Schluss mit den Zweijahresverträgen

Seit April ist bekannt, dass das Justizministerium eine Änderung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 BGB ff. anstrebt. Insbesondere lange Bindungen an Fitnessverträge und Handyverträge sollen bald der Vergangenheit angehören. Zwar liegt noch kein offizieller Referentenentwurf vor, aber ein Eckpunktepapier verdeutlicht die Vorstellungen des Ministeriums, die sich auch auf viele Energielieferverträge auswirken würden.

Konkret bestimmt § 309 Nr. 9 BGB heute, dass Dauerschuldverhältnis, die sich auf die wiederkehrende Lieferung oder Erbringung von Waren und Dienstleistungen beziehen, maximal für zwei Jahre abgeschlossen werden dürfen. Die Verlängerungen dieser Verträge für den Fall, dass nicht gekündigt wird, sind an dieser Stelle auf jeweils ein Jahr begrenzt. Diese Regelung hat auch im Energiebereich große Bedeutung, wo sie die Bindungsfrist für Sonderkundenverträge im Strom-und Gasversorgungbereich begrenzt.

Das Bundesjustizministerium möchte künftig nur noch Verträge mit einjähriger Bindungsfrist zulassen. Auch die automatische Verlängerung soll begrenzt werden, künftig auf wohl nur noch jeweils drei Monate. Kunden könnten also zwischen verschiedenen Versorgern viel schneller hin-und her wechseln. Das bedeutet: Auch Energielieferverträge müssen künftig wohl kurzfristiger kalkuliert werden. Die Wettbewerbsintensität am ohnehin umkämpften Strommarkt dürfte sich auch dadurch noch einmal erhöhen.

Doch die Gesetzesänderung umfasst nicht alle Strom-und Gaslieferverträge. Wenn der § 309 BGB nicht anwendbar ist, ist es naturgemäß auch nicht die dort verankerte  Begrenzung. Dies betrifft zum einen den gewerblichen Bereich, da § 309 BGB laut § 310 Abs. 1 BGB nur Verbraucher erfasst. Zum anderen sind alle individuell ausgehandelten und gerade nicht für die Anwendung in vielen Fällen vorformulierten Klauseln nicht betroffen, § 305b BGB. Allerdings liegen solche Individualregelungen deutlich seltener vor, als viele Marktakteure glauben. Und nicht zuletzt der immer wichtigere Bereich der Fernwärme ist wegen der Geltung der AVBFernwärmeV ohnehin außen vor, die eine zehnjährige Mindestlaufzeit des ersten und fünfjährige Vertragslaufzeiten aller weiteren Verträge erlaubt.

Die CDU hat bereits ihr grundsätzliches Einverständnis mit dieser Änderung aus dem von der SPD geführten Justizministerium signalisiert. Gegenwind kommt wohl nur von der FDP, so dass die Neuregelung schon fast beschlossene Sache sein dürfte. Die Branche muss also neu rechnen und ein scharfes Auge auf die Übergangsregelungen haben, die laufende Verträge betreffen.

2019-08-21T17:52:18+02:0021. August 2019|Gas, Strom, Wärme|

Weg mit dem § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB!

Ein gutes Beispiel dafür, dass gut gemeint und gut gemacht zwei Paar Schuhe sind, ist der unter Wärmeversorgern berüchtigte § 556c Abs. 1 BGB, der lautet:

“Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn

1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und

2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme und Warmwasser nicht übersteigen. (…)”

Die Regelung sollte es erleichtern, von den oft überalterten und wenig energieeffizienten Öl- oder Gasheizungen in Mietshäusern auf Wärmelieferungen, vor allem Fernwärme, aus hocheffizienten Anlagen umzusteigen. Man erhoffte sich damit einen Effizienzschub im Gebäudebereich, in dem die Energiewende nicht so gut vorankommt wie es eigentlich erforderlich wäre, damit die Bundesrepublik Deutschland die Klimaziele erreicht.

Heute, einige Jahre nach Inkrafttreten, herrscht Ernüchterung: Die Regelung hat sich nicht als Turbo, sondern vielmehr als Stolperstein erwiesen. Statt den Umstieg zu erleichtern, bildet das Gebot der Kostenneutralität in Nr. 2 eine echte Hürde. Hier wollte der Gesetzgeber den Mietern etwas Gutes tun und hat den Umstieg und die anschließende Umlage der Wärmekosten aus der neuen Anlage nur dann für zulässig erklärt, wenn die Heizung nach dem Wechsel nicht teurer wird.

Faktisch scheitern viele ökologisch sinnvolle Wechsel weg von der alten, oft ineffizienten Heizung hin zu der Versorgung aus zentralen, hocheffizienten KWK-Anlagen gerade an dem Umstand, dass neue, moderne Anlagen eben oft zunächst teurere Wärme erzeugen als alte Anlagen. Dies wurde schon vor Einführung der neuen Norm und der diese konkretisierenden Wärmelieferverordnung heftig diskutiert. Doch obwohl sich alle Bedenken auch in der Praxis realisiert haben, bewegt sich der Gesetzgeber bisher nicht.

Nun ist es verständlich, gerade in politisch aufgewühlten Zeiten und angesichts mehrerer Landtagswahlen nicht noch eine Regelung einzuführen, die Mieter mit erhöhten Kosten für ökologischere Wärme belastet. Doch wird nicht gerade viel Geld bewegt, um den Klimawandel sozial zu moderieren? Möglicherweise könnte der Gesetzgeber hier gerade im schwierigen Gebäudebereich durch eine simple Abschaffung des § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB flankiert durch ein Härten ausgleichendes finanzielles Instrument dem Ziel eines klimafreundlicheren Gebäudebestands unkompliziert näher kommen.

2019-08-16T00:05:29+02:0016. August 2019|Energiepolitik, Wärme|

Thema Heizen im Hochsommer

Wer denkt bei diesem Wetter schon gern über Heizen nach. Gleichwohl, das Gebäudeenergiegesetz (GEG) drängt. Am 26. Juni 2019 gab es deswegen zum aktuellen Entwurf (wir berichteten) eine Anhörung im Wirtschaftsministerium.

Die Positionen sind bekannt. Kritiker des Entwurfs rügen nach wie vor, dass die Effizienzvorstellungen der Bundesregierung nicht über den heutigen Status Quo hinausgehen. Entsprechend fordert etwa der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) eine Verschärfung des Anspruchsniveaus und einer Ausweitung der Nutzungspflicht für erneuerbare Energien auf Bestandsgebäude. Und dass die Deutsche Umwelthilfe (DUH) den KfW–Effizienzhaus Standard 75 zu unambitioniert findet, bedarf fast keiner weiteren Worte. Auf der anderen Seite versteht es sich ebenfalls von selbst, dass die Immobilienwirtschaft Verschärfungen kritisch sieht. Deren Einwände sind auch nicht ganz von der Hand zu weisen: Gerade angesichts der sich verschärfenden Wohnungsnot in den Städten bedeuten höhere Anspruchsniveaus naturgemäß auch höhere Nebenkosten.

Wie geht es nun weiter? Noch einmal kann die Bundesregierung das GEG eigentlich nicht abmoderieren. Hinter dem Entwurf steht nämlich die EU–Richtlinie 2010/31/EU, die innerhalb einer schon abgelaufenen Frist umzusetzen war. Bleibt Deutschland weiter säumig, könnte ein Vertragsverletzungsverfahren mit hohen Strafzahlungen eingeleitet werden.

Doch wird die Verabschiedung des heutigen Entwurfsein ein solches Verfahren verhindern? Tatsächlich stellt sich die Frage, ob der Status Quo den Vorgaben der Richtlinie wirklich entspricht. Doch ob dem so ist, wird sich erst dann erweisen, wenn das Gesetz endlich verabschiedet wird.

2019-06-26T20:34:56+02:0026. Juni 2019|Energiepolitik, Wärme|