Entwal­dungs­freie Liefer­ketten – Kommission verschiebt Inkraft­treten der EUDR

Eigentlich sollte sie ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden sein (wir berich­teten hier davon): Die Rede ist von der EU-Verordnung zu entwal­dungs­freien Liefer­ketten  (Verordnung (EU) 2023/1115) – der sog. „Entwal­dungs­ver­ordnungEU Deforestration Regulation – EUDR. Nun hat die Kommission kurzfristig (und in einem ungewöhn­lichen Schritt) am Mittwoch die Reißleine gezogen (siehe Presse­mit­teilung) und vorge­schlagen, die politisch durchaus umstrittene Verordnung um ein Jahr zu verschieben. Kritik gab es nicht nur von Waldbe­sitzern und Landwirten, sondern auch bei vielen Wirtschafts­teil­nehmern und vor allem auch aus Dritt­staaten. Für die Betrof­fenen im weiten Anwen­dungs­be­reich der Verordnung wird dies wohl mehr Zeit bedeuten. Sofern das Parlament und der Rat dem Vorschlag der Kommission zustimmen, würde die Verordnung erst am 30. Dezember 2025 für Großun­ter­nehmen und am 30. Juni 2026 für Kleinst- und Klein­un­ter­nehmen in Kraft treten.

Die Verordnung wird als Bürokra­tie­monster angesehen, sie sei mit ihren Anfor­de­rungen „Irrsinn“. Sicher ist jedoch auch, dass Wälder weltweit weiterhin von Abholzung und den Konse­quenzen des Klima­wandels bedroht sind. Insbe­sondere im Amazo­nas­be­reich geht die Entwaldung besorg­nis­er­regend schnell voran – allen Bemühungen zum Trotz. Daran hat trägt auch die EU große Mitschuld. Nach Angaben der EU-Kommission ist der Konsum der EU-Bevöl­kerung für über 10 Prozent der globalen Entwaldung verant­wortlich. Dies betrifft u.a. den Import von Palmöl, Soja, Kautschuk, Rindfleisch, Kakao und Kaffee.

Die Vorgänge rund um das Gesetz für entwal­dungs­freie Liefer­ketten sind ein Trauer­spiel. Zuerst hält Ursula von der Leyen monatelang die für die Unter­nehmen wichtigen Durch­füh­rungs­be­stim­mungen zurück. Und weil nun die Zeit bis zum Umset­zungs­datum immer knapper und der Druck immer größer wird, schlägt sie eine Verschiebung des wichtigen Gesetzes vor. Die Verschiebung passiert im Kontext der größten Waldver­nichtung der letzten Jahre auf dem latein­ame­ri­ka­ni­schen Kontinent. Sie ist ein frontaler Angriff auf den Green Deal.“, so die Europa­ab­ge­ordnete Anna Cavazzini, Vorsit­zende des EU-Binnen­markt­aus­schusses. Vielfach wird der Schritt jedoch auch begrüßt. Für den Europa­ab­ge­ord­neten Peter Liese hätte das geplante Inkraft­treten „ein unver­ant­wort­liches Chaos“ bewirkt. „Viele Voraus­set­zungen zur Anwendung sind nicht klar und viele Dritt­staaten beklagen sich zurecht. Klein­bauern, z.B. in Latein­amerika, brauchen viel mehr Unter­stützung und wir müssen eine unbüro­kra­tische Umsetzung sicher­stellen. All das ist kurzfristig nicht möglich.

Ob das beabsich­tigte Moratorium tatsächlich zu weniger Bürokratie und zu mehr Augenmaß führt, bleibt abzuwarten. Denn Sorgfalts­pflichten bringen wohl nur dann was, wenn sie tatsächlich auch streng sind. (Dirk Buchsteiner)

2024-10-04T11:22:00+02:004. Oktober 2024|Industrie, Naturschutz, Umwelt|

Weniger Grill­geruch in Mannheim

Die Verwal­tungs­ge­richte in Baden-Württemberg beschäf­tigen sich derzeit mit den Rauch- und Geruchs­im­mis­sionen von Grill­re­stau­rants in der Mannheimer Innen­stadt. Anwohner hatten sich seit Jahren belästigt gefühlt, so dass ein Gutachten erstellt wurde, aus dem sich ergab, dass die Werte der TA-Luft überschritten wurden. Daraufhin gab die zuständige Behörde aufgrund von § 24 Satz 1 BImSchG den Betreibern der Restau­rants auf, binnen 6 Monaten die durch Abluft­an­lagen erfassten Rauch- und Geruchs­emis­sionen um 90 % zu reduzieren. Dabei wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Eines der Restau­rants beantragte beim Verwal­tungs­ge­richt Karlsruhe die Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung und bekam zunächst Recht. Denn das VG sah es nach summa­ri­scher Prüfung nicht als erwiesen an, dass eine entspre­chende Reduktion technisch möglich sei. Die Entscheidung wurde nun vom Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemburg auf Beschwerde der Antrags­geg­nerin revidiert. Denn zum einen konnte der Gerichtshof eine Firma ermitteln, die bereit war, mit einem Abgas­filter eine 90%ige Reduktion der Emissionen zuzusi­chern. Zum anderen kam der VGH zur Auffassung, dass das Interesse der Anwohner, die seit Jahren durch erheb­liche Geruchs­be­läs­ti­gungen in ihrem Eigentum und bzw. oder Besitz beein­trächtigt werden, höher zu bewerten sei als das Suspen­siv­in­teresse der Antrags­steller. Diese könnten der Anordnung der Behörde auf unter­schied­liche Weise nachkommen. (Olaf Dilling)

2024-09-27T18:10:18+02:0027. September 2024|Allgemein, Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung, Umwelt|

Natur­schutz­recht­liche Ersatz­maß­nahmen für Windenergieanlagen

Der dringend benötigte Ausbau von erneu­er­baren Energien insbe­sondere auch von Windkraft­an­lagen – hakt und er bekommt an vielen Stellen umwelt­recht­lichen Gegenwind. Neben dem generellen Problem der Bewäl­tigung von Vogel­schutz­an­for­de­rungen bewirken Windkraft­an­lagen Beein­träch­ti­gungen des Landschafts­bilds. Ob und wie diese ersetzt werden können, hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (Urteil vom 12. September 2024 – BVerwG 7 C 3.23 –) nun näher konturiert.

Hinter­grund ist ein Rechts­streit aus Brandenburg. Die Kläge­rinnen, die hier fünf Windener­gie­an­lagen betreiben, wehren sich gegen die Seitens des Landesamts für Umwelt (LfU) gefor­derten Ersatz­zah­lungen für Eingriffe in das Landschaftsbild. Die vorge­se­henen landschafts­pfle­ge­ri­schen Begleit­maß­nahmen, wie der Abriss leerste­hender Stall­ge­bäude und die Anlage neuer Gehölz- bzw. Hecken­pflan­zungen reichten dem LfU nicht. Grundlage ist hierfür die Erlasslage in Brandenburg, wonach Beein­träch­ti­gungen des Landschafts­bildes durch Windener­gie­an­lagen (nur) durch einen Rückbau von mastar­tigen Beein­träch­ti­gungen oder Hochbauten (Mindesthöhe 25 Meter) ersetzt werden. Wenn man nicht also noch ein paar große Schorn­steine findet, die man abreißen kann, wird es nichts mit dem Ersatz, auch nicht als Teilkom­pen­sation. Klagen vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg blieben erfolglos. Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt brachte nun Erfolg. Aus Sicht der Leipziger Bundes­richter geht der vom Oberver­wal­tungs­ge­richt zugrunde gelegte recht­liche Maßstab über die Anfor­de­rungen des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes und die hierzu ergangene Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hinaus. Hiernach genügt für den Ersatz von Beein­träch­ti­gungen des Landschafts­bildes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie seines Erholungs­werts eine gleich­wertige Herstellung der betrof­fenen Funktionen. Anders als bei Ausgleichs­maß­nahmen ist eine gleich­artige Herstellung nicht erfor­derlich. Dem werden bei Windener­gie­an­lagen nicht von vornherein nur Ersatz­maß­nahmen gerecht, die auf die Besei­tigung verti­kaler Struk­turen zielen. Auch Maßnahmen, die auf anderem Wege Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder Erholungswert einer Landschaft in dem betrof­fenen Naturraum steigern, kommen zur Kompen­sation in Betracht. Das BVerwG zeigt nun, dass nach dem  BNatSchG eben doch mehr möglich ist. Es muss also nicht immer nur das Ersatzgeld sein. Die Entscheidung wird die Praxis mit Dank quittieren. Zu hoffen ist, dass dies in Brandenburg und auch in anderen Bundes­ländern zum Umdenken führt. (Dirk Buchsteiner)

2024-09-27T15:34:59+02:0027. September 2024|Naturschutz, Umwelt, Windkraft|