Das GEG: Ölheizungsverbot mit Lücken

Letzte Woche hat das Bundeskabinett nicht nur den Entwurf eines Rechtsrahmens für den nationalen Emissionshandel (nEHS)  beschlossen. Auch das längst überfällige Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) hat eine weitere Hürde auf dem Weg ins Bundesgesetzblatt passiert. Der nun vorliegende Kabinettsentwurf des GEG soll nun die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU für die Gebäudeeffizienz umsetzen und Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführen.

Insgesamt haben sich die Befürworter einer gemächlicheren Gangart durchgesetzt. Es bleibt bei den Effizienzvorgaben beim aktuellen Anforderungsniveau. Damit bleibt der nun vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf deutlich hinter den ersten Überlegungen zurück.

Dass der Gesetzgeber Eigentümern nicht zu viel zumuten will, zeigt besonders der § 72 des Entwurfs des GEG. Hier geht es um das auch in der Presse viel diskutierte Verbot von Ölheizungen. Doch liegt hier wirklich ein Verbot vor? Laut Absatz 1 gilt ein Verbot für Heizkessel mit Öl- oder Gasfeuerung, die älter sind als 1991, also seit mehr als 28 Jahren laufen. In Zukunft endet die zulässige Betriebszeit nach Absatz 2 nach jeweils 30 Jahren. Doch ist das wirklich neu? Diese Regelung gibt es schon seit Jahren, sie steht in § 10 Abs. 1 EnEV.

Als wirklich neu verkauft der Gesetzgeber nun aber den § 72 Abs. 4 des Entwurfs des GEG. Hier ist nun für die Zeit ab 2026 ein echtes Verbot, neue Heizölkessel aufzustellen, geregelt. Doch dieses Verbot gilt alles andere als bedingungslos: Neue Ölheizungen sind weiter zulässig, wenn der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Für die verlangten Anteile trifft das Gesetz situativ Vorgaben in den §§ 34ff. des Entwurfs des GEG.

Doch auch von dieser Ausnahme gibt es eine Ausnahme: Nach § 72 Abs. 4 Nr. 4 des Entwurfs des GEG dürfen auch weiterhin Ölheizungen eingebaut werden, wenn weder ein Gasnetz noch ein Fernwärmenetz am Grundstück anliegen und die Nutzung Erneuerbarer Energien technisch nicht möglich sind oder eine “unbillige Härte” nach sich ziehen. Wann das der Fall ist, bleibt hier offen, aber es ist wohl davon auszugehen, dass es hier neben der generellen Wirtschaftlichkeit der Maßnahme auf die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ankommen soll. Nach § 72 Abs. 5 des Entwurfs des GEG kommt es bei Vorliegen einer unbilligen Härte überdies dann nicht einmal mehr darauf an, ob Fernwärme, Gas oder Erneuerbare bereit stehen.

Insgesamt gibt es damit auch nach 2026 ein Schlupfloch für den Heizölkessel. Umweltverbände, aber auch Branchenverbände zeigen sich enttäuscht. Doch abseits der Frage politische Opportunität bleibt die Frage offen, ob die Europäische Kommission das geplante Regelwerk als gemeinschaftsrechtskonform ansehen wird. Oder ob Maßnahmen eingeleitet werden, die dann doch das Ende der Ölheizung einläuten.

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2019-10-28T18:22:42+01:0028. Oktober 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Vertrieb, Wärme|

Garantiert … problematisch

Ein klassisches juristisches Problem für den Strom- und Gasvertrieb sind immer wieder die zutreffenden Formulierungen von Preisgarantien. Diese sind natürlich beliebt, denn Verbraucher möchten wissen, welchen Kosten sie für Strom und Gas zu erwarten haben.

Problem an der ganzen Sache aus Unternehmenssicht allerdings: Der für ein Unternehmen beeinflussbare Teil des Strompreises macht regelmäßig weit weniger als die Hälfte dessen aus, was der Verbraucher am Ende für die Kilowattstunde bezahlt. Das weiß der Versorger auch, denn er ist ja vom Fach. Da viele Versorger das Risiko von Erhöhungen dieser unbeeinflussbaren Kosten nicht übernehmen wollen, geben sie nur mehr oder weniger eingeschränkte Preisgarantien ab.

Viele Verbraucher wissen jedoch keineswegs, wie sich der Strompreis zusammensetzt. Wenn sie etwas von “volle Kostenkontrolle” oder “garantiertem Preis” lesen, nehmen sie deswegen an, es gehe um den Endpreis. Wie es mit den Strompreise steht, hat sich nämlich trotz der vielen Aufklärungspflichten v. a. nach § 42 EnWG nicht herumgesprochen. Faktisch liest niemand seine Stromrechnung ganz.

Vollmundige oder auch nur ungenaue Beschreibung dessen, was garantiert wird, sind deswegen riskant. Denn § 5 Abs. 1 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, wozu eben auch Werbeslogans oder Tarifbeschreibungen gehören. Diese sind – kostenpflichtig – abmahnbar, einerseits durch die Konkurrenz, andererseits durch (die den Energiemarkt recht genau beobachtenden) Verbraucherschutzverbände.

Wie macht man es aber richtig? Klar ist: Der Verbraucher muss eindeutig erkennen können, auf welche Preisbestandteile sich die Garantie bezieht. Und damit eben auch: Auf welche nicht. Das verbietet dem Versorger nicht den eingängigen Slogan im Sinne eines Blickfangs. Aber er muss durch einen Sternchenhinweis in unmittelbarer Nähe klarstellen, auf welche Preisbestandteile sich seine Garantie bezieht. Diese Darstellung wiederum hat so schnörkellos auszufallen, dass ein Durchschnittsverbraucher erkennen kann, wie sicher in der Abschlusspreis ist. Beim Durchschnittsverbraucher wiederum ist gerade nicht an jemanden zu denken, der (wie ein Vertriebsleiter eines Energieversorgers…) sich seit Jahren mit der Materie beschäftigt. Man liegt oft nicht weit daneben, wenn man beim Durchschnittsverbraucher an seine Eltern oder seine Sportkameraden denkt. Manche Aussage, die den Verantwortlichen zuvor klar wie Kloßbrühe erschienen ist, zeigt sich sodann in ganz anderen Licht.

Sie möchte ihre Preisgarantien im besonderen und/oder ihre Tarifbeschreibungen für Strom, Gas oder Wärme generell überprüfen lassen ? Einen Check ihre Werbematerialien übernehmen wir gerne. Für ein unverbindliches Angebot mailen Sie uns bitte an.

2019-09-30T19:24:35+02:0030. September 2019|Allgemein, Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

Das Klimapaket: Eine erste Sichtung

Es war wohl eine lange Nacht. Jetzt liegt das Klimapaket der Bundesregierung auf dem Tisch. Aber was steht drin? Und: Was taugt es?

Wie nicht anders zu erwarten war, hat sich die Union durchgesetzt: Es soll keine CO2 – Steuer geben, sondern einen nationalen Emissionshandel, der die Emissionen erfassen soll, die nicht bereits vom bekannten bestehenden europäischen Emissionshandel erfasst sind. Dies betrifft Brenn– und Kraftstoffe, die zum Heizen verwendet werden und vor allen den Verkehr mit Ausnahme des Luftverkehrs.

Als großer Vorteil eines Emissionshandels gilt gemeinhin der Preisfindungsmechanismus, der zu einer volkswirtschaftlich günstigen Allokation von Minderungen führen soll. Ausgerechnet der Preisfindungsmechanismus ist aber bis 2026 suspendiert, denn die Koalition will einen festen Ausgabepreis statt Auktionen: 2021 soll mit 10 € pro Zertifikat gestartet werden. Bis 2025 soll der Ausgabepreis auf 35 € steigen. Ab 2026, also nicht mehr in dieser Legislaturperiode, sollen erst maximale Emissionsmengen festgelegt werden und von Jahr zu Jahr schrumpfen. Bis zu diesem Zeitpunkt gibt es also kein Cap and Trade. Defacto handelt es sich damit nicht um einen wirklichen Emissionshandel sondern um eine Art verkappte Steuer, die allerdings überraschend günstig ausfällt: Erste Analysen sprechen von einer Verteuerung von 0,2 Cent pro Autokilometer.

Das Paket setzt insgesamt vor allem auf Anreize: Zunächst soll die EEG-Umlage sinken, um die Elektrifizierung zu fördern. Unklar ist, ob dies nicht eher nur den Effizienzdruck minimiert. Minimiert werden soll um erst 0,25 Cent pro Kilowattstunde, die dann bis 2023 auf 0,625 Cent steigen. Diese Reduzierung soll aus den Erlösen der CO2–Bepreisung bezahlt werden. Was uns nicht ganz klar ist: Bedeutet das nicht, dass die EEG– Umlage zur Beihilfe mutiert? Schließlich wird Geld an EEG–Anlagenbetreiber ausgereicht, das durch die Taschen des Staates gewandert ist. Nachdem der EuGH erst nach langem Tauziehen klargestellt hat, dass die Umlage heute keine Beihilfe darstellt und damit auch nicht dem europäischen Beihilferegime unterstellt, ist dieser Schritt zumindest überraschend. Schließlich wird die Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland durch den zusätzlichen Mitspieler “Europäische Kommission” nicht einfacher.

Bereits bereit durch die Presse gegangen: Die Pendlerpauschale soll von 2021 – 2026 ab dem 21. Kilometer auf 0,35 € steigen. Die gute Absicht ist klar, aber wird dies nicht dazu führen, dass eher mehr als weniger Auto gefahren wird? Da die Pendlerpauschale naturgemäß nur denjenigen zugute kommt, die überhaupt Steuern zahlen, soll aber auch allen anderen etwas Gutes getan werden: Das Wohngeld soll steigen und die CO2-Bepreisung für die Immobilienwirtschaft nur begrenzt auf den Mieter umlagefähig sein.

Im Gebäudebereich soll ansonsten vorwiegend der Umbau gefördert werden. Doch führt dies wirklich weiter? Dass im Bestand zu wenig passiert, liegt heute maßgeblich mit daran, dass Heizkosten für den Vermieter durchlaufende Posten sind. Er hat nichts von effizienteren Gebäude, außer Ärger bei der Umlage der Modernisierungskosten. Die einzige harte Maßnahme im Gebäudebereich trifft dagegen kaum jemanden: Ab 2026 soll es keine neuen Ölheizungen mehr geben, aber schon heute machen diese nicht mal 1 % im Neubau aus.

Mit Verkehr geht es weiter: Mit einer besseren Ladesäuleninfrastruktur sollen mehr Autofahrer animiert werden, Elektrowagen zu kaufen. Möglicherweise werden Schnellladesäulen als Dekarbonisierungsmaßnahme der Mineralölwirtschaft anerkannt und für Tankstellen verbindlich. Schön für Arbeitnehmer: Wer beim Arbeitgeber Strom tanken kann, muss das nicht versteuern. Rechtliche Hürden gerade im Netzbereich werden gesenkt, Rechtsunsicherheiten beispielsweise über Umlagen beseitigt. Auch der direkte Kauf von Elektrowagen wird gefördert, allerdings nur unterhalb des Premiumsbereichs.

Der ÖPNV soll auch ausgebaut werden, ebenso Radwege, die Bundesregierung will auch die KFZ-Steuer stärker (aber wohl nicht nur) an die CO2-Emissionen anbinden. Wie schon vorher feststand: Die Umsatzsteuer auf Bahnfahrkarten soll von 19 % auf 7 % sinken, die Luftverkehrsabgabe steigt.

In der Land– und Forstwirtschaft sind offenbar wenig Härten geplant. Hier finden sich im wesentlichen vage Ankündigungen, bei Tierhaltung und Landbau besser zu werden.

Interessanter sind die Pläne zum Ausbau der erneuerbaren Energien auf 65 % im Jahre 2030. Aber gleich die erste geplante Maßnahme dürfte dieses Ziel zumindest teilweise konterkarieren. Die Bundesregierung will einen Mindestabstand von 1000 m nicht nur zu neuen Windkraftanlagen, sondern auch zu bestehenden Standorten, die repowered werden könnte. Das ist keine gute Nachricht für den Ausbau der Windenergie, der es zunehmend an attraktiven Standorten fehlt, wie die Unterzeichnung der Ausschreibungen Wind zeigen. Bundesländer und auch Kommunen können zwar geringere Mindestabstandsflächen vorsehen, aber angesichts der gut organisierten Anti–Windkraftlobby ist dies eher für eine Minderheit der Bundesländer realistisch. Immerhin: Kommunen sollen künftig finanziell am Betrieb von Windrädern beteiligt werden. Dass die bayerische 10H-Abstandsregel erhalten bleiben soll, stellt dagegen einen zusätzlichen Dämpfer für die Windkraft da. Zu begrüßen ist dagegen die Verlängerung der KWK–Förderung bis 2030 und (damit wohl verbunden) die Förderung von Wärmenetzen.

2019-09-20T19:18:18+02:0020. September 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt, Verkehr, Wärme|