Brauchen wir eine ökologische Schuldenbremse? Ein politischer Kommentar.

Wenn sich wichtige politische Weichenstellungen ereignen, fällt es manchmal schwer, sich weiterhin primär dem juristischen Tagesgeschäft zu widmen. Selbst wenn das noch so drängt. Und das ist wohl auch richtig so, beim Anwaltsberuf. Denn so technisch Rechtsberatung gerade im Bereich öffentlicher Infrastrukturen manchmal rüberkommt, so sehr ist sie doch in einen politischen Kontext eingebettet und nur aus ihm heraus verständlich. Darüber hinaus ist es auch Aufgabe von Anwälten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die politische Diskussion so zu beeinflussen, dass die Gesetze mit denen sie hantieren, Sinn machen. Dies gibt ihnen dann auch bei ihrer Anwendung einen (berufs- und wettbewerbsrechtlich übrigens vollkommen lupenreinen) Vorteil. Zeitung zu lesen bzw Rundfunk zu hören, ist daher auch – und gerade – in Zeiten sozialer Netzwerke anwaltliche “Berufspflicht”!

[Robert Habeck (Grüne), Olaf Scholz (SPD) und Christian Lindner bei der Unterzeichung des Koalitionsvertrags im Dezember 2021 [Photo by Sandro Halank / Wikimedia Commons / CC BY-SA 4.0]]

Was in den letzten Tagen passiert ist, genau gesagt am 06.11.2024, wird starke – viele sagen: “historische” – Auswirkungen auf Themen wie Klima, Energie und Verkehr haben. Da ist es gleichgültig, ob auf globaler, auf nationaler oder lokaler Ebene. Das heißt, auf die eine oder andere Art wird uns als Energie- und Umweltrechtler dieser politische Wendepunkt mindestens in den nächsten vier Jahren weiter begleiten.

Die Hoffnung, dass Klimaziele noch zu halten sind, ist für viele in weite Ferne gerückt, sowohl durch den Sieg des Klimaleugners Trump als auch durch das Scheitern der Ampel, die als Regierung eines “Klimakanzlers” angetreten war. Das Versprechen dieser Regierung war u.a. einzulösen, was das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung in seinem Klimabeschluss aufgegeben hat: Sie muss den zukünftigen Generationen noch Freiheiten bei der Nutzung fossiler Brennstoffe einräumen. Die Spielräume die bis 2030 zum Ausstoß von CO2 noch bestehen, dürfen nicht bereits frühzeitig von den Eltern ausgeschöpft werden, so dass ihre Kinder auch noch konsumieren können.

Nun stellt sich diese Frage der Generationengerechtigkeit nicht nur im Klimaschutz und über Art. 20a GG. Sie stellt sich genauso auch bezüglich Art. 109 GG, der Schuldenbremse, in Bezug auf den Staatshaushalt. Legen sich hier zwei Grundgesetzartikel gegenseitig “Patt”?

Für eine solche Situation haben Verfassungsjuristen aus langer Erfahrung natürlich eine Lösung parat. Das Zauberwörtchen heißt “praktische Konkordanz”. Das klang für mich als Jurastudent im ersten Semster immer ein bisschen wie ein obskures, hinter Schleiern des Beratungsgeheimnisses verborgenes Allerheiligstes des Grundgesetzes, das in Karlsruhe (und nur dort!) sorgsam gehütet wird. Wenn aber die Schleier im weiteren Verlauf des Studiums fallen, ist es dann doch ziemlich simpel: Es geht einfach darum, jedes Grundrecht bzw. Verfassungsgebot, so gut wie möglich zur Geltung kommen zu lassen. Das setzt voraus, dass eher auf Synergien als auf Widersprüche geschaut wird. Das ist kein Hexenwerk sondern folgt den klugen Regeln der schwäbischen Hausfrau. Es geht darum, den staatsrechtlichen Hefekuchen erst mal (bei ca. 37° C) ordentlich gehen zu lassen, statt ihn sofort wie die Beute der drei Räuber mit rotem, grünen und gelben Hut untereinander aufzuteilen. Zugluft und Türenknallen lassen Hefeteig bekanntlich zusammenfallen.

Mit einem Minimum an politischen Willen und Zusammenhalt hätte es den Fraktionen der Ampel dann nicht so schwer fallen dürfen, entsprechende Synergien und Schnittmengen zu finden:

  • Wenn es um Klimaschutz geht, hätte es – erstens – darum gehen müssen, marktverzerrende Subventionen und selektive Steuervergünstigungen zu streichen.
  • Zweitens wäre nach kostenneutralen Instrumenten zu suchen gewesen, etwa ein Tempolimit oder andere ordnungsrechtliche Maßnahmen, die viel CO2 hätten sparen können, ohne den Staatshaushalt zu belasten.
  • An dritter Stelle kommen schließlich solche Maßnahmen, die zunächst zwar staatliche Investitionen erfordern, die sich aber über die Jahre amortisieren und daher auf lange Sicht ebenfalls kostenneutral sind.

Nur bei der dritten Art von Maßnahmen, die allerdings die entscheidenden sind, stellt sich überhaupt die Frage der Vereinbarkeit von Art. 20a und 109 GG. Und der vermeintliche Widerspruch lässt sich durch eine ökonomisch und ökologisch intelligente Gestaltung von Maßnahmen auflösen. Nehmen wir einen Kfw-Kredit, über die eine energetische Sanierung oder eine Wärmepumpe gefördert wird. Dadurch wird der Staatshaushalt zunächst belastet. Die begünstigten Bürger verpflichten sich jedoch dazu, den Kredit zurückzuzahlen.

Aus Sicht der FDP mögen solche Investitionen durch den Staat unsinnig sein. Denn aus marktliberaler, an den Lehren von Hayek und Friedman orientierter Sicht weiß der Staat immer weniger als “der Markt” und die Summe seiner vielen dezentralen Beobachter. Darauf kommt es aber auch gar nicht an. Denn die Ressource, um die es geht ist in der Politik weniger Wissen, als Vertrauen. In diesem Fall das Vertrauen in die Verwirklichung einer politischen Zielsetzung, nämlich die Netto-Klimaneutralität Deutschlands bis 2045 zu erreichen.

Die Erwartung, die ein “Klimakanzler” berechtigterweise weckt und in die sowohl Bürger als auch vor allem Wirtschaftsunternehmen vertrauen müssen, ist die Amortisation dieser Investition in energetische Maßnahmen oder Wärmepumpen durch entsprechend sinkende Stromkosten. Was könnte der Staat tun, um das Vertrauen der Bürger oder Unternehmen zu gewinnen? Ganz einfach: Er könnte eine Wette mit seinen Bürgern abschließen, des Inhalts, dass der Bürger darlehensfinanziert eine private Investition in eine Hausisolierung und Wärmepumpe tätigt und dafür sinkende Brutto-Energiekosten und insbesondere sinkende Strompreise garantiert bekommt. Diese Wette könnte darin bestehen, dass die Rückzahlung des Darlehens an den Strompreisindex gekoppelt ist. Mit anderen Worten stellt der Bürger ein Sparschwein auf, zahlt monatlich ein, was er an Energiekosten spart. Am Ende des Jahres gibt er das ersparte Geld der Kfw zurück, es fließt in den Staathaushalt und hilft, die Schuldenbremse einzuhalten.

Ach so, eine weitere Wette hatte der Staat gleichzeitig mit dem Bürger auch noch geschlossen. Das Darlehen mit der Kfw ist ihm nicht umsonst zinslos (oder zu einem niedrigen, gleichbleibenden Zins) gewährt worden. Der Staat wettet also mit dem Bürger, dass er eine niedrige Inflation einhält. Tut er es nicht, verliert der Staat seine Wette. Auch dies dient bei entsprechend vielen Darlehen, dass der Staat ein Interesse daran hat, die Inflation niedrig zu halten. Ökologische und ökonomische Nachhaltigkeit gehen so Hand in Hand. Hinter dem Schleier der praktischen Konkordanz sind Art. 20a und Art. 109 GG … naja, zumindest gute Freunde.

Hätte, hätte. Wie geht es weiter? Um die Frage in der Überschrift noch zu beantworten. Nein! Wir brauchen keine ökologische Schuldenbremse. Denn wir haben sie bereits in Art. 20a GG. Wir müssen diesen Artikel nur in Übereinstimmung mit der oben genannten Rechtsprechung des BVerfG anwenden.

Also, wie geht es weiter? Eine Bundesregierung, die auf dem Boden des Grundgesetzes steht, wird gar nicht umhinkommen, die ökologische Schuldenbremse anzuwenden. Das trotzig gegen ökologische Gebote gerichtete “Herausreißen” von Windkraftanlagen, nur weil sie “häßlich” sind, dürfte auf vehementen Widerspruch aus Karlsruhe und aus Leipzig, dem Sitz des Bundesverwaltungsgerichts, stoßen. Das würde einen Trump nicht schrecken. Bei der biederen CDU darf man aber davon ausgehen, dass sie den Rechtsstaat nicht so schnell auf dem Müllhaufen der Geschichte verabschieden wird. (Olaf Dilling)

2024-11-12T22:49:11+01:0012. November 2024|Kommentar, Strom, Umwelt|

Alles Abfall oder? Das Ende vom Abfallende für mineralische Abfälle?

Kreislaufwirtschaft ist Klimaschutz, weil Ressourcenschutz Klimaschutz ist. Die Circular Economy ist daher auch eine der beiden Säulen des Green Deal der EU, um Europa bis 2050 zu einem klimaneutralen Kontinent zu machen. Für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft muss es als wesentlichen Baustein “Nebenprodukte” geben dürfen, also der Weg am Abfallrecht vorbei muss tatsächlich offenstehen. Der Weg ist oftmals entweder zu oder in der Praxis so steinig, dass man ihn kaum zu beschreiten wagt. Zudem müssen für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft Abfälle auch das Ende der Abfalleigenschaft erreichen können. Dies sollte zudem dem Hof des Behandlers möglich sein. Diese einfache Erkenntnis ist jedoch in der Praxis oft getrübt. So ist Interesse daran, Stoffe und Gegenstände schnell ins Abfallrecht gelangen und in diesem System so lange wie möglich verbleiben zu lassen stärker, als die klare Zielvorgabe der Abfallrahmenrichtlinie und § 4 und 5 KrWG. Dabei heißt es doch eigentlich Kreislaufwirtschaftsgesetz und nicht mehr Abfallgesetz? Jährlich fallen in Deutschland mehr als 200 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an. Insbesondere im Lichte der doch ziemlich verqueren Ersatzbaustoffverordnung und teuren mineralischen Ersatzbaustoffen, die nicht einmal öffentliche Auftraggeber wollen, interessiert die Praxis, wann mineralische Abfälle, mit Abstand größte Massestrom an Abfällen das Ende der Abfalleigenschaft erreichen können. § 5 Abs. 2 KrWG enthält eine bisher ungenutzte Verordnungsermächtigung, um die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Dabei hatte es Anfang des Jahres noch ganz gut ausgesehen.

Die nun scheidende Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, konkretisierte Kriterien zur Erreichung des Abfallendes für bestimmte Sekundärstoffströme zu erarbeiten. In Umsetzung dieses Ziels hatte sich das BMUV dazu entschlossen, entsprechende Kriterien für mineralische Ersatzbaustoffe festzulegen, die aus der Aufbereitung mineralischer Abfälle stammen und bei deren weiterer bestimmungsgemäßer Verwendung die Abfalleigenschaft ausgeschlossen werden kann. Diese Abfallende-Verordnung sollte im Einklang mit der Ersatzbaustoffverordnung dazu beitragen, dass mineralische Ersatzbaustoffe effektiver im Kreislauf geführt werden. Wir erinnern uns: auch die Ersatzbaustoffverordnung war als Charmeoffensive für mineralische Ersatzbaustoffe gestartet. Endlich mehr Akzeptanz! Gleichzeitig sollte die Vermarktung von MEB als hochwertige und qualitätsgesicherte Recycling-Produkte gefördert werden. Das BMUV hatte im Januar 2024 ein Eckpunktepapier zur Abfallende-Verordnung für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe vorgelegt. Seitdem war nichts weiter passiert. Zumindest ging es nicht weiter. Mit dem gestrigen Aus der Bundesregierung ist zu erwarten, dass auch dieses Projekt (wie einige andere) auf der Strecke bleiben wird.

In der Rubrik „steckengebliebene Verfahren“ wird eine solche End-of-Waste-Verordnung natürlich keinen vorderen Platz einnehmen. Andere Themen sind für die Zwischenzeit im parlamentarischen Limbus sicherlich wichtiger. Eine zukünftige Bundesregierung sollte dieses Thema jedoch auf die Agenda setzen, damit auch hier dringend benötigt Hilfestellung und Klarheit für die Praxis erzielt werden kann. (Dirk Buchsteiner)

2024-11-07T18:11:55+01:007. November 2024|Abfallrecht, Industrie, Umwelt|

Green Deal: Bodenschutz ist auch Klimaschutz – Fachbericht „The state of soils in Europe“ veröffentlicht

Gesunde Böden sind von grundlegender Bedeutung für die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Produktivität, die Förderung der biologischen Vielfalt, die Regulierung der Wasserressourcen, die Abschwächung des Klimawandels und die Klimaanpassung. Bodengesundheit kommt damit also eine Schlüsselfunktion zu. Einerseits ist Boden in besonderem Maße vom Klimawandel betroffen, dies umfasst insbesondere Erosion durch Trockenheit und durch zunehmend extremere Starkregenereignisse, wie in diesem Jahr schon mehrfach passiert und wie es und nun aktuell die schrecklichen Bilder aus Spanien zeigen. Andererseits sind gesunde Böden ein wichtiger Baustein für die Klimaresilienz und es bedarf Feuchtböden, Grünland und Moore als CO2-Senken. Es wird nicht überraschen, dass eine am 22.10.2024 veröffentlichte Fachpublikation des Joint Research Centre der EU-Kommission und der Europäischen Umweltagentur tatsächlich ein besorgniserregendes Bild vom Zustand der Böden in Europa zeichnet. Mehr als 60 % der Böden in der EU sind von Degradationsprozessen betroffen. Die gesamte Bodenerosion in der EU wird auf eine Milliarde Tonnen pro Jahr geschätzt. Die Wassererosion ist die am meisten verbreitete Form der Erosion und betrifft derzeit etwa ein Viertel der Böden in der EU, wobei ein Anstieg um 13 bis 25 Prozent bis 2050 prognostiziert wird. Dies wirkt sich insgesamt auf die Ernährungssicherheit, die Ökosystemleistungen und die menschliche Gesundheit aus. Die klare Botschaft ist, dass Bodengesundheit auch politisch Priorität bekommen muss. Es bedarf umfassender Bodenmanagementstrategien, um den gewaltigen Herausforderungen zu begegnen. Daher wird dieser Bericht auch inmitten der laufenden Debatten über ökologische Nachhaltigkeit und Agrarpolitik von entscheidender Bedeutung sein.

Gesunde Böden müssen daher nach diesem Bericht im Mittelpunkt des Europäischen Grünen Deals stehen. In dieser Hinsicht ist dieser Bericht auf mehrere wichtige politische Initiativen der EU Bezug, wie z. B. die EU-Bodenstrategie für 2030, die Teil der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 ist, den Aktionsplan zur Vermeidung von Umweltverschmutzung und das europäische Klimagesetz. Die Ergebnisse des Berichts gehen über die Bodengesundheit hinaus und sollen die Politik zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Flächennutzungsplanung beeinflussen. Außerdem wird die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit aller Beteiligten betont, um ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit in Europa zu gewährleisten. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-10-31T13:21:44+01:0031. Oktober 2024|Klimaschutz, Umwelt|