Stromerzeuger und Wärmezuteilung: Zur Entscheidung des EuGH Rs. C‑682/17

Der vom Emissionshandel unbeleckte Laie würde vermuten, dass ein Stromerzeuger eben jemand ist, der Strom erzeugt. Der Kenner der Materie weiß es aber besser: Ein Stromerzeuger, so verrät es uns Art. 3u der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) ist eine Anlage, in der keine andere emissionshandelsrechtliche Haupttätigkeit außer der Energieerzeugung ausgeübt wird, und in der seit dem 01.01.2005 Strom erzeugt wurde, und dieser Strom auch noch an Dritte verkauft wurde.

Ja, da staunen Sie. Und mancher Betreiber sah 2010, als diese Definition in Vorbereitung der dritten Handelsperiode neu eingeführt wurde, seine Anlage auf einmal mit ganz anderen Augen. Weil sie etwa zwar Strom erzeugt, aber genehmigungsrechtlich zu einer Papierfabrik gehört. Oder weil eine Großbäckerei die gesamte elektrische Energie des eigenen Kraftwerks zum Backen benötigt und deswegen noch nie etwas eingespeist und damit an Dritte verkauft hat. Oder weil ein Anlagenbetreiber felsenfest davon überzeugt war, dass die Anlage kein Stromerzeuger mehr ist, aber 2006 hat sie eben noch Strom erzeugt.

Nachdem die meisten Betreiber schon 2012 ausführlich über die Frage nach der Stromerzeugereigenschaft nachgedacht haben, bereitete die erneute Beantwortung im laufenden Antragsverfahren – von Einzelfällen abgesehen – eigentlich keine größeren Probleme mehr. Schließlich hatte sich nicht einmal das Bezugsjahr 2005 geändert. Die Terminierung des EuGH in der Sache C-682/17 ausgerechnet auf einen Termin mitten im Antragsverfahren hat die Branche deswegen beunruhigt: Was, wenn sich nun die Definition des Stromerzeugers grundlegend ändern würde?

Dies immerhin hat der Europäische Gerichtshof in der Sache C‑682/17 vermieden, auch wenn das Urteil für manche Betreiber unangenehme Konsequenzen haben wird. Was aber war geschehen? In einem Rechtsstreit, in dem es um Zuteilung für eine Erdgasaufbereitungsanlage der Exxon ging, hatten das Verwaltungsgericht (VG) Berlin Zweifel an der Auslegung von Art. 3u EHRL befallen. Das Gericht sah – ausgesprochen überraschend – nur solche Anlagen als Stromerzeuger, in denen ausschließlich Energieerzeugung stattfindet, während die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) wegen des Wortlauts des Art. 3u EHRL auch viele Industriekraftwerke als Stromerzeuger betrachtet, weil sich die Haupttätigkeit nicht auf der Liste der emissionshandelsflichtigen Anlagen in Anhang 1 zum TEHG befindet.

Diese Frage entschied der EuGH zugunsten der DEHSt-Position. Es kommt danach nicht darauf an, wie die Haupttätigkeit aussieht. Und auch nicht, ob der Verkauf an Dritte der Hauptzweck einer Anlage darstellt. Etwas missverständlich (und deswegen auch bereits Anlass diverser Anrufe bei uns) ist die Formulierung im Tenor der Entscheidung, der Strom müsste “kontinuierlich” verkauft werden. Dies resultiert aber aus dem Umstand, dass der EuGH an dieser Stelle ja eine ganz bestimmte Frage zu einer ganz bestimmten Anlage beantwortet. Die Formulierung bedeutet also nicht, dass Anlagen, die nicht kontinuierlich Strom an Dritte verkaufen, keine Stromerzeuger seien. Zu diesen trifft das Gericht hier schlicht keine Feststellung.

Spannend wird es aber im weiteren Teil der Entscheidung. Die DEHSt hatte der Klägerin Exxon nämlich für die Wärmeproduktion der Anlage Zertifikate erteilt. Das VG Berlin hat die Rechtmäßigkeit dieser von beiden Parteien bejahten Zuteilung in Zweifel gezogen. Diese Zweifel gerannen vorm EuGH zur Gewissheit: Eine Wärmezuteilung für einen Stromerzeuger gibt es nur für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG (heute: Richtlinie 2012/27/EU). Für Wärmeerzeugung von Stromversorgern, die diesen Kriterien nicht entspricht, gibt es nichts.

Wer also Strom und Wärme außerhalb der klassischen KWK erzeugt und seinen Anlagentyp nicht im Anhang 1 zum TEHG wiederfindet, hat Grund zur Sorge.

2019-06-21T00:37:01+02:0021. Juni 2019|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Wärme|

Surprise, surprise: Das GEG in der Verbändeanhörung

Aller guten Dinge sind drei. Aber ob der Entwurf für ein Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) beim nunmehr dritten Versuch wirklich gut wird, steht in den Sternen. Ein erster Entwurf, relativ ambitioniert, war, wir erinnern uns, im März 2017 gescheitert. Ende 2018 lag ein neuer Entwurf auf dem Tisch, der es jedoch nicht von der Ressortabstimmung in die Verbände Anhörung geschafft hat. Seit heute liegt den Verbänden ein Folgeentwurf vor.

Überraschung: Das bedeutet nicht (wie sonst), dass die in diesem Fall ausgesprochen mühsame Ressortabstimmung erfolgreich abgeschlossen wäre. Zwischen den beteiligten Häusern, insbesondere dem federführenden Wirtschaftsministerium (BMWi) und dem Umweltministerium (BMU) ist immer noch ein bunter Strauß Themen offen. Aber offenbar wollte das BMWi dem BMU, das mit dem Klimaschutzgesetz vorgeprescht war, auch einmal zeigen, wie es sich anfühlt, wenn andere sich nicht an unausgesprochene Spielregeln halten. Das bedeutet: Ob der Entwurf so in Kraft tritt, steht ebenso in den Sternen wie letzte Woche. Denn nach wie vor stört die Umweltseite, dass der vom GEG-Entwurf vorgesehene “Niedrigstenergiestandard” nicht über das aktuell geltende Niveau der EnEV hinausgeht. Selbst bei öffentlichen Gebäuden bliebe damit alles beim Alten.

Auch in sonstiger Hinsicht sind die wenigen Änderungen am Entwurf nichts, was das BMU zum Einlenken bewegen könnte. Der Entwurf steht in vielfacher Hinsicht für ein “Weiter so”, das gerade nach der Europawahl vom letzten Sonntag in den SPD regierten Häusern noch weniger populär sein dürfte als letzte Woche.

Damit ist weiter offen, wie die Bundesrepublik die überfällige Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU ausgestalten will. Problem: Mit dieser Umsetzung ist Deutschland sowieso reichlich spät dran. Und ob das, was das BMWi aktuell plant, sich inhaltlich als ausreichende Umsetzung sehen lassen kann, steht ohnehin in den Sternen. 

2019-05-29T15:34:49+02:0029. Mai 2019|Energiepolitik, Wärme|

Durchleitungsrechte für grüne Wärme?

Die Agora Energiewende und die Agora Verkehrswende haben vorgestern 15 Eckpunkte für ein Klimaschutzgesetz publiziert. Über ein solches Gesetz wird ja schon lange gesprochen. Inzwischen gilt es als recht wahrscheinlich, dass es zwar nicht in der Form, wie das Bundesumweltministerium es will, kommt, aber immerhin überhaupt ein gesetzlicher Rahmen für den Klimaschutz gesetzt wird.

Die 15 Punkte der beiden Berliner Denkfabriken sind zu großen Teilen nicht besonders überraschend. Dass die Agora eine CO2-Steuer fordert, ist ebenso erwartbar wie der Wunsch nach Ausbau der Solarenergie. Immerhin: Die Vorschläge der Kohlekommission sollen 1:1 umgesetzt werden, also ohne weitere Verschärfung oder Beschleunigung. Interessant ist aber für die Wärmewirtschaft besonders Forderung Nr. 6: Wärme aus CO2-armen Quellen soll dezentral in bestehende Wärmenetze eingespeist werden dürfen.

Ein solches Durchleitungsrecht gibt es bisher nicht. Manche Stimmen befürworten ein solches Recht auf kartellrechtlicher Basis, aber dafür dürften die Schwellen so hoch sein, dass ein solches Durchleitungsrecht faktisch keine Rolle spielt. Ein Anspruch auf Transport über die bestehenden Wärmenetze wäre also etwas Neues.

Nun ist es mit dem verpflichtenden Abschluss eines Durchleitungsvertrags ja nicht getan. Wer kommt etwa für die Regelwärme auf, die erforderlich ist, um das Netz konstant auf der Solltemperatur zu halten? Nach welchen Regeln werden die Netzentgelte kalkuliert? Wie wird ein diskriminierungsfreier Zugang für grüne Wärme überhaupt organisiert? Muss die fossile Wärme bei Kapazitätsengpässen zurücktreten, auch wenn der Netzbetreiber einen Fernwärmeversorgungsauftrag hat? Wie sieht es mit Ausbauverpflichtungen aus?

Die 15 Punkte besagen dazu nur, dass die Mehrkosten durch die KWK-Umlage finanziert werden sollen. Dass Umlagen steigen, ist nun noch kein k.o.-Kriterium. Aber bevor der Gesetzgeber einem solchen Vorschlag näher tritt, sollte er sorgfältig überlegen, welche Folgen ein solches Durchleitungsrecht hätte. Auf jeden Fall zu vermeiden ist ein Zustand der Rechtsunsicherheit, gesäumt von jahrelangen Auseinandersetzungen vor den Gerichten.

2019-05-15T13:53:06+02:0015. Mai 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Wärme|