Zuteilungsanträge: Weitere Nachweispflichten für Wärmeerzeuger

Wenn Sie, sehr geehrte Leserinnen und Leser, eine emissionshandelspflichtige Anlage betreiben, die Wärme produziert und in ein Netz einspeist, kennen Sie das Prinzip der Differenzierung der ausgelieferten Wärmemengen im Zuteilungsantrag. Schon im letzten Antragsverfahren im Winter 2011/12 haben Sie ja nicht nur ermittelt, wie viel Wärme ihre Anlage in ein Wärmenetz exportiert hat. Sondern auch, wie hoch der Anteil der Wärme war, die an Kunden ging, die als abwanderungsbedroht gelten und deswegen als privilegiert auf der CL-Liste stehen. Für diese Wärme haben sie eine erhöhte Zuteilung erhalten, die günstigere Wärmeversorgungspreise für diese Unternehmen ermöglicht. Schließlich will niemand der Industrie schaden, die im internationalen Wettbewerb steht.

Diese Differenzierung – das überrascht Sie nicht – müssen Sie auch im laufenden Antragsverfahren für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen von 2021-2025 treffen. Damit erschöpft sich aber nicht, was Sie über ihre Kunden und das, was diese mit der von Ihnen erzeugten Wärme anstellen, in Erfahrung bringen und der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt) mitteilen müssen. Dies liegt vor allem an dem Umstand, dass Wärme inzwischen in Gestalt von drei Zuteilungselementen als zuteilungsrelevant angemeldet werden kann (außer, sie ist ohnehin im Rahmen von Produktbenchmarks berücksichtigt). Neben “Wärme CL” und “Wärme Non-CL” gibt es inzwischen auch das Zuteilungselement “Fernwärme”, für das es bis 2030 mehr Zertifikate geben soll als für Wärme Non-CL.

Wie sich auch aus dem jüngst veröffentlichten Leitfaden der Behörde 3a ergibt, ist künftig auch nachzuweisen, dass mit der Wärme weder Strom produziert noch emissionshandelspflichtige Anlagen versorgt werden, auch dann, wenn der emissionshandelspflichtige Empfänger der Wärme keinen eigenen Zuteilungsantrag bezogen auf diese Wärmemengen aufgrund einer Direktleitungsvereinbarung stellt. Inwieweit es in dieser Konstellation überhaupt zu einer Doppelzuteilung kommen könnte, bleibt allerdings das Geheimnis der Behörde. Dies gilt – vgl. S. 20f. des Leitfadens – auch dann, wenn Fernwärme mit einer Auslegungstemperatur von weniger als 130° C eingespeist wird. In diesem Fall ist (anders als bei höheren Auslegungstemperaturen) zwar nicht nachzuweisen, dass die Wärme zu Heiz- oder Warmwasserbereitungszwecken verwendet wird, wenn man eine Zuteilung für das Zuteilungselement Fernwärme beantragen will. Die weiteren Nachweisverpflichtungen gelten aber nach Ansicht der Behörde trotzdem.

Um die Daten, die die Behörde auf Seite 22 des Leitfadens aufführt, komplett vorlegen zu können, müssen viele Betreiber nun also noch einmal an ihre Kunden herantreten. Dabei sollten Sie keine Zeit verlieren. Nicht nur endet die Antragsfrist am 29. Juni 2019. Die Behörde macht darauf aufmerksam, dass die Verifizierung durch die Sachverständigen (die am heutigen 9. April bei der Behörde geschult werden) aufwendiger verlaufen wird als in der Vergangenheit. Und aufwendiger heißt sicherlich in vielen Fällen: Zeitintensiver.

2019-04-10T10:19:48+02:0010. April 2019|Emissionshandel, Wärme|

Wer zahlt für die Klimapolitik – und wann?

Was Klimaschutz angeht, haben es Regierungspolitiker nicht leicht. Denn die Binsenweisheit, dass umsonst nichts zu haben ist, wird hier grade so deutlich wie nie. Dies trotz aller Beteuerungen wie der des Bundeswirtschaftsministers Altmeier, dass „unser Wohlstand“ nicht gefährdet werden dürfe. Es gibt hier nämlich keinen klar vorgezeichneten Weg, der auf Dauer und für alle ein Leben in Sicherheit und Wohlstand verspricht. Dies zeigt nichts deutlicher als die unübersichtlich gewordenen Protestbewegungen:

Auf der einen Seite stehen die Beschäftigten des Braunkohletagebaus, auf der anderen Seite die Bewohner der betroffenen Dörfer und Unternehmen der Solarbranche. Einerseits „Gelbwesten“, andererseits Schüler, die sich Sorgen über ihre Zukunft machen. Letztere inzwischen unterstützt durch Wissenschaftler, die deren Sorgen teilen. Solche offenbar widersprüchlichen Forderungen führen in der Demokratie leicht zu einer politischen Blockade. Typische Symptome sind luftige Versprechungen in alle Richtungen und symbolische Politik, die keinem weh tun soll. Die aber letztlich niemand etwas bringt. Blockade heißt ja nicht, dass niemand etwas zahlen muss, nur eben später. Die Aufgabe einer zukunftsfähigen Politik ist es nun eigentlich, die Blockade zu lösen. Das wäre auch bei verhärteten Fronten durchaus möglich. Sie muss nur wirklich wissen wollen, welche Interessen und Befindlichkeiten bei den Beteiligten jenseits der plakativ vorweg getragenen Slogans im Spiel sind.

Die Agora Energiewende hat das in einem Hintergrundpapier über die Gelbwesten-Proteste gemacht. Dabei werden drei Punkte deutlich:

Erstens ist weiterhin ein Großteil der Franzosen von der Notwendigkeit von Klimaschutzmaßnahmen überzeugt. Dies gilt zumindest teilweise sogar hinsichtlich der Gelbwesten, deren Fokus sich ohnehin von den anfänglichen Protesten gegen die Diesel- und Benzinpreise hin zu sozialen Forderungen verlagert hat. Im Fokus ihrer Kritik liegt weniger das „Ob“, als das „Wie“ der Klimapolitik.

Zweitens führt nämlich der CO2-Aufschlag auf den Energieverbrauch zu einer Mehrbelastung von Haushalten, insbesondere denjenigen mit niedrigem und mittlerem Einkommen. Betroffen sind weiterhin Berufspendler und Teile der Landbevölkerung. Dies liegt nicht nur an der regressiven Wirkung, die Verbrauchssteuern für Güter des täglichen Bedarfs haben, sondern auch an einer großzügigen Entlastung vieler Unternehmen und Branchen wie Landwirtschaft und Transportgewerbe. Diese Ausnahmen und Rückvergütungen sind zwar zum Teil nachvollziehbar, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, stehen aber im Widerspruch zum Verursacherprinzip.

Schließlich werden die erhobenen Gelder nicht zweckgebunden für Förderung von Klimaschutzmaßnahmen verwendet. Im Ergebnis sind die entsprechenden Mehreinnahmen unter der Regierung Macron vor allem für die Haushaltskonsolidierung vorgesehen. Besondere sozialpolitische Brisanz bekommt dies vor dem Hintergrund einer Steuer- und Sozialreform, die höhere Einkommensklassen bei der Vermögenssteuer entlastet und niedrigere Einkommensklassen z.B. auch bei der Tabaksteuer weiter belastet hat. Insofern ist es wenig verwunderlich, dass viele Betroffenen an der umweltpolitischen Motivation der CO2-Besteuerung zweifeln.

Jedenfalls lässt sich aus dem Fall lernen, dass Umwelt- und Energiepolitik vor allem dann keine Akzeptanz findet, wenn ihre sozialen Auswirkungen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Das gilt am Ende aber nicht nur für die erwachsenen „Gelbwesten“, die heute nicht die ganze Rechnung zahlen wollen, sondern auch für unsere Kinder und Jugendlichen, die weiterhin in Sicherheit und Wohlstand leben wollen.

2019-04-24T21:41:27+02:0026. März 2019|Allgemein, Energiepolitik, Verkehr, Wärme|

OLG Frankfurt lehnt einseitige Änderung von Fernwärmeverträgen ab

Fernwärmeversorgung ist ein Massengeschäft. Selbst wenn nicht jeder einzelne Mieter einen eigenen Vertrag mit dem Fernwärmeversorger hat, sondern oft auch die Hausverwaltungen für die Eigentümer aktiv werden, müssen auch kleine oder mittelgroße Stadtwerke viele, viele Verträge verwalten. Entsprechend viel Aufwand bedeutet es, jedem Vertragspartner hinterherzulaufen, wenn sich etwas ändert.

Um den Versorgern ihren Versorgungsauftrag zu ermöglichen, hat der Verordnungsgeber – so die bisher gängige Praxis (bestätigt etwa durch LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 22.05.2013, Az. 3 O 4143/12) – den § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV geschaffen. Dieser erlaubt es, auf die Unterschrift des Vertragspartners zu verzichten und statt dessen die Allgemeinen Vertragsbedingungen durch Veröffentlichung zu ändern. Dass die Versorger diese Möglichkeit nicht ausnutzen, um ihre Kunden zu benachteiligen, sichert die AVBFernwärmeV mit recht detaillierten Regelungen, deren Einhaltung der Kunde gerichtlich überprüfen lassen kann.

Diese Praxis hat das OLG Frankfurt mit Entscheidung vom 21.03.2019 (Az.: 6 U 190/17) nun grundlegend erschüttert. Dass der Senat die einseitige Änderung von Preisanpassungsklauseln kritisch sehen würde, hatte sich bereits nach der mündlichen Verhandlung angedeutet. Die verlinkte Pressemitteilung (die Urteilsgründe sind erst in einigen Wochen zu erwarten) hat aber das Zeug, die Wärmewirtschaft zu erschüttern: Der Senat meint, dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV nicht etwa eine Erleichterung für die Versorgungswirtschaft darstellt. Sondern eine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung formuliert: Wer seine Versorgungsbedingungen für Fernwärme ändern will, muss mit jedem einzelnen Vertragspartner eine Vereinbarung abschließen. Und zudem die Änderung publizieren.

Aus unserer Sicht ergibt diese Lesart keinen Sinn. Welchen Sinn sollte es haben, im Massengeschäft besonders hohe Anforderungen an Vertragsänderungen zu stellen? Zumal die Annahme des OLG Frankfurt, der Versorger könne ja Änderungskündigungen aussprechen, angesichts der Laufzeiten der Verträge und der Vielzahl von Vertragspartnern und der begrenzten Ressourcen von Versorgern unrealistisch erscheint. Dass die so entstehenden zusätzlichen Aufwände Kosten verursachen, die dann auf alle Kunden verteilt werden müssten, ist sicher auch nicht im Sinne der Kunden, deren Interessen damit nur vordergründig gestärkt worden sind. Dass es dem Fernwärmeversorger oft gar nicht freisteht, ob er gerade die Preisgleitklauseln ändert, weil § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ihn zwingt, Änderungen der Kostenstruktur auch in der Klausel nachzuvollziehen, macht die Sache auch alles andere als einfacher.

Einziger Lichtblick: Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen. Die Branche hofft nun auf den Bundesgerichtshof.

2019-03-21T22:55:05+01:0021. März 2019|Allgemein, Wärme|