Das 9. Türchen: Wilder Ritt durch 2022
Man kann der Ampel nicht vorwerfen, sie wäre schlecht vorbereitet gewesen. Die Pläne der Bundesregierung für den Bereich Energie und Klima waren in vermutlich detaillierter konzipiert als jeder vorherigen Bundesregierung ever. Dann aber kam Putin und seitdem ist die Welt bekanntlich eine andere. Das gilt nicht nur für uns, die wir langsam auch darüber nachdenken könnten, im Büro zu schlafen. Sondern auch für alle Energieversorger.

Viele dieser Versorger in ganz Deutschland (nicht nur) im Süden des Landes haben sich in der Südwestdeutschen Stromhandels GmbH, der SüdWestStrom, zusammengeschlossen. Das Gemeinschaftsunternehmen mit Sitz in Tübingen ist seit 23 Jahren aktiv als Beschaffungsplattform, Dienstleister und Berater weit über den Kreis seiner 59 Gesellschafter hinaus. Zu den Veranstaltungen der SüdWestStrom kommen – inzwischen digital – regelmäßig weit über 150 Teilnehmer. Entsprechend voll war es bei den Webinaren, bei denen wir die SüdWestStrom dabei unterstützen durften, die meist kommunalen Versorger durch das aufregende Jahr zu bugsieren.

Vom ersten Seminar im April zur Energiekrise über ein Seminar im Mai über das im Laufe des Jahres ja mehrfach novellierte Energiesicherungsgesetz (EnSiG), dem Seminar zum Gasalarmfall im Juli, dem nächsten zur (dann ja sanft entschlafenen) Gasumlage im August und zur Dezemberhilfe im Oktober, bis zu den Seminaren über die Gaspreisbremse im November und der Strompreisbremse im Dezember, haben wir versucht, Licht ins oft reichlich unruhig flackernde Dunkel der Krisengesetzgebung zu bringen und offene Fragen soweit zu beantworten, wie die kurvenreiche Gesetzgebung es eben gerade so zulässt. Im Nachgang und unabhängig von diesen Seminaren haben wir viele der Gesellschafter und Kunden der SüdWestStrom durch 2022 begleiten dürfen. An manchen Tagen haben wir mehr mit Baden-Württembergern gesprochen, als mit Mandanten aus allen anderen Bundesländern zusammen, und auch wenn wir hoffen, dass 2023 für uns alle etwas ruhiger wird: Es war und ist uns 2022 eine Freude und Ehre.
Das Mandat führt Dr. Miriam Vollmer
Das 8. Türchen: Online-Seminarreihe zum kommunalen Verkehrsrecht
Zu Anfangszeiten der Pandemie hat sich vieles neu sortiert. Sowohl was Mandantenkontakte angeht, als auch was im weitesten Sinn den „Verkehr“ im öffentlichen Raum betrifft. Wie viele Andere auch haben wir dies zum Anlass genommen, die Digitalisierung voranzutreiben. Nachdem wir Seminare bisher entweder im Besprechungsraum unserere Kanzlei am Hackeschen Markt oder direkt bei Mandanten „inhouse“ abgehalten haben, war das nun nicht mehr oder nur noch unter Einschränkungen möglich. Zugleich hatte der Beratungsbedarf nicht abgenommen, so dass wir zunehmend auf Online-Seminare gesetzt haben.

Auch ein regelmäßiges Online-Seminar zum kommunalen Verkehrsrecht haben wir aufgesetzt. Gerade im öffentlichen Verkehrsrecht gab es pandemiebedingt interessante Entwicklungen im Zusammenhang mit Verkehrsversuchen, Pop-up-Radstreifen, temporären Spielstraßen oder Außengastronomie auf Bürgersteigen. Insofern lag es nahe, die Erfahrungen aus der rechtlichen Praxis an Interessierte aus Kommunalverwaltungen, Fraktionen oder Verbänden weiterzugeben, um zu zeigen, was der regulative Rahmen ist und welche Spielräume es für Maßnahmen der Verkehrswende gibt.
Bisher haben wir Onlineseminare zu Verkehrsversuchen, Möglichkeiten für Parkraumregulierung und ‑bewirtschaftung, zu Tempo30 in Städten und zu kommunalen Wirtschaftsverkehrskonzepten abgehalten. Dies ist insgesamt auf sehr große Resonanz gestoßen. Inbesonders das Thema der Regulierung und Bewirtschaftung des Parkraums hat weites Interesse gefunden. Da hier aktuell auch rechtlich viel in Bewegung ist, möchten wir Anfang des nächsten Jahres ein weiteres Online-Seminar zu diesem Thema machen. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung geben wir in Kürze bekannt. Bei Fragen können Sie sich gerne direkt an RA Dr. Olaf Dilling wenden.
Das 7. Türchen: Die Industrieanlage, die keine Industrieanlage sein darf
Industrie- oder Stromerzeugungsanlage – von dieser Einordnung hängt im EU-Emissionshandel viel ab. Denn für die Stromerzeugung gibt es keine Zertifikatzuteilung mehr. Die Betreiber von Kraftwerken müssen die Berechtigungen, die einmal jährlich an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeführt werden müssen, kaufen, weil der EU-Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Berechtigungen sowieso eingepreist werden. Bei Industrieanlagen ist das anders, denn hier stehen Unternehmen in einem weltweiten Wettbewerb, der auch über Preise geführt wird. Eingepreist werden kann deswegen kaum, so dass die Zertifikate mit je nach Anlagentyp und Branche unterschiedlich hohen Abschlägen auf dem Niveau best verfügbarer Technik zugeteilt werden. Unternehmen, die noch nicht so gut sind wie andere, haben also weiterhin Anreize, besser zu werden und ihre Lasten zu verringern. Ist ein Betreiber schon hocheffizient, steht er dagegen nicht schlechter als Betreiber aus Ländern, in denen kein Emissionshandel die Produktion verteuert.

Dass danach der Standort der AOS Stade GmbH in Niedersachsen, wo Aluminiumoxid hergestellt wird, nur als Industrieanlage eingeordnet werden kann, versteht sich eigentlich von selbst: Aluminiumoxid ist ein Folgeprodukt von Bauxit, es handelt sich um ein Zwischenprodukt der Erzeugung von Primäraluminium. Die Anlage ist hocheffizient, keine Anlage ihrer Wettbewerber hat pro Tonne Produkt einen geringeren Carbon Footprint. Apropos Wettbewerber: In der EU gibt es nur noch drei weitere Anlagen, in Deutschland ist diese die letzte ihrer Art.
In den ersten drei Handelsperioden hat die DEHSt die Anlage entsprechend auch als Industrieanlage eingeordnet und entlang dieser Einordnung Zertifikate zugeteilt. Doch in der aktuell vierten Handelsperiode von 2021 bis 2025 soll die Anlage nun auf einmal ein Kraftwerk sein. Hintergrund dieser Einordnung: Statt nur Wärme selbst herzustellen und Strom aus dem Netz zu beziehen, produziert AOS die für den Standort benötigte Energie in einem hocheffizienten Heizkraftwerk und gibt prozessbedingt geringe Mengen an Überschussstrom ins Netz der öffentlichen Versorgung ab. Nicht verwerflich an sich, aber es kostet das Unternehmen einen zweistelligen Millionenbetrag in Gestalt von Zertifikaten. Begründung der DEHSt: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in einer Entscheidung vom 20.06.2019 (Rs. C‑682/17, ExxonMobil) über die Auslegung der Emissionshandelsrichtlinie festgestellt, dass Anlagen, die Strom ins Netz einspeisen und keiner anderen in der Emissionshandelsrichtlinie aufgeführten Tätigkeit außer „Verbrennung von Brennstoffen“ zuzuordnen sind, nur für Fernwärme und hocheffiziente KWK-Wärme Berechtigungen bekommen.
An der AOS Stade GmbH indes geht diese Entscheidung vorbei. Die Anlage ist einer anderen Tätigkeit als nur „Verbrennung“ zuzuordnen, nämlich der Herstellung von Primäraluminium. Zudem verbietet die Emissionshandelsrichtlinie nach Überzeugung des Unternehmens nur die Zuteilung für nicht hocheffiziente Prozesswärme, aber nicht die verwehrte Zuteilung für Brennstoffemissionen.
Aktuell verfolgt das Unternehmen seinen Anspruch vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin (VG 10 K 333/21). Die Vorlage an den EuGH ist angeregt, das Unternehmen hofft auf eine zumindest erstinstanzliche Entscheidung im kommenden Jahr.
Das Verfahren führt Dr. Miriam Vollmer.
Das 6. Türchen: Der Wärmeleitungsstreit
Wir öffnen unser 6. Türchen des virtuellen re Adventskalenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an interessanten Verfahren und Projekten betrieben hat.
Wir beraten ein Fernwärmeversorgungsunternehmen in Norddeutschland, das im Streit mit der Gemeinde liegt, in der die Wärmelieferung erfolgt und das Wärmenetz betrieben wird. Der Mandant hätte gerne einen Vertrag mit der Gemeinde abgeschlossen, der es ihm (gegen angemessenes Entgelt) gestattet, die Wege der Gemeinde zur Verlegung der Fernwärmeleitungen zu benutzen.

Im Bereich der Strom- und Gasversorgung ist der Abschluss solcher Konzessionsverträge vom Gesetzgeber genau geregelt, inklusive der Höhe der Entgelte, die von der Gemeinde zulässigerweise verlangt werden dürfen (Konzessionsabgaben). Im Bereich der Fernwärmeversorgung fehlt es dagegen an spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen. Weitgehend unstreitig ist jedoch, dass grundsätzlich ein kartellrechtlicher Anspruch gegen die Gemeinde auf Abschluss von Wärmegestattungsverträgen besteht. Hiervon konnten wir zwischenzeitlich auch die Gemeinde überzeugen, nachdem bereits ein mögliches Klageverfahren unmittelbar im Raum stand.
Nun liegt ein Vertragsangebot der Gemeinde vor, aber wie es so ist bei Verträgen: Was dem einen nützlich erscheint, möchte der andere dann vertraglich doch nicht unterschreiben. Und so geht es nun darum, die Inhalte zu verhandeln. Welches Entgelt ist angemessen? Wer haftet für was? Soll die Gemeinde nach Ende des Vertrages einen Anspruch auf Übernahme des Netzes haben? Letztendlich geht es bei all diesen Fragen auch darum, ob die Gemeinde angemessene Bedingungen verlangt oder aber ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzt, um Vertragsbedingungen durchzusetzen, die sie am freien Markt nicht erzielen könnte. Wir sind indes zuversichtlich hier letztendlich am Ende eine Lösung zu erzielen, mit der beide Seiten gut leben können.
Dass Mandat führt Dr. Christian Dümke.
Das 5. Türchen: Leitfaden für Liefer- und Ladeverkehrsflächen in Berlin
Im Prinzip beschäftigt uns das Thema schon länger. Nicht direkt als Rechtsanwälte, aber doch als Konsumenten und Verkehrsteilnehmer in Berlin: Der Liefer- und Ladeverkehr.

Auf den sind wir als Stadtbewohner, die sich ihre Kartoffeln nicht selbst anbauen, täglich angewiesen. Auch für den reibungslosen Ablauf des Bürobetriebs lassen wir uns beliefern, von den Möbeln bis hin zu Briefumschlägen. So wichtig für uns der Lieferverkehr ist, in der großen Stadt mit ihren vielen Nutzungskonkurrenzen steht er auch oft im Weg oder gefährdet andere Verkehrsteilnehmer. Wie sich das vermeiden oder besser einrichten lässt, ist eine spannende Frage.
Daher war die Freude groß, als wir von Jens Klauenberg von LNC gefragt wurden, ob wir uns an der Erstellung eines Leitfadens für Liefer- und Ladeverkehrsflächen in Berlin beteiligen wollen. Noch größer war die Freude, als wir einige Zeit später den Zuschlag erhalten haben. Inzwischen sind wir schon eifrig dabei, in einem ersten Arbeitsschritt die rechtlichen Grundlagen darzustellen.

Laut Ausschreibungstext der Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz geht es bei dem Projekt um Folgendes:
„Angemessene, nutzbare Flächen sind eine Voraussetzung, damit der Wirtschaftsverkehr auf der Straße den notwendigen und unverzichtbaren Beitrag zum Funktionieren der Stadt und der Region erbringen kann und dabei gerade im Bereich des Lieferns und Ladens flächensparsam, effizient und sicher erfolgt. Derzeit reicht das Angebot entsprechender Liefer- und Ladeverkehrsflächen in Berlin nicht aus, bei vorhandenen Flächen kommt es regelmäßig zu Fehlnutzungen.
Durch die Ausweisung und reale Nutzung von Liefer- und Ladeverkehrsflächen können Konflikte im Straßenraum reduziert werden.Vor diesem Hintergrund sollen Planungsvorgaben für Liefer- und Ladeverkehrsflächen in Form eines Leitfadens mit Regelplänen erstellt werden. Der Leitfaden soll allen Agierenden eine Hilfestellung bieten, um in Berlin einheitlich mit dem Thema umzugehen.“
Mit am Projekt beteiligt sind neben der LNC LogisticNetwork Consultants GmbH und uns noch die Bergische Universität Wuppertal – Lehr und Forschungsgebiet Güterverkehrsplanung und Transportlogistik, Dr. Paul Hebes – Wissensbasierte Planung (https://wissensbasiert.de/) sowie cargobike.jetzt. (Olaf Dilling)
Das 4. Türchen: Sind Preisanpassungen Gas/Strom ab Januar verboten?
Manche Tage laufen ganz anders als man denkt: Statt mit einem gemütlichen Schriftsatz in einem Berufungsverfahren und einer Vorlesung über Energierecht beginnt der Tag mit dauerklingelndem Handy und Rückrufbitten: Die Bild hatte getitelt, die Bundesregierung würde Preisanpassungen bei Strom- und Gaslieferverträgen verbieten. Kunden müssten die Erhöhungen nicht bezahlen.
Tatsächlich verhält es sich – fast hätten wir gesagt: natürlich – nicht so, wie die BILD suggeriert. Verboten werden sollen durch die Entwürfe der § 27 EWPBG und § 39 StromPBG nur Preiserhöhungen, die nicht sachlich gerechtfertigt sind. Sachlich gerechtfertigt sind Preiserhöhungen laut amtlicher Begründung der Entwürfe im Regelfall dann, wenn der Versorger nur gestiegene Beschaffungskosten weitergibt und nicht etwa klammheimlich seine Marge vergrößert.

Für die meisten Anrufer ändert sich damit nichts oder zumindest nicht viel. Denn als Grundversorger sind sie schon immer an § 5 StromGVV bzw. GasGVV gebunden und dürfen danach – genau! – ihre Kosten weitergeben, aber eben auch nicht mehr als das. Nutzen sie im Rahmen ihrer Sonderkundenverträge Preisvorbehaltsklauseln, sieht es im Ergebnis recht ähnlich aus. Damit mag es Ausnahmen geben. Aber die Mehrzahl der Kunden ist damit nicht gut beraten, wenn sie die erhöhten Beträge einfach nicht bezahlt. Zwar deckeln die geplanten Gesetze ab Januar 80% des Bedarfs eines Haushaltskunden mit einem festen Preis. Aber wenn mehr verbraucht wird, riskieren Kunden Zahlungsrückstände mit denkbaren negativen Konsequenzen bis hin zur Sperrung, wenn sich die Preiserhöhung als sachlich berechtigt herausstellt.
Was war in dieser Gemengelage nun unser Job? Wir haben für einen Stadtwerksverbund die Rechtslage in Infoschreiben gegengecheckt, für einen weiteren Verbund ein Schreiben an die Mitglieder entworfen, mit Mitarbeitern aus fünf Unternehmen telefoniert und erläutert, wie man mit den Kunden vor Ort kommunizieren könnte, und einer Journalistin erklärt, dass die meisten Unternehmen jetzt und nicht vor sechs Monaten die Preise erhöhen, weil sie sich selbst langfristig eindecken, so dass die Börsenpreise nur mit großer Verzögerung bei ihnen ankommen.
Immerhin, der Schriftsatz ist jetzt auch fast fertig. Die Vorlesung über den Rechtsrahmen von Atom- und Kohleausstieg hat stattgefunden. Aber, Hölle, was für ein Montag (Miriam Vollmer).