Die mit Abwärme beheizte Altstadt

Über das Beispiel einer Wärme­pumpe, die mit Abwasser eines Klärwerks betrieben wird und dessen Abwärme für die Fernwär­me­ver­sorgung nutzbar macht, hatten wir schon einmal geschrieben. Dass das Thema auf Interesse stößt, zeigen mehrere Kommentare und Zuschriften dazu. Vor allem über andere, bereits früher reali­siertes Projekte.
Zum Beispiel ein Projekt zur Nutzung von Abwas­ser­wärme der Stadt­werke Lemgo. Es wurde bereits ab 2017 geplant und läuft seit letztem Jahr im Regel­be­trieb. Das Lemgoer Projekt wurde im Rahmen der „Natio­nalen Klima­schutz­in­itiative“ gefördert. Durch die Wärme­pumpe wurde das ehrgeizige Ziel ermög­licht, den histo­ri­schen Altstadtkern der Stadt Lemgo klima­neutral mit Wärme zu versorgen. Ein Projekt, das angesichts des Rückstands bei der Wärme­wende auch überre­gional Pilot­cha­rakter hat.

Heraus­ge­kommen ist Großwär­me­pumpe mit einer Wärme­leistung von 2,5 MW, die trotz der bislang geringen Laufzeit bereits einige Gigawatt­stunden Wärme in das Lemgoer Wärmenetz einge­speist hat. Ob sich eine Wärme­pumpe – abgesehen von der staat­lichen Förderung – letztlich lohnt, hängt aber auch von der Tempe­ratur der Abwässer ab. In Lemgo sind es im Jahres­durch­schnitt nach der letzten Reini­gungs­stufe immer noch 13°C.

Bei niedri­geren Tempe­ra­turen dürfte bezogen auf Energie­ef­fi­zienz und CO2-Einsparung eine klassische Kraft-Wärme-Kopplungs­anlage günstiger sein. Denn für den Betrieb einer Wärme­pumpe muss erst einmal mecha­nische Energie zur Kompression inves­tiert werden, die ein Tempe­ra­tur­ge­fälle erzeugt, um die Restwärme nutzbar machen zu können.

Aus recht­licher Sicht ist der Geneh­mi­gungs­prozess inter­essant. Weil das Abwasser die Wärme­pumpe durch­fließt, ist eine wasser­recht­liche Zulassung nach § 8 Abs. 1 WHG nötig. Da das Wasser aber weder dauerhaft entnommen noch chemisch verändert, sondern lediglich abgekühlt wird, stellen sich hier in der Regeln wohl keine großen Schwie­rig­keiten. Gerade in den Sommer­mo­naten wirkt sich die Abkühlung sogar positiv auf die Gewäs­ser­öko­logie aus, da der Aufheizung des Wassers und dem Algen­wachstum entge­gen­ge­wirkt wird. Arten­schutz­rechtlich sollte nachge­wiesen werden, dass das Gewässer nicht zu stark abgekühlt wird. Denn dadurch könnten z.B. Libellen- und Frosch­arten gestört werden. Außerdem darf bei einer Havarie kein Kälte­mittel in das Gewässer gelangen. Hier ist ein Nachweis entspre­chender techni­scher Vorkeh­rungen hilfreich (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:36:47+02:002. Juni 2020|Umwelt, Wärme, Wasser|

BEHG: Was heisst der Kabinettsbeschluss?

Am 20. Mai 2020 hat das Bundes­ka­binett die im Vermitt­lungs­aus­schuss im Dezember 2019 gefundene Lösung für das Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) beschlossen und so die Voraus­setzung für eine schnelle Verab­schiedung geschaffen. Die Preise für Emissi­ons­zer­ti­fikate sollen damit drastisch steigen, schon 2021 sind 25 EUR statt 10 EUR geplant. 2026, im ersten Verstei­ge­rungsjahr, sollen 55 – 65 EUR erlöst werden. Das Geld soll u. a. die EEG-Umlage senken. Die für diese Senkung erfor­der­liche Änderung der Erneu­erbare-Energien-Verordnung hat das Kabinett gleich­falls beschlossen, sie muss nun auch in den Bundestag.

Was heisst das nun für die Liefe­ranten von Gas und Fernwärme? Da es eine gefes­tigte Recht­spre­chung gibt, nach der nur solche hoheit­lichen Belas­tungen über allge­meine Steuer- und Abgabe­klauseln gewälzt werden können, die zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses noch nicht absehbar waren, ist es gerade für neue Gas-Sonder­kun­den­ver­träge nun aller­höchste Eisenbahn. Mit viel gutem Willen konnte bisher noch argumen­tiert werden, dass nach Inkraft­treten eines Gesetzes, aber vor einer schon politisch angekün­digten Änderung noch die endgültige Regelung abgewartet werden sollte, aber wer nicht am Ende bei Neuver­trägen aus dem laufenden Jahr auf Kosten für das BEHG sitzen­bleiben will, sollte nun spätestens seine Verträge angehen. Auch bei Bestands­kunden sollten die Verträge zumindest noch einmal gründlich daraufhin geprüft werden, wie die Weitergabe abgesi­chert ist.

Ähnlich sieht es in der Fernwärme aus. Hier gibt es kein gesetz­liches Recht, neuartige Kosten einfach ohne Vertrags­än­derung weiter­zu­reichen, weil weder das neue Gesetz noch die AVBFern­wärmeV eine solche Regelung enthält. Es bedarf also einer vertrag­lichen Änderung. Diese Änderung, die nach aktueller oberge­richt­licher Recht­spre­chung auch nicht ohne das Einver­ständnis der Kunden zustande kommen dürfte. Wenn die ab 2021 anfal­lenden Kosten nun weiter­ge­reicht werden sollen, bedarf es also einer Überar­beitung der Kunden­ver­träge mit erfah­rungs­gemäß einigem Vorlauf. Unter­nehmen, die neben BEHG-Kosten etwa aus nicht emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen, auch TEHG-Wärme liefern, sollten zudem auch in Ansehung des Kosten­ori­en­tie­rungs­gebots nach § 24 Abs. 4 AVBFern­wärneV darüber nachdenken, auch das TEHG endlich in ihrer Formel unter­zu­bringen, weil eine asymme­trische Berück­sich­tigung der unter­schied­lichen Klima­schutz­in­stru­mente die Preis­ent­wicklung mindestens verzerrt (Miriam Vollmer).

2020-05-22T10:38:13+02:0022. Mai 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb, Wärme|

Zwei Fliegen mit einer Klappe: Die Agora stellt ihren Doppel­booster vor

Erst die Klima­krise, nun auch noch die Corona-Krise. Als gab es vorher nicht schon genug zu tun. Wer glaubt, jetzt aber mal schön langsam eins nach dem anderen, den belehrt das detail­lierte Impuls­papier der Agora Energie­wende und Verkehrs­wende eines Besseren. Beides könne und müsse zusam­men­ge­dacht werden. Nur so könne eine zukunfts­fähige Lösung aussehen, die uns nicht geradewegs in die nächste (Klima-)Krise führe. Die Klima­neu­tra­lität müsse daher Leitmotiv der nun notwen­digen  Konjunk­tur­pro­gramme sein.

Wie soll das in concreto aussehen?

Vorge­schlagen wird, dass der Staat 100 Mrd. Euro (ca. 3 % des BIPs Deutsch­lands) in die Hand nimmt und diese zielge­richtet einsetzt. Neben einer Absenkung der EEG-Umlage um 5 Cent pro Kilowatt­stunde zur Stärkung der Kaufkraft und Unter­stützung des Mittel­standes (Kosten: 22 Mrd. Euro) benennt die Agora konkrete Maßnahmen in der Chemie-/Stahl-/Grund­stoff­in­dustrie (Kosten: 15 Mrd. Euro), der Autoin­dustrie (Kosten: 15 Mrd. Euro), der Bau- und Wärme­wirt­schaft (Kosten: 25 Mrd. Euro) sowie der Energie­wirt­schaft (Kosten: 3 Mrd. Euro). Da beide Krisen nur gemeinsam mit den europäi­schen Partnern bewältigt werden können, schlägt die Agora zudem vor, weitere 20 Mrd. Euro für europäische Maßnahme bereitzustellen.

Welche Maßnahmen genau für die klima­schutz­po­li­tisch schon wegen ihres hohen Anteils besonders wichtige Bau- und Wärme­wirt­schaft sowie die Energie­wirt­schaft vorge­schlagen werden, wollen wir Ihnen kurz vorstellen:

# Serielle energe­tische Sanierung (10 Mrd. Euro): Die Bundes­re­gierung soll für eine Laufzeit von 5 Jahren die Sanierung von 100.000 Wohnein­heiten auf dem KfW-Standard 55 und besser ausschreiben und diese mit bis zu 100.000 Euro pro Wohnung fördern. Damit würde sie weit über den bisher im Entwurf des Gebäu­den­energie-Gesetzes (GEG) als verbindlich vorge­se­henen Standard hinaus fördern.

# Eine-Million-Wärme­pumpen-Programm (5 Mrd. Euro): Die Bundes­re­gierung soll die bestehende Förderung für die Umrüstung auf Wärme­pumpen aufstocken. Die Umrüstung würde gefördert bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. mit erneu­er­barem Strom betrie­benen Wärmepumpen.

# Sofort­pro­gramm Grüne Fernwärme (5 Mrd. Euro): Die bestehenden Förder­pro­gramme des Bundes für Wärme­netze sollen aufge­stockt werden. Gleich­zeitig soll ein Eigen­ka­pi­tal­fonds für Stadt­werke und andere Wärme­netz­be­treiber geschaffen werden, sofern diesen Eigen­ka­pital für entspre­chende Inves­ti­tionen fehlt.

# Energe­tische Sanierung öffent­licher Gebäude (5 Mrd. Euro): Der Bund soll die Sanie­rungsrate von Bundes­bauten gegenüber dem Durch­schnitt der letzten Jahre aufstocken. Zugleich würden Länder und Kommunen bei der energe­ti­schen Sanierung z.B. durch Absenkung des Kosten­an­teils der Kommunen gefördert.

# Abbau von Blockaden in der Energie­wirt­schaft: Hierzu zählt insbe­sondere die (nun endlich beschlossene) Abschaffung des 52 GW-Solar­de­ckels, die Abschaffung der EEG-Umlage auf den Eigen­ver­brauch von Solar­strom bei Anlagen oberhalb von 10 KW Leistung, die Reduktion des Schutz­radius um Drehfunk­feuer von 15 auf 10 Kilometer, die Befreiung kleiner Windparks von der Aukti­ons­pflicht, Zuschüsse für die Verlän­gerung der Lebens­dauer von Windener­gie­an­lagen, ein verein­fachtes Zulas­sungs­ver­fahren für vergleichbare Ersatz­an­lagen, die ausge­diente Anlagen ersetzen und in einer neuen Flächen­ku­lisse nicht mehr geneh­mi­gungs­fähig wären, die Erhöhung des Offshore-Windkraft-Ziels für 2030 auf mindestens 25 GW, und ein

# Intel­li­genz­schub für Strom­netze (3 Mrd. Euro): Ein festge­legter, fixer Zuschuss für jeden intel­ligent gemachten Ortsnetz­trafo und ein Sofort-Programm für Übertra­gungs­netze zur schnellen Schaffung zusätz­licher Strom­trans­port­ka­pa­zi­täten (Fabius Wittmer).

2020-05-19T17:20:18+02:0019. Mai 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie, Wärme|