Je länger je lieber: Laufzeit von Contracting-Verträgen

Seien wir ehrlich: Die meisten Geschäftsmodelle, mit denen man in der Energiewirtschaft aktuell in die Zeitung kommt, rechnen sich nur sehr bedingt. Innovation wird vom Markt kaum honoriert. Tatsächlich leben die meisten Stadtwerke ganz solide von den Grundversorgungskunden Gas und Strom, dem Netzbetrieb und der Fernwärme, die damit weit wichtiger ist als ihr oft etwas spießiger Ruf.

Neben der klassischen Versorgung aus zentralen Heizkraftwerken wächst in diesem Segment in den letzten Jahren die Bedeutung von Nahwärmelösungen, ganz modern Contracting genannt. Hier stellt der Wärmeversorger dem Abnehmer eine Heizungsanlage in den Keller und versorgt ihn aus dieser Anlage mit warmem Wasser und Raumwärme. Vorteil für den Abnehmer: Er muss keine Heizung finanzieren und genießt in aller Regel ein Rundum-Sorglospaket.

Meistens wird in den Verträgen zwischen Erzeuger und Abnehmer der Wärme die Geltung der AVBFernwärmeV vereinbart. Diese lässt in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV eine Vertragslaufzeit von maximal zehn Jahren zu. Das ist zwar weit mehr, als bei anderen Dauerschuldverhältnissen zulässig ist. Anders als bei einem Stromliefervertrag oder einem Zeitungsabo ist das Contracting aber mit hohen Investitionen verbunden. Kündigt der Abnehmer nach zehn Jahren, so steht der Fernwärmeversorger dumm da. Eine zehnjährige Heizungsanlage lässt sich nicht ohne weiteres in den nächsten Keller schrauben. Und die aufwendigen für die mit der Installation verbundenen baulichen Maßnahmen bekommt der Versorger auch nicht zurück. Es ist also in seinem natürlichen Interesse, längere Laufzeiten zu vereinbaren.

Die AVBFernwärmeV kennt allerdings keine Ausnahme für solche Konstellationen. Ein Schlupfloch bietet das Regelwerk aber doch. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV bestimmt nämlich, dass der Vertrag auch zu abweichenden Bedingungen abgeschlossen werden kann, wenn der Versorger einen Vertragsschluss zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Der Kunde muss also ein Wahlrecht haben. Das OLG Köln (5 U 28/14) fordert in Anlehnung an das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen damit, dass der Kunde die reale Möglichkeit erhalten muss, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.

In dem vom OLG Köln entschiedenen Verfahren hatte der Versorger zwei Varianten angeboten, nämlich eine mit einer Laufzeit über zehn und eine andere über 15 Jahre. Bei längerer Laufzeit sollte ein 20% günstigerer Grundpreis gelten. Zwar verneinte der Senat im konkreten Fall eine echte Wahlmöglichkeit wegen der personellen Verstrickungen des Geschäftsführers der Beklagten. An den 15 Jahren an sich hatte es aber nichts auszusetzen.

Für die Praxis bedeutet das bis auf Weiteres: Will ein Versorger mehr als die ihm gesetzlich gewährten zehn Jahre Vertragslaufzeit, so muss er dem Kunden eine längere Laufzeit beispielsweise preislich schmackhaft machen. Er ist aber in jedem Fall verpflichtet, auch ein Angebot im Einklang mit § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV anzubieten, also mit nur zehn Jahren. Dass beides angeboten wurde, ist in jedem Fall zu dokumentieren. Hierbei ist äußerste Vorsicht geboten. Wenn die Wahlfreiheit nämlich nicht nachweisbar besteht, so kann der Kunde jederzeit den Vertrag beenden.

2019-03-12T23:58:06+01:0012. März 2019|Wärme|

Änderung von Preisgleitklauseln: OLG FFM verhandelt zu § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV

Schlechte Neuigkeiten in Sachen Fernwärme: Die Möglichkeit der Änderung von allgemeinen Versorgungsbedingungen per Veröffentlichung steht auf dem Spiel.

Was ist passiert? Die Energieversorgung Offenbach (EVO) und die Energieversorgung Dietzenbach (EVD) sind Fernwärmeversorger. Sie hatten vor einigen Jahren ihren Standardvertrag für Fernwärme nach § 4 Abs. 2 der AVBFernwärmeV geändert. Normalerweise bedarf es im Zivilrecht für wirksame Vertragsänderungen übereinstimmender Willenserklärungen beider Parteien. Es hätten also Versorger und Kunde jeweils zustimmen müssen, um den Fernwärmeliefervertrag wirksam abzuändern. Im Massengeschäft der Fernwärme ist dies aber nicht praktikabel. Schließlich versorgen Fernwärmeversorger oft mehrere tausend Kunden mit Heizung und warmem Wasser. Deswegen sieht § 4 Abs. 2 der AVBFernwärmeV vor, dass Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe wirksam werden. Der Versorger kann also auch ohne den Kunden die Versorgungsbedingungen anpassen, wenn er das publiziert.

EVO und EVD hatten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bei der Vertragsüberarbeitung insbesondere die Preisgleitklausel modernisiert. Dies entspricht der ganz üblichen Praxis und steht mit dem Wortlaut der Norm insoweit in Übereinstimmung, als dass die Regelung sich auf alle Versorgungsbedingungen bezieht, ohne Ausnahmen für Preisklauseln zu formulieren. Gleichwohl, das Landgericht (LG) Darmstadt sah eine solche einseitige Anpassung der Preisgleitung überraschenderweise als problematisch an. Es mag eine Rolle gespielt haben, dass der Vertrag nach Ansicht der Kammer auch in sonstiger Hinsicht erhebliche Schwächen aufwies. Unter anderem bemängelte das Gericht die unzureichende Begründung, warum der Versorger die Klausel geändert hatte.

Die Versorger gingen gegen diese Entscheidung in Berufung. Am 28.02.2019 fand nun die mündliche Verhandlung vom OLG Frankfurt statt. Diese stimmt die Branche nun indes nicht hoffnungsfroh. Offenbar neigt der Senat nicht der Versorgerseite zu, sondern teilt die Bedenken des Landgerichts.
Ende März soll nun entschieden werden. Mit welchen Argumenten der Senat den Wortlaut von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV, der die Änderung per Veröffentlichung ja gerade ausdrücklich erlaubt, ausgerechnet auf die allerzentralste Versorgungsbedingung, nämlich den Preis und die Preisgleitung, nicht angewendet sehen möchte, wird sich wohl erst aus den meistens nachträglich veröffentlichten Gründen ergeben. Die Konsequenzen einer solchen Rechtsprechung wären jedoch weitreichend:
Unternehmen müsste bei jeder Preisklauseländerung jedem einzelnen Kunden eine Unterschrift abbringen. Wegen des oft schleppenden Rücklaufs ist damit ein erheblicher Aufwand zu erwarten, um die Vertragsänderungen umsetzen zu können. Dies kostet Zeit und damit Geld. Das würde auf die Fernwärmepreise durchschlagen, die ohnehin in einem harten Wettbewerb mit kleinräumigen Lösungen stehen.
Sollte diese Rechtsprechung sich durchsetzen, stellt sich damit die Frage, ob nicht der Gesetzgeber gefragt ist, klarzustellen, dass die bisherige Praxis der Versorgungswirtschaft auch künftig auf sicherem Boden steht. 
2019-03-06T11:10:51+01:006. März 2019|Allgemein, Wärme|

Was nützt ein Klimaschutzgesetz?

Seit mehr als einer Dekade fordern Klimaschützer den Erlass eines Klimaschutzgesetzes. Es existieren Gutachten unterschiedlicher Institutionen, sowohl im Auftrag staatlicher Institutionen wie des Bundes-Umweltministeriums (BMU), als auch auf Betreiben der Umweltschutzverbände. In der laufenden Legislaturperiode führt der Koalitionsvertrag das Klimaschutzgesetz als Projekt der Koalition auf. Es gehört zu den Punkten, die der SPD besonders wichtig waren.

Nunmehr hat auch ein SPD-regiertes Haus, das fachzuständige BMU, einen Referentenentwurf vorgelegt. Zwar warnen manche Ressorts vor einer Aufrüstung des Klimaschutzes, weil sie befürchten, dass wirtschaftliche Interessen unter die Räder geraten könnten. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Gesetz in den nächsten Jahren die Gesetzessammlungen schmückt, ist damit aber naturgemäß drastisch gestiegen.

Doch bedeutet ein Klimaschutzgesetz wirklich auch mehr Klimaschutz? Denn immerhin ist das Klima schon heute Schutzgut diverser Gesetze. Allen voran schützt Art. 20a Grundgesetz auch das Klima. Es gehört zu den Schutzgütern des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Das EEG fördert ebenso wie die EnEV den Klimaschutz, und der gesamte Emissionshandel ist einzig und allein dazu da, um mehr Klimaschutz zu motivieren. Wäre – so die ketzerische Frage – ein Klimaschutzgesetz angesichts dieser Ausgangssituation denn überhaupt mehr als eine zugegeben praktische Zusammenstellung aller Regelungen im deutschen Recht, bei denen es darum geht, weniger Energie aus anderen Quellen einzusetzen, um warm und trocken im Hellen zu sitzen, zu fahren oder Waren einzukaufen? In Gesetzen steht schließlich nichts anderes drin, nur weil sie woanders stehen.

Auch der – in den letzten Tagen u. a. bei Twitter gelobte – Umstand, dass dann alle Ressorts für mehr Klimaschutz adressiert würden, ist auf den zweiten Blick wenig überzeugend. Auch Ministerien, die derzeit Klimaschutz etwas kleiner schreiben als das BMU, sind schon heute an Art. 20a Abs. 1 GG gebunden, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als Staatszielbestimmung ausweist. Und deutlich konkreter gibt eine Vielzahl von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien, die den einzelnen Ressorts Vorgaben für mehr Klimaschutz machen. Nicht zuletzt existieren auf europarechtlicher Ebene konkrete Einsparziele, die, werden sie verletzt, empfindliche Strafzahlungen nach sich ziehen können. Auch auf dieser Ebene würde ein Klimaschutzgesetz deswegen wohl nicht mehr Klimaschutz auslösen. Aber er würde (auch) in einem deutschen Bundesgesetz stehen.

Ist angesichts dessen der absehbare politische Aufwand, ein Klimaschutzgesetz zu erlassen, eigentlich gerechtfertigt? Deutsche Gesetze haben aus Sicht von Umweltschützern ja stets den Nachteil, dass die deutsche Öffentlichkeit genau hinschaut, während noch viel weitreichendere Regelwerke in Brüssel im toten Winkel des politischen Journalismus einfach durchlaufen. Dies hat sich der institutionalisierte Umweltschutz in den letzten Jahren doch schon oft zunutze gemacht.

Wir meinen trotzdem: Ein Klimaschutzgesetz ist eine gute Sache. Denn ein Ganzes ist bekanntlich mehr als die Summe seiner Teile. Schon abseits der “großen Politik” wären Vorzüge wie einheitliche Begriffsdefinitionen, aufeinander abgestimmte Verweisungen, überhaupt, ein allgemeiner Teil, das Vorhaben wert, weil sie mehr Rechtssicherheit schaffen. Auch wäre es sinnvoll, das Nebeneinander unterschiedlicher Politikfelder mehr zu verzahnen, u. a., um die Normadressaten in Unternehmen dadurch zu entlasten, dass Reformen in unterschiedlichen Sektoren zeitlich besser getaktet wären. Und auch die institutionelle Seite und Fragen der Sicherung besserer Gesetzgebung wie etwa regelmäßige Review-Prozesse könnten so besser und effizienter, weil einheitlich, aufgesetzt werden. Das wird ein Klimaschutzgesetz zwar nicht im ersten Anlauf schaffen. Aber ein Fundament, auf dem künftige Regierungen aufsetzen können, ist angesichts der derzeitigen Rechtszersplitterung durchaus ein Ziel, für das sich politische Anstrengungen lohnen.