Verkehr und Haushalte in den Emissionshandel: Was ist vom FDP-Klimaschutzvorschlag zu halten?

Dass die FDP auch beim Klimaschutz auf marktwirtschaftliche Instrumente setzt, ist keine Überraschung. Aber wie gut ist der auf dem jüngsten Bundesparteitag diskutierte Plan, auch die Sektoren Gebäude und Verkehr in den Emissionshandel einzubeziehen und so durch wirtschaftliche Anreize statt ordnungsrechtliche Verbote oder höhere Steuern eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen auszulösen? Immerhin sind die Liberalen nicht die einzigen, die einen solchen Upstream-Emisionshandel für sinnvoll halten. Diskutiert wird die Einbeziehung weiterer Sektoren als nur der großen Feuerungsanlagen mit mehr als 20 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) in den EU-Emissionshandel ja schon recht lange, wie eine Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom März 2018 zeigt.

Allerdings plant die FDP nicht, Autofahrer und Eigenheimbesitzer in den Kreislauf von Berichterstattung, Beschaffung und Abgabe von Zertifikaten einzubeziehen. Statt dessen sollen diejenigen, die ihnen die Emissionen in Form von Treib- und Brennstoffen liefern, einbezogen werden. Konkret soll etwa der Betreiber der Raffinerie Zertifikate für die verkörperten Emissionen abgeben, preist die Kosten für die Beschaffung ein und setzt so einen Anreiz für den Kunden, weniger Emissionen auszulösen und so Geld zu sparen.

An sich ein guter Gedanke, aber das für den Emissionshandel federführende Bundesumweltministerium (BMU) ist skeptisch. Auch wenn Art. 24 der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) die Einbeziehung weiterer Sektoren zunächst einmal erlaubt, wenn es dort heißt:

“(1)   Ab 2008 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Emissionszertifikaten gemäß dieser Richtlinie auf nicht in Anhang I genannte Tätigkeiten und Treibhausgase ausweiten, soweit alle einschlägigen Kriterien,(…)berücksichtigt werden und sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase von der Kommission gemäß delegierten Rechtsakten gebilligt wird (…).”

Warum also nach Ansicht des BMU nicht der Verkehr? Nun, weil der skizzierte Upstream-Emissionshandel gerade nicht “nur” einen zusätzlichen Sektor einbeziehen würde. Es würde ja, siehe oben, nicht einfach der Betreiber einer weiteren Emissionsquelle “Auto” oder “Gastherme” emissionshandelspflichtig. Sondern es würde mit dem Raffineriebetreiber oder Erdgaslieferanten jemand emissionshandelspflichtig, der selbst gar nicht Treibhausgase in die Atmosphäre emittiert. Der Emissionsbegriff der Richtlinie ist aber nicht nach Gusto der Mitgliedstaaten frei interpretierbar. Er ist in Art. 3 lit. b der Richtlinie als “die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage” definiert. Damit ist klar: Die Raffinerie emittiert nicht, weil sie kein CO2 in die Atmosphäre entlässt.

Bei der Interpretation, was “Emission” bedeutet, gibt es auch keine Spielräume. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung “Schaefer Kalk” vom 19.07.2017 (C-460-15) festgestellt. Hiernach ist weitergeleitetes und eben nicht an die Atmosphäre abgegebenes CO2 keine Emission im Sinne der Richtlinie und löst damit auch keine Agabepflichten aus, und die Kommission ist auch nicht befugt, das irgendwie anders zu interpretieren.

Was folgt also daraus? Aktuell darf Deutschland Verkehr und Haushalte nicht mithilfe eines Upstream-Emissionshandel in das europäische Emissionshandelssystem einbeziehen. Das wäre nur möglich, wenn Art. 3 lit. b der Emissionshandelsrichtlinie geändert würde. Das bezeichnet das BMU als “schwierig”, und das trifft sicherlich auch zu.

Aber auch schwierige Änderungen sind nicht unmöglich. Insofern: Der FDP-Vorschlag ist nicht unrealistisch, er ist nur schwieriger umzusetzen, als manche Liberale hoffen.

2019-04-29T10:29:56+02:0029. April 2019|Emissionshandel, Umwelt, Verkehr, Wärme|

CO2-Steuer mit Köpfchen

Bundesumweltministerin Svenja Schulze brachte vor ein paar Tagen die CO2-Steuer ins Gespräch. Wolfgang Schäuble hat sich ebenfalls verhalten zustimmend geäußert. Viele seiner Parteigenossen setzen dagegen eher auf eine Ausweitung des Emissionshandels. Sie verweisen damit auf die EU, die dafür dann ja zuständig wäre und vermutlich ein paar Jahre brauchen würde, jedenfalls bis zur nächsten Legislaturperiode. Demnächst soll das neu berufene Klimakabinett tagen und will vermutlich bald Ergebnisse präsentieren, auch zu dieser Frage. Es könnte also spannend werden.

Inzwischen gab es ein Gastbeitrag von Sigmar Gabriel im Tagesspiegel zum Thema CO2-Steuer. Die Überlegungen von Gabriel stellen die Kernfrage, wie sich nämlich ökologischer Fortschritt mit sozialem Ausgleich verträgt. Durch die Erhebung auf fossile Brennstoffe sei die Steuer relativ einfach und unbürokratisch zu erheben. Die derzeit vom Umweltministerium ins Spiel gebrachten 20 Euro pro Tonne CO2 seien auf Dauer aber nicht genug, um das Klimaziel 2030 zu erreichen. Gabriel spricht etwas süffisant von einem “niedrigschwelligen Einstiegsangebot”, das kontinuierlich bis auf 200 Euro ansteigen müsse.

Tatsächlich sind 20 Euro pro Tonne CO2 zunächst einmal ein fast symbolischer Betrag, wenn es um den Verkehrssektor geht. Der Benzinpreis einer Autofahrt in einem 6-l-Wagen von Berlin nach München, derzeit bei etwas über 40 Euro, würde sich laut Agora Verkehrswende um ca. 1,70 Euro verteuern. Ein Betrag, der als Trinkgeld in besseren Restaurants fast eine Beleidigung wäre. Angesichts der üblichen Ölpreisschwankungen würde er kaum auffallen. Anders sähe es natürlich aus, wenn die Steuer tatsächlich auf 200 Euro pro Tonne CO2 ansteigen würde. Das wäre für viele Bürger dann sehr schmerzhaft.

Hier kommen Gabriels Überlegungen zum Tragen: Er schlägt vor, die CO2-Steuer durch Rückzahlungen sozial abzufedern. Das ist grundsätzlich nichts Neues, dennoch enthält der Vorschlag einige interessante Details. Das gesamte Steueraufkommen soll in seinem Modell als gleichmäßig verteilte “Kopfprämie” an jeden erwachsenen oder minderjährigen Bürger gezahlt werden.  Idealerweise wird es nicht zurückgezahlt, sondern vorgestreckt, bevor die Steuer erhoben wird. Dies würde in mehrfacher Hinsicht für Umverteilung und erhöhte Binnennachfrage sorgen. Zum einen, weil Liquidität erhöht, nicht verringert wird. Zweitens, weil kinderreiche Familien durch die Kopfprämie begünstigt würden. Und nicht zuletzt, weil wohlhabende Leute häufig mehr CO2 ausstoßen als Leute, die ohnehin sparen müssen.

Allerdings gibt Gabriel zu, dass von der Steuer auch Berufspendler, Mieter in schlecht gedämmten Häusern und die Landbevölkerung  stark betroffen wären. Also häufig nicht gerade die Reichsten. Hier sollen ÖPNV, Energiesparmaßnahmen, verbrauchsarme Autos und Wärmedämmung gefördert werden. Allerdings warnt er davor, das über die Steuer eingenommene Geld auch noch dafür zu verwenden: Darunter würde die eindeutige Botschaft leiden, dass der Staat es diesmal ernst meint mit der Verbindung von Klimapolitik und gerechter Verteilung. Sonst ist es wie so oft, dass mit steigendem Steueraufkommen, das “mit der Gießkanne” verteilt wird, auch die Staatsaufgaben gleichmäßig wachsen.

 

2019-04-25T10:16:45+02:0025. April 2019|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt, Verkehr, Wärme|

Erste Musterfeststellungsklage im Mietrecht: Interessant auch für Energieverbraucher

Die Republik diskutiert über hohe Mieten. Dass tatsächlich in Berlin enteignet wird, dürfte zwar als relativ unwahrscheinlich gelten, da schon die zu zahlende Entschädigung die Stadt überfordern dürfte. Doch die wachsende Sensibilität für steigende Wohnkosten lässt nicht nur in Tübingen die Kreativität wachsen. Auch aus dem teuren München gibt es etwas zu berichten. Hier hat der Münchner Mieterverein beim Oberlandesgericht (OLG) München eine Musterfeststellungsklage gegen eine Vermietungsgesellschaft gegen die Ankündigung einer Mieterhöhung eingelegt.

Die Musterfeststellungsklage ist neu in der ZPO. Sie wurde Ende letzten Jahres als §§ 606ff. in die Zivilprozessordnung eingefügt. Sie erlaubt es bestimmten, gesetzlich näher qualifizierten Verbraucherschutzverbänden auch ohne persönliche Betroffenheit vor Gericht zu ziehen. Dabei geht es nicht um Zahlungen oder Unterlassungen, sondern (wie der Name schon sagt) um Feststellungen. Im konkreten Fall soll festgestellt werden, dass die Mieterhöhungen rechtswidrig sind.

Die Betroffenen – hier also die Mieter – müssen damit nicht selbst vor Gericht. Der klagende Verband muss aber schon zehn individuelle Verbraucher hinter sich haben, nach Ablauf von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage müssen weitere 50 Verbraucher ihre Rechte wirksam angemeldet haben. Diese Anmeldung als Betroffene im Klageregister ist mit keinerlei Kostenrisiken verbunden, und in aller Regel dürften Verbraucher sich darauf verlassen dürfen, dass das beklagte Unternehmen nach einer Niederlage vor Gericht mindestens sehr vergleichsbereit werden wird, außer, es gibt im individuellen Fall Besonderheiten. Dies allerdings ist nicht zu unterschätzen. Wir können aus unserer eigenen Praxis bestätigen, dass die Frage, ob ein Fall wirklich 1:1 vergleichbar mit einem anderen ist, vom Laien oft kaum zutreffend beurteilt werden kann.

Auf insgesamt 60 Betroffene kommt man im Massenverfahren schnell. Damit ist die Musterfeststellungsklage keineswegs Fällen wie den Ansprüchen wegen Unregelmäßigkeiten bei der Abgasreinigung gegen die Volkswagen AG vorbehalten. Sondern kommt auch in mietrechtlichen Fragen wie im erwähnten Fall in Betracht, wenn die betroffene Wohnanlage nicht nur klein ist. Und auch Energieversorger müssen früher oder später damit rechnen, dass die Verbraucherschutzverbände nicht nur wie bisher ihr Mandat nach dem Unterlassungsklagegesetz nutzen, um Energielieferverträge überprüfen zu lassen. Sondern dass auch die Musterfeststellungsklage mit ihrer für den Verbraucher attraktiven verjährungshemmenden Wirkung und der damit verbundenen Öffentlichkeit genutzt wird. Energieversorger sollten deswegen dem Vertragsmanagement noch mehr Aufmerksamkeit schenken als bisher.

2019-04-11T09:44:19+02:0011. April 2019|Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|