VG Berlin: Kein Recht auf Durchgangsverkehr durch Wohnstraße

Mit Kiezblocks und Pollern lassen sich Wohnstraßen effektiv verkehrsberuhigen, weil der Durchgangsverkehr dann herausgehalten werden kann. Manche Anwohner oder andere Autofahrer sind nicht immer davon begeistert. Aber können sie es effektiv vor Gericht verhindern?

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat vor ein paar Tagen dazu in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss der 11. Kammer vom 28. März 2025 – VG 11 L 792/24, bisher unveröffentlicht). Es ging um den Reuterkiez in Berlin-Neukölln: Im November 2023 wies das Bezirksamt im Rahmen des „Verkehrskonzeptes Reuterkiez“ dort mehrere Einbahnstraßen aus. Zusätzlich ließ es an verschiedenen Stellen Poller aufstellen, um die Verkehrsdurchfahrt zu beschränken. Durch die Maßnahmen sollte laut Pressemitteilung des VG der Durchgangsverkehr von Neben- in Hauptstraßen verlagert, gefährliche Stellen entschärft, die Bedingungen für Fuß- und Radverkehr verbessert und die Aufenthaltsqualität im Kiez insgesamt gesteigert werden. 

Die Anträge im Eilverfahren von zwei Anwohnern und einem weiteren Autofahrer hat das Gericht abgelehnt. Sie richteten sich gegen die besagten Maßnahmen mit der Begründung, dass der Durchgangsverkehr die Straßen nicht gefährlicher mache und sich die Unfälle typischerweise auf den Hauptstraßen ereignen würden. Im Übrigen ergäbe sich durch den Durchgangsverkehr auch keine besondere Belastung durch Lärm und Abgase.

Das sah das Gericht anders. Für den Reuterkiez hätten die vom Bezirksamt vorgelegten Daten gezeigt, dass es sich um ein Wohngebiet mit hohem Verkehrsaufkommen, hoher Fahrraddichte und hohen Unfallzahlen handele. Zwar sei der Durchgangsverkehr nicht gefährlicher oder belastender als Quell- und Zielverkehr, trage jedoch zu höheren Verkehrszahlen bei und erhöhe so die Gefahren. Bezüglich der Mittel zur Verkehrsberuhigung stehe dem Bezirk ein Einschätzungsspielraum zu.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Kommunen Möglichkeiten zur Verkehrsberuhigung in Wohnstraßen haben. Zwischen Haupt- und Wohnstraßen ist eine Funktionstrennung möglich, die ähnlich wie in Barcelona mit sog. “Superilles” (Superblocks) bzw. den Berliner Kiezblocks umgesetzt werden kann. Poller sind in der verkehrspolitischen Diskussion oft Stein des Anstoßes, haben aber eine wichtige Funktion, um Wohnstraßen sicherer und ruhiger zu machen. (Olaf Dilling)

 

 

2025-04-02T10:16:07+02:002. April 2025|Rechtsprechung, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Informationsfreiheit als Grundrecht

Ein Arbeitspapier im Rahmen der Koalitionsverhandlungen legt pikanterweise unter der Überschrift “Repräsentative Demokratie stärken” nahe, dass die CDU das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in seiner bisherigen Form abschaffen will. Verbände warnen, in den Medien wurde das Thema bisher kaum aufgegriffen. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) soll darüber hinaus “verschlankt” werden. Geht das rechtlich überhaupt?

Die Frage lässt sich auf mehreren Ebenen beantworten:

1) Die Ebene des Grundgesetzes (GG), wo in Deutschland klassischerweise Grundrechte geregelt sind, gibt zunächst kein klares Grundrecht auf Informationszugang her: Im Grundgesetz ist die Informationszugangsfreiheit gegenüber dem Staat nicht ausdrücklich benannt. Anders ist dies etwa in einigen Landesverfassungen und auf EU-Ebene (so etwa in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Zwar gibt es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ansatzpunkte, das Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen anderen Grundrechten und Verfassungsprinzipien zu entnehmen. Letzlich ergeben sich daraus aber keine subjektiven Rechte für Einzelne (vgl. Wirtz/Brink: Die verfassungsrechtliche Verankerung der Informationszugangsfreiheit, NVwZ 2015, 1166): 

  • die Meinungsfreiheit beinhaltet gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Recht auf Informationsfreiheit (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfGE 27, 71). Jedoch gilt das für staatliche Informationsquellen nur dann, wenn sie ohnehin frei zugänglich sind oder durch rechtliche Bestimmungen zugänglich gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017 – Az – 1 BvR 1978/13). Daher kann man sich nur solange auf die Informationsfreiheit zu amtlichen Dokumenten berufen, solange das IFG oder andere rechliche Normen einem den Zugang einräumen.
  • Das IFG soll laut Gesetzesbegründung “die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger” stärken. Mit diesem Gesetzeszweck ist eine Erfolgsgeschichte verbunden. Die demokratische Kontrolle insbesondere der Exekutive konnte auf direktem Weg durch mehr Transparenz verbessert werden. Das Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG wäre zu eng gefasst, wenn es ausschließlich um die Wahl von parlamentarischen Repräsentanten ginge, die dann die Exekutive kontrollieren. Auch die Bürger selbst müssen das Recht haben, sich über die Tätigkeit der Verwaltung zu informieren. Allerdings unterstützt das Demokratieprinzip lediglich das Informationszugangsrecht der Bürgerinnen und Bürger. Ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen folgt bisher nicht daraus.
  • Aus der Rechtsstaatlichkeit folgt zumindest für Verfahrensbeteiligte ein Recht auf Akteneinsicht, das allerdings auch durch andere Vorschriften im Verwaltungsverfahrensgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung normiert ist.
  • Fazit: Trotz der genannten verfassungsrechtlichen Ansatzpunkte gilt weiterhin die im Grunde etatistische Grundregel, dass Transparenz staatlicherseits nur geschuldet ist, wenn der Staat sie durch einfaches Gesetz einräumt. Dies widerspricht dem liberalen Geist des Grundgesetzes. Denn nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 GG ist der Staat stets dem Einzelnen rechenschaftspflichtig, nicht umgekehrt.

Neben den eigenen verfassungsrechtlichen Selbstbindungen hat sich Deutschland jedoch völkerrechtlichen Bindungen unterworfen, aus denen Rechte aus Informationszugangsfreiheit folgen. Daraus folgen auch für deutsche Bürger Rechte, die keinen Verfassungsrang haben, aber sich auf der Ebene einfacher Gesetze bewegen:

2) Die Europäische Menschenrechtskonvention beinhaltet in Art. 10 ein Recht auf Meinungsfreiheit, das ähnlich lautet wie Art. 5 Abs. 1 GG, aber vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg weiter ausgelegt wird: Aus ihm folgt auch ein Informationszugangsrecht gegenüber dem Staat (vgl. ECHR, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung vAustria, Application no. 39534/07) Judgement Strasbourg, 28 November 2013). In dem Fall ging es nicht nur um den Zugang zu bereits vorhandenen Dokumenten, sondern darum, Daten für den Antragsteller aufzubereiten, die vorhanden waren, aber für sich genommen nicht aussagekräftig waren.
Ein ähnlicher Anspruch wurde zuvor schon für Ungarn entschieden, wo einem Kläger vor dem Verfassungsgericht ein Schriftsatz vorenthalten wurde. Auch in Deutschland würde die Abschaffung des IFG ähnlich wie in Ungarn zu Konflikten mit dem Völkerrecht führen.

3) Das Umweltinformatonsgesetz ist durch die Aarhus-Konvention veranlasst und setzt die darin enthaltenen Rechte um. Deutschland darf nicht hinter die Pflichten des Vertrags zurückfallen, ohne gegen seine völkerrechtlichen Pflichten und gegen EU-Recht zu verstoßen. Auch insofern droht der Vorschlag der Unionsparteien an internationalen Vorgaben zu scheitern.

Kurz zusammengefasst: Das Grundgesetz gibt bislang keinen subjektiven Anspruch auf Informationszugang her. An sich wäre es aber an der Zeit, den Anspruch auf amtliche Dokumente und Informationen auch in der  deutschen Verfassung zu verankern. Alles andere entspricht einem veralteten Staatsverständnis: Nach der Verfassungsordnung des GG ist der Staat kein Selbstzweck ist und muss sich von den Bürgerinnen und Bürgern in die Karten schauen lassen – jedenfalls soweit keine wichtigen anderen Rechte oder Funktionsprinzipien entgegenstehen.

Die Abschaffung oder erhebliche Beschneidung des Informationszugangsrechts würde Deutschland international isolieren. Immerhin hat Deutschland sich sowohl gegenüber der EU (bzw. den Vertragsstaaten der Aarhus-Konvention) als auch gegenüber dem Europarat zu Informationszugangsrechten verpflichtet. Der Schaden, der durch den “German Vote” etwa beim Abschied vom Verbrenner in den letzten Jahren bereits angerichtet worden ist, würde durch einen Verstoß gegen Rechte der EMRK und der Aarhus-Konvention weiter vertieft. (Olaf Dilling)

2025-03-27T18:00:37+01:0027. März 2025|Allgemein, Digitales, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Vom Green Deal zum Clean Industrial Deal

Mit dem Clean Industrial Deal soll die grüne Transformation zu einem Business Case werden:

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte es bereits in ihrem Bewerbungspapier für ihre Wiederwahl im Europäischen Parlament am 18.07.2024 angekündigt: Der Green Deal soll im Clean Industrial Deal fortgeführt und umgesetzt werden. Am 26.02.2025 legte EU-Kommission nun wichtige Vorschläge zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung der Industrie, zur Senkung der Energiepreise sowie zum Abbau unnötiger Bürokratie und Berichtspflichten vor (siehe auch hier).

Vorgelegt wurde nun eine Vielzahl von Vorschlägen und Ankündigungen in sechs Handlungsfeldern mit dem Ziel, die laufende Transformation und Dekarbonisierung der europäischen Wirtschaft und Industrie zum Erfolg zu führen: (1) bezahlbare Energie, (2) Leitmärkte, (3) Finanzierung, (4) Kreislaufwirtschaft und Zugang zu Rohstoffen, (5) globale Märkte und internationale Partnerschaften und (6) Kompetenzen.

Die Herausforderungen haben sich nicht zuletzt durch den russischen Angriffskrieg und durch die Steigerung bei den Energiekosten verschärft. Ein umfassender Umbau der Industrie benötigt auch die entsprechenden Rahmenbedingungen. Und man braucht das nötige Geld dafür. Auch in Zeiten, in denen die größte Wirtschaftsmacht der Welt (sprich: USA) den Klimawandel negiert und sich von der Maxime „Drill, Baby, drill“ leiten lassen möchte, ist der Wind für das ambitionierte (aber alternativlose!) Klimaschutzziel der EU schärfer geworden. Bis 2050 will die EU der erste klimaneutrale Kontinent werden.Ein zentraler Aspekt dieser Roadmap zum Ziel ist der Green Deal und seine beiden Säulen: die Transformation (also der Weg zur Dekarbonisierung) und die Circular Economy. Dass es mit den Rahmenbedingungen für die Transformation und die Circular Economy besser aussehen könnte, hatte auch die Ampelkoalition erkannt und insbesondere auch das Immissionsschutzrecht zur Hand genommen, um Genehmigungsverfahren für den dringend benötigten Ausbau von erneuerbaren Energien aber auch von anderen Anlagen zu beschleunigen. Entscheidend ist auch, das Recycling zu stärken. Bei der Beschaffung wichtiger Rohstoffe muss die EU strategischer vorgehen, um Abhängigkeiten drastisch zu verringern und Versorgungsunterbrechungen zu vermeiden. Es bedarf daher auch einer Stoffstrom- und Materialwende.

Die EU-Kommission will daher die Rahmenbedingungen für die Industrie, der eine Schlüsselrolle zum Erreichen der Klimaziele zukommt, weiter verbessen. Nicht zuletzt durch die Neufassung der IED gibt es jedoch auch kritische Stimmen, dass man bisher eher das Gegenteil erreicht. Anstelle von Beschleunigung geht es nur um mehr Bürokratie und anstelle einer Stärkung der Industrie bewirken materiellrechtliche Verschärfungen womöglich das Gegenteil.

Durch attraktive Rahmenbedingungen und kluge Unterstützung soll jedoch die europäische Industrie im Rahmen der Erforschung, Entwicklung und Herstellung sauberer und nachhaltiger Technologien unterstützt werden, damit diese ihren Beitrag zum Erreichen der EU-Klimaziele leisten. Ein Aspekt ist hierbei der Aufbau neuer Leitmärkte für effiziente, klimafreundliche Technologien, wirksamen Carbon-Leakage-Schutz.

Ein Kernanliegen des Clean Industrial Deals ist es auch, für bezahlbare Energie zu sorgen. So will die EU-Kommission unter anderem die Preise senken und den Ausbau grüner Energie vorantreiben. Dazu zählen insbesondere die weitere Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, die bessere EU-Planung und Ausbau grenzüberschreitender Infrastrukturen, die Absicherung grüner Direktlieferverträge (PPAs) und Stärkung von Energiegemeinschaften. Die Kommission hat heute zudem zwei Omnibus-Pakete vorgelegt: eines zum Thema Nachhaltigkeit und eines zur Vereinfachung von Investitionen. Diese sollen Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger von bürokratischen Belastungen und Berichtspflichten befreien und so einen maßgeblichen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU leisten. (Dirk Buchsteiner)

2025-02-28T13:36:43+01:0028. Februar 2025|Erneuerbare Energien, Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|