dezember, haben wir versucht, Licht ins oft reichlich unruhig flackernde Dunkel der Krisen­ge­setz­gebung zu bringen und offene Fragen soweit zu beant­worten, wie die kurven­reiche Gesetz­gebung es eben gerade so zulässt. Im Nachgang und unabhängig von diesen Seminaren haben wir viele der Gesell­schafter und Kunden der SüdWest­Strom durch 2022 begleiten dürfen. An manchen Tagen haben wir mehr mit Baden-Württe­m­­bergern gesprochen, als mit Mandanten aus allen anderen Bundes­ländern zusammen, und auch wenn wir hoffen, dass 2023 für uns alle etwas ruhiger wird: Es war und ist uns 2022 eine Freude und Ehre.

Das Mandat führt Dr. Miriam Vollmer

Von |14. Dezember 2022|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Das 8. Türchen: Online-Seminar­­reihe zum kommu­nalen Verkehrsrecht

Zu Anfangs­zeiten der Pandemie hat sich vieles neu sortiert. Sowohl was Mandan­ten­kon­takte angeht, als auch was im weitesten Sinn den „Verkehr“ im öffent­lichen Raum betrifft. Wie viele Andere auch haben wir dies zum Anlass genommen, die Digita­li­sierung voran­zu­treiben. Nachdem wir Seminare bisher entweder im Bespre­chungsraum unserere Kanzlei am Hacke­schen Markt oder direkt bei Mandanten „inhouse“ abgehalten haben, war das nun nicht mehr oder nur noch unter Einschrän­kungen möglich. Zugleich hatte der Beratungs­bedarf nicht abgenommen, so dass wir zunehmend auf Online-Seminare gesetzt haben.

Auch ein regel­mä­ßiges Online-Seminar zum kommu­nalen Verkehrs­recht haben wir aufge­setzt. Gerade im öffent­lichen Verkehrs­recht gab es pande­mie­be­dingt inter­es­sante Entwick­lungen im Zusam­menhang mit Verkehrs­ver­suchen, Pop-up-Radstreifen, tempo­rären Spiel­straßen oder Außen­gas­tro­nomie auf Bürger­steigen. Insofern lag es nahe, die Erfah­rungen aus der recht­lichen Praxis an Inter­es­sierte aus Kommu­nal­ver­wal­tungen, Fraktionen oder Verbänden weiter­zu­geben, um zu zeigen, was der regulative Rahmen ist und welche Spiel­räume es für Maßnahmen der Verkehrs­wende gibt.

Bisher haben wir Online­se­minare zu Verkehrs­ver­suchen, Möglich­keiten für Parkraum­re­gu­lierung und ‑bewirt­schaftung, zu Tempo30 in Städten und zu kommu­nalen Wirtschafts­ver­kehrs­kon­zepten abgehalten. Dies ist insgesamt auf sehr große Resonanz gestoßen. Inbesonders das Thema der Regulierung und Bewirt­schaftung des Parkraums hat weites Interesse gefunden. Da hier aktuell auch rechtlich viel in Bewegung ist, möchten wir Anfang des nächsten Jahres ein weiteres Online-Seminar zu diesem Thema machen. Weitere Infor­ma­tionen und die Möglichkeit zur Anmeldung geben wir in Kürze bekannt. Bei Fragen können Sie sich gerne direkt an RA Dr. Olaf Dilling wenden.

Von |12. Dezember 2022|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Das 7. Türchen: Die Indus­trie­anlage, die keine Indus­trie­anlage sein darf

Industrie- oder Strom­erzeu­gungs­anlage – von dieser Einordnung hängt im EU-Emissi­ons­handel viel ab. Denn für die Strom­erzeugung gibt es keine Zerti­fi­kat­zu­teilung mehr. Die Betreiber von Kraft­werken müssen die Berech­ti­gungen, die einmal jährlich an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) abgeführt werden müssen, kaufen, weil der EU-Geset­z­­geber davon ausgeht, dass die Berech­ti­gungen sowieso einge­preist werden. Bei Indus­trie­an­lagen ist das anders, denn hier stehen Unter­nehmen in einem weltweiten Wettbewerb, der auch über Preise geführt wird. Einge­preist werden kann deswegen kaum, so dass die Zerti­fikate mit je nach Anlagentyp und Branche unter­schiedlich hohen Abschlägen auf dem Niveau best verfüg­barer Technik zugeteilt werden. Unter­nehmen, die noch nicht so gut sind wie andere, haben also weiterhin Anreize, besser zu werden und ihre Lasten zu verringern. Ist ein Betreiber schon hochef­fi­zient, steht er dagegen nicht schlechter als Betreiber aus Ländern, in denen kein Emissi­ons­handel die Produktion verteuert.

Dass danach der Standort der AOS Stade GmbH in Nieder­sachsen, wo Alumi­ni­umoxid herge­stellt wird, nur als Indus­trie­anlage einge­ordnet werden kann, versteht sich eigentlich von selbst: Alumi­ni­umoxid ist ein Folge­produkt von Bauxit, es handelt sich um ein Zwischen­produkt der Erzeugung von Primär­alu­minium. Die Anlage ist hochef­fi­zient, keine Anlage ihrer Wettbe­werber hat pro Tonne Produkt einen gerin­geren Carbon Footprint. Apropos Wettbe­werber: In der EU gibt es nur noch drei weitere Anlagen, in Deutschland ist diese die letzte ihrer Art.

In den ersten drei Handel­s­pe­rioden hat die DEHSt die Anlage entspre­chend auch als Indus­trie­anlage einge­ordnet und entlang dieser Einordnung Zerti­fikate zugeteilt. Doch in der aktuell vierten Handel­s­pe­riode von 2021 bis 2025 soll die Anlage nun auf einmal ein Kraftwerk sein. Hinter­grund dieser Einordnung: Statt nur Wärme selbst herzu­stellen und Strom aus dem Netz zu beziehen, produ­ziert AOS die für den Standort benötigte Energie in einem hochef­fi­zi­enten Heizkraftwerk und gibt prozess­be­dingt geringe Mengen an Überschuss­strom ins Netz der öffent­lichen Versorgung ab. Nicht verwerflich an sich, aber es kostet das Unter­nehmen einen zweistel­ligen Millio­nen­betrag in Gestalt von Zerti­fi­katen. Begründung der DEHSt: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in einer Entscheidung vom 20.06.2019 (Rs. C‑682/17, Exxon­Mobil) über die Auslegung der Emissi­ons­han­dels­richt­linie festge­stellt, dass Anlagen, die Strom ins Netz einspeisen und keiner anderen in der Emissi­ons­han­dels­richt­linie aufge­führten Tätigkeit außer „Verbrennung von Brenn­stoffen“ zuzuordnen sind, nur für Fernwärme und hochef­fi­ziente KWK-Wärme Berech­ti­gungen bekommen.

An der AOS Stade GmbH indes geht diese Entscheidung vorbei. Die Anlage ist einer anderen Tätigkeit als nur „Verbrennung“ zuzuordnen, nämlich der Herstellung von Primär­alu­minium. Zudem verbietet die Emissi­ons­han­dels­richt­linie nach Überzeugung des Unter­nehmens nur die Zuteilung für nicht hochef­fi­ziente Prozess­wärme, aber nicht die verwehrte Zuteilung für Brennstoffemissionen.

Aktuell verfolgt das Unter­nehmen seinen Anspruch vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin (VG 10 K 333/21). Die Vorlage an den EuGH ist angeregt, das Unter­nehmen hofft auf eine zumindest erstin­stanz­liche Entscheidung im kommenden Jahr.

Das Verfahren führt Dr. Miriam Vollmer.

Von |9. Dezember 2022|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Das 6. Türchen: Der Wärmeleitungsstreit

Wir öffnen unser 6. Türchen des virtu­ellen re Advents­ka­lenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an inter­es­santen Verfahren und Projekten betrieben hat.

Wir beraten ein Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen in Norddeutschland, das im Streit mit der Gemeinde liegt, in der die Wärme­lie­ferung erfolgt und das Wärmenetz betrieben wird. Der Mandant hätte gerne einen Vertrag mit der Gemeinde abgeschlossen, der es ihm (gegen angemes­senes Entgelt) gestattet, die Wege der Gemeinde zur Verlegung der Fernwär­me­lei­tungen zu benutzen.

Im Bereich der Strom- und Gasver­sorgung ist der Abschluss solcher Konzes­si­ons­ver­träge vom Gesetz­geber genau geregelt, inklusive der Höhe der Entgelte, die von der Gemeinde zuläs­si­ger­weise verlangt werden dürfen (Konzes­si­ons­ab­gaben). Im Bereich der Fernwär­me­ver­sorgung fehlt es dagegen an spezi­fi­schen recht­lichen Rahmen­be­din­gungen. Weitgehend unstreitig ist jedoch, dass grund­sätzlich ein kartell­recht­licher Anspruch gegen die Gemeinde auf Abschluss von Wärme­ge­stat­tungs­ver­trägen besteht. Hiervon konnten wir zwischen­zeitlich auch die Gemeinde überzeugen, nachdem bereits ein mögliches Klage­ver­fahren unmit­telbar im Raum stand.

Nun liegt ein Vertrags­an­gebot der Gemeinde vor, aber wie es so ist bei Verträgen: Was dem einen nützlich erscheint, möchte der andere dann vertraglich doch nicht unter­schreiben. Und so geht es nun darum, die Inhalte zu verhandeln. Welches Entgelt ist angemessen? Wer haftet für was? Soll die Gemeinde nach Ende des Vertrages einen Anspruch auf Übernahme des Netzes haben? Letzt­endlich geht es bei all diesen Fragen auch darum, ob die Gemeinde angemessene Bedin­gungen verlangt oder aber ihre markt­be­herr­schende Stellung ausnutzt, um Vertrags­be­din­gungen durch­zu­setzen, die sie am freien Markt nicht erzielen könnte. Wir sind indes zuver­sichtlich hier letzt­endlich am Ende eine Lösung zu erzielen, mit der beide Seiten gut leben können.

Dass Mandat führt Dr. Christian Dümke.

Von |9. Dezember 2022|Kategorien: Konzes­si­ons­recht, Wärme|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Das 5. Türchen: Leitfaden für Liefer- und Ladever­kehrs­flächen in Berlin

Im Prinzip beschäftigt uns das Thema schon länger. Nicht direkt als Rechts­an­wälte, aber doch als Konsu­menten und Verkehrs­teil­nehmer in Berlin: Der Liefer- und Ladeverkehr.

Auf den sind wir als Stadt­be­wohner, die sich ihre Kartoffeln nicht selbst anbauen, täglich angewiesen. Auch für den reibungs­losen Ablauf des Bürobe­triebs lassen wir uns beliefern, von den Möbeln bis hin zu Brief­um­schlägen. So wichtig für uns der Liefer­verkehr ist, in der großen Stadt mit ihren vielen Nutzungs­kon­kur­renzen steht er auch oft im Weg oder gefährdet andere Verkehrs­teil­nehmer. Wie sich das vermeiden oder besser einrichten lässt, ist eine spannende Frage.

Daher war die Freude groß, als wir von Jens Klauenberg von LNC gefragt wurden, ob wir uns an der Erstellung eines Leitfadens für Liefer- und Ladever­kehrs­flächen in Berlin betei­ligen wollen. Noch größer war die Freude, als wir einige Zeit später den Zuschlag erhalten haben. Inzwi­schen sind wir schon eifrig dabei, in einem ersten Arbeits­schritt die recht­lichen Grund­lagen darzustellen.

Logos der Projektteilnehmer und des Auftraggebers

Laut Ausschrei­bungstext der Berliner Senats­ver­waltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klima­schutz geht es bei dem Projekt um Folgendes:

Angemessene, nutzbare Flächen sind eine Voraus­setzung, damit der Wirtschafts­verkehr auf der Straße den notwen­digen und unver­zicht­baren Beitrag zum Funktio­nieren der Stadt und der Region erbringen kann und dabei gerade im Bereich des Lieferns und Ladens flächen­sparsam, effizient und sicher erfolgt. Derzeit reicht das Angebot entspre­chender Liefer- und Ladever­kehrs­flächen in Berlin nicht aus, bei vorhan­denen Flächen kommt es regel­mäßig zu Fehlnutzungen.
Durch die Ausweisung und reale Nutzung von Liefer- und Ladever­kehrs­flächen können Konflikte im Straßenraum reduziert werden.

Vor diesem Hinter­grund sollen Planungs­vor­gaben für Liefer- und Ladever­kehrs­flächen in Form eines Leitfadens mit Regel­plänen erstellt werden. Der Leitfaden soll allen Agierenden eine Hilfe­stellung bieten, um in Berlin einheitlich mit dem Thema umzugehen.“

Mit am Projekt beteiligt sind neben der und uns noch die – Lehr und Forschungs­gebiet Güter­ver­kehrs­planung und Trans­port­lo­gistik, Dr. Paul Hebes – Wissens­ba­sierte Planung (https://wissensbasiert.de/) sowie . (Olaf Dilling)

Von |8. Dezember 2022|Kategorien: Allgemein|2 Kommentare

Das 4. Türchen: Sind Preis­an­pas­sungen Gas/Strom ab Januar verboten?

Manche Tage laufen ganz anders als man denkt: Statt mit einem gemüt­lichen Schriftsatz in einem Berufungs­ver­fahren und einer Vorlesung über Energie­recht beginnt der Tag mit dauer­klin­gelndem Handy und Rückruf­bitten: Die Bild hatte getitelt, die Bundes­re­gierung würde Preis­an­pas­sungen bei Strom- und Gaslie­fer­ver­trägen verbieten. Kunden müssten die Erhöhungen nicht bezahlen.

Tatsächlich verhält es sich – fast hätten wir gesagt: natürlich – nicht so, wie die BILD sugge­riert. Verboten werden sollen durch die Entwürfe der § 27 EWPBG und § 39 StromPBG nur Preis­er­hö­hungen, die nicht sachlich gerecht­fertigt sind. Sachlich gerecht­fertigt sind Preis­er­hö­hungen laut amtlicher Begründung der Entwürfe im Regelfall dann, wenn der Versorger nur gestiegene Beschaf­fungs­kosten weitergibt und nicht etwa klamm­heimlich seine Marge vergrößert.

Für die meisten Anrufer ändert sich damit nichts oder zumindest nicht viel. Denn als Grund­ver­sorger sind sie schon immer an § 5 StromGVV bzw. GasGVV gebunden und dürfen danach – genau! – ihre Kosten weiter­geben, aber eben auch nicht mehr als das. Nutzen sie im Rahmen ihrer Sonder­kun­den­ver­träge Preis­vor­be­halts­klauseln, sieht es im Ergebnis recht ähnlich aus. Damit mag es Ausnahmen geben. Aber die Mehrzahl der Kunden ist damit nicht gut beraten, wenn sie die erhöhten Beträge einfach nicht bezahlt. Zwar deckeln die geplanten Gesetze ab Januar 80% des Bedarfs eines Haushalts­kunden mit einem festen Preis. Aber wenn mehr verbraucht wird, riskieren Kunden Zahlungs­rück­stände mit denkbaren negativen Konse­quenzen bis hin zur Sperrung, wenn sich die Preis­er­höhung als sachlich berechtigt herausstellt.

Was war in dieser Gemengelage nun unser Job? Wir haben für einen Stadt­werks­verbund die Rechtslage in Infoschreiben gegen­ge­checkt, für einen weiteren Verbund ein Schreiben an die Mitglieder entworfen, mit Mitar­beitern aus fünf Unter­nehmen telefo­niert und erläutert, wie man mit den Kunden vor Ort kommu­ni­zieren könnte, und einer Journa­listin erklärt, dass die meisten Unter­nehmen jetzt und nicht vor sechs Monaten die Preise erhöhen, weil sie sich selbst langfristig eindecken, so dass die Börsen­preise nur mit großer Verzö­gerung bei ihnen ankommen.

Immerhin, der Schriftsatz ist jetzt auch fast fertig. Die Vorlesung über den Rechts­rahmen von Atom- und Kohle­aus­stieg hat statt­ge­funden. Aber, Hölle, was für ein Montag (Miriam Vollmer).

Von |6. Dezember 2022|Kategorien: Allgemein, Vertrieb|Schlag­wörter: |0 Kommentare