Grünheide: Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln?

Letzte Woche ging durch die Presse, das OVG Berlin-Brandenburg (OVG BB) hätte Teslas Rodungs­pläne im branden­bur­gi­schen Grünheide gestoppt. Gestern hieß es nun, es dürfe doch gerodet werden. Auf Nicht-Juristen macht das einen ziemlich konfusen Eindruck. Was aber ist nun tatsächlich passiert?

Das Gelände in Grünheide, wo Tesla seine etwas unbescheiden „Gigafactory“ genannte Autofabrik bauen will, ist als Gewer­be­gebiet ausge­wiesen. Es handelt sich also nicht um ein Gebiet, das für eine naturnahe Nutzung vorge­sehen ist. Die Bäume, die dort stehen, sind auch kein „echter“ Wald, sondern eine Kiefer-Monokultur, am ehesten vergleichbar mit einem Maisfeld. Anders als natur­nähere Wälder speichern sie auch kein CO2 dauerhaft, sondern werden nach einigen Jahren geplant abgeholzt. Dem wird durch die Abholzung durch Tesla nun vorge­griffen. Zu beachten ist, dass Tesla das Werks­ge­lände auf Grundlage einer am 12.02.2020 erteilten Geneh­migung für den vorzei­tigen Beginn roden will, bevor die Vegeta­ta­ti­ons­pe­riode beginnt. Was Tesla im Frühling nicht schafft, soll im Herbst gerodet werden.

Die Grüne Liga e. V. ging umgehend gegen die Rodungs­pläne von Tesla vor. Anders als der Name es vermuten lässt, hat der Umwelt­verband nichts mit der gleich­na­migen Partei zu tun. Es handelt sich um einen ostdeut­schen Verband, der in den letzten Tagen der DDR als Sammel­be­wegung der oft kirch­lichen Umwelt­gruppen der DDR entstand. Er ist also regional gut verankert, aber nicht so groß und bekannt wie andere gesamt­deutsche oder gar weltweit operie­rende Umwelt­ver­bände. Anders als einigen anderen Gruppen, die die Pläne bekämpfen, geht es dem Verband nicht um eine grund­sätz­liche Opposition gegen die Elektro­mo­bi­lität, sondern er fürchtet vor allem um das örtliche Trink­wasser, befürchtet aber auch Präzen­denz­fälle für ungewöhnlich schnelle und in den Augen der Kritiker übermäßig hemds­ärmlige Genehmigungsverfahren.

Nun dauern Verwal­tungs­pro­zesse lange. Die Grüne Liga e. V. ging deswegen per Eilver­fahren gegen die Geneh­migung des vorzei­tigen Beginns der Arbeiten vor. Anders als vielfach angenommen, sind Eilver­fahren nicht einfach nur sehr schnelle Prozesse. Sondern sie treffen Regelungen für den Zeitraum, bis der parallel laufende „normale“ Prozess (oder auch ein Wider­spruchs­ver­fahren) beendet ist. Weil ein Eilver­fahren nur nur vorläufig regelt und schnell regeln muss, findet deswegen nur eine summa­rische Prüfung statt, also ein eher überschlä­giger Check, was an der Sache dran ist, und eine Betrachtung, wie eilig es denn ist. Vor Verwal­tungs­ge­richten gibt es zwei Arten von Eilver­fahren, zum einen geht es um die Anordnung bzw. Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung von Wider­spruch und Klage (also „erst mal abwarten“), zum anderen um Regelungen für die Zwischenzeit. Hier war ein Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung des Wider­spruchs der Grünen Liga e. V. beim Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt/Oder gestellt und von diesem am 14.02.2020 abgelehnt worden.

In Eilver­fahren gibt es nur, aber auch immerhin, zwei Instanzen. Die Grüne Liga e. V. ging also gegen die Abweisung ihres Antrags durch die Frank­furter Richter vor und erhob Beschwerde vor dem OVG BB. Nun braucht auch ein Eilver­fahren Zeit, zumindest einige Tage. Das OVG BB musste also für die – wenigen – Tage, die das Verfahren beanspruchen würde, eine Regelung treffen. Nun galt ja wegen der Abweisung des Antrags auf Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung durch das VG die Geneh­migung des vorzei­tigen Beginns der Arbeiten am Werks­ge­lände weiter. Tesla hätte also bis zum Beschluss des OVG BB die ganze Fläche abholzen und das Verfahren damit ad absurdum führen können. Deswegen erließ das OVG BB einen sogenannten „Hänge­be­schluss“.

Hänge­be­schlüsse sind in der VwGO nicht extra geregelt. Sie beruhen direkt auf der Rechts­schutz­ga­rantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Sie sollen sicher­stellen, dass überhaupt ein effek­tiver Rechts­schutz statt­finden kann, was natürlich nicht der Fall wäre, wenn die streit­ge­gen­ständ­liche Kiefern­pflanzung zum Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwer­de­ver­fahren gar nicht mehr da wäre. Das OVG BB stoppte die Rodung  mit Beschluss vom 15.02.2020 (Az.: OVG 11 S 8.20) also nicht nach einer inhalt­lichen Prüfung aus Bedenken gegen die Rodung heraus. Sondern um sich Zeit zu verschaffen, um die Angele­genheit zumindest so summa­risch zu prüfen, wie es im Eilver­fahren eben nötig ist.

Das ging nun schnell: Bis zum 18.02.2020 hatte die Behörde Gelegenheit sich zu äußern, am 20.02.2020 befand das OVG BB, dass die Voraus­set­zungen einer Geneh­migung des vorzei­tigen Beginns vorliegen und Tesla weiter roden darf. Über die endgültige Geneh­migung ist damit noch keine Aussage getroffen worden, denn diese ist ja noch gar nicht in der Welt. Hier läuft das Verfahren, in dem bis zum 05.03.2020 noch Einwen­dungen erhoben werden können, die dann am 18.03.2020 erörtert werden. Es wäre überra­schend, wenn nicht auch die dann voraus­sichtlich ergehende Geneh­migung erneut angegriffen würde (Miriam Vollmer).

 

2020-02-21T09:32:50+01:0021. Februar 2020|Industrie, Umwelt, Verkehr|

Infor­ma­ti­ons­freiheit: Auskunft über vertrau­liche Ministergespräche

Ja, Sackra! Jetzt darf ein Minister noch nicht einmal vertrau­liche Gespräche führen“, wird manch einer jetzt vielleicht denken. Und tatsächlich hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg einen entspre­chende Beschluss gefällt. Demnach hat ein ZDF-Journalist gegen das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium (BMVI) einen presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch über Gespräche des Ministers. Die Sache dreht sich um ein Treffen des Bundes­ver­kehrs­mi­nisters Andreas Scheuer mit Daimler-Chef Dieter Zetsche Ende Mai 2018.

Hinter­grund war die drohende Verhängung von Ordnungs­geldern in Milli­ar­denhöhe wegen der Verwendung unzuläs­siger Abschalt­ein­rich­tungen. Der Journalist hatte im BMVI einen mehrsei­tigen Katalog mit Fragen vorgelegt. Diese Fragen beziehen sich zum einen auf die Inhalte des „vertrau­lichen“ Gesprächs mit Zetsche selbst, zum anderen auf die Prüfungen im BMVI und im Kraft­fahr­bun­desamt. Insbe­sondere inter­es­siert den Journa­listen, ob sich als Ergebnis der Prüfung ergeben hätte, dass die Verhängung der Ordnungs­gelder rechtlich alter­na­tivlos sei: Hat es, im Jargon der Verwaltung formu­liert, nämlich eine „Ermes­sens­re­du­zierung auf Null“ gegeben? In der Tat ist dies eine Frage von erheb­licher politi­scher Brisanz. Denn letzt­endlich wurden nie Ordnungs­gelder verhängt.

Nun hat sich die Regierung auf den Schutz ihres „Kernbe­reichs exeku­tiver Eigen­ver­ant­wortung“ berufen. Gemeint ist ein Bereich, in dem die Freiheit und Offenheit der Willens­bildung geschützt wird. So dass ein Beamter (oder in diesem Fall eben ein Minister) auch mal etwas sagen darf, was nachher nicht öffentlich auf die Goldwaage gelegt werden sollte. Aller­dings hat das OVG dieses Argument verworfen. Denn die Bundes­re­gierung habe dies nicht nachvoll­ziehbar anhand konkreter Umstände des Einzel­falls begründet. Ohnehin ging es letztlich eher um einen Fall, in dem die Willens­bildung bereits abgeschlossen gewesen sei.

Umgekehrt musste der Antrag­steller, also der Journalist, begründen, warum er bereits im Eilver­fahren und nicht erst im Haupt­sa­che­ver­fahren Auskunft erhalten wolle. Denn grund­sätzlich soll die Entscheidung der Klage in der Haupt­sache nicht vorweg­ge­nommen werden. Und Infor­ma­tionen die einmal in der Öffent­lichkeit sind, lassen sich nicht mehr verschweigen. Dass das OVG Berlin-Brandenburg dennoch zugunsten des Antrags­stellers entschieden hat, ist wegweisend für die Effek­ti­vität der Durch­setzung von Infor­ma­ti­ons­an­sprüchen. Begründet hat das OVG die ausnahms­weise Vorweg­nahme der Haupt­sache damit, dass bei weiterem Zuwarten bis zur Entscheidung in der Haupt­sache der Neuig­keitswert der Infor­ma­tionen nicht mehr gegeben sei. Das finden wir einen sehr plausiblen Grund: Auskunfts­an­sprüche würden in den meisten Fällen in der Tat leer laufen, wenn gewartet werden müsste, bis die Infor­ma­tionen nicht mehr aktuell sind (Olaf Dilling).

2020-02-20T10:26:01+01:0020. Februar 2020|Industrie, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Emissi­ons­handel: Zutei­lungs­an­pas­sungen 2021 – 2030

Die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen beruht aktuell wie künftig auf lange vergan­genen Zeiträumen. Schon deswegen kommt es oft vor, dass sich zwischen­zeitlich die Emissionen einer Anlage deutlich ändern, beispiels­weise durch Zubau. Oder es kommen Kunden dazu oder springen ab.

In der aktuell laufenden dritten Handel­s­pe­riode hat das Emissi­ons­han­dels­recht auf die Heraus­for­de­rungen, die mit einer Anpassung verbunden sind, eine einzig­artig kompli­zierte Lösung gefunden. Dass diese Regelungen nicht in die vierte Handel­s­pe­riode, also die Jahre ab 2021 bis 2030, perpetuiert werden, ist für alle Betei­ligte eine Erlösung. Statt dessen hat der EU-Richt­li­ni­en­geber in Artikel 10a Absatz 20 der Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EU vorge­sehen, dass bei Verän­de­rungen der Produktion von mindestens 15% nach oben oder unten auch die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen angepasst wird. Die Details sollte eine Verordnung regeln, nunmehr in Kraft als Durch­füh­rungs­ver­ordnung 2019/1842.

Was hat der Verord­nungs­geber uns nun beschert?

* Natur­gemäß bezieht sich die Anpassung der Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen jeweils auf die einzelnen Zuteilungselemente.

* Ausgangs­punkt der Berechnung, ob 15% oder mehr Verän­derung vorliegt, ist die Aktivi­tätsrate, die jeweils – also bemessen am jewei­ligen Zutei­lungs­zeitraum – der Zuteilung zugrunde liegt.

* Vergleichs­größe ist die „durch­schnitt­liche Aktivi­tätsrate. Diese beruht auf den Produk­ti­ons­zahlen aus zwei Kalen­der­jahren. Erwägungs­grund 7 enthält eine missver­ständ­liche Formu­lierung, nach der das eine Jahr der durch­schnitt­lichen Aktivi­tätsrate stets das erste Jahr der Zutei­lungs­pe­riode (also initial 2021) wäre, tatsächlich geht es um die zwei Jahre vor der Anpassung der Zuteilung auf Basis der Bericht­erstattung im Rahmen der bekannten Mittei­lungen zum Betrieb, Art. 2 Nr. 1 der DVO 2019/1842.

* Die jährlichen Mittei­lungen zum Betrieb sind künftig zu verifi­zieren. Wer nichts (oder erkennbar Unrich­tiges) vorlegt, wird geschätzt.

* Beträgt die Differenz zwischen der histo­ri­schen Aktivi­tätsrate, die der Zuteilung zugrunde liegt, und der Aktivi­tätsrate in den jeweils letzten zwei Jahren 15% oder mehr, wird die Zuteilung von EUAs in dem Verhältnis verringert oder erhöht, wie es der Verän­derung der Produktion entspricht, also nicht in Stufen, wie es mal im Gespräch war, sondern exakt.

* Es gilt eine Mindest­grenze von 100 Zerti­fi­katen für eine Verän­derung im Jahr.

* Eine unter Umständen schwierige Regelung enthält Art. 5 Abs. 3 der DVO: Wenn eine Zuteilung einmal angepasst worden ist, dann aber die Zuteilung wieder in einen Korridor von 15% plus/minus ausgehend von der histo­ri­schen Produktion zurück­kehrt, fällt die Zuteilung auf das Ursprungs­niveau zurück. Das kann bedeuten: 2022 und 2023 ergeben sich 16% mehr, 2024 erhält das Unter­nehmen eine Anpassung. 2025 stellt sich auf Basis von 2023 und 2024 heraus, dass die Abwei­chung nur noch 14% beträgt, worauf nicht 1% der Mehrzu­teilung verloren geht, sondern die gesamte Anpassung. Hier stellt sich durchaus die Frage, ob dies von der Richt­linie eigentlich so gedeckt sein kann.

* Gab es schon eine Anpassung, wird nur noch dann weiter angepasst, wenn jeweils mehr als 5% weitere Verän­de­rungen der Produktion statt­ge­funden haben.

* Neue Anlagen bekommen in den ersten beiden Jahren Zerti­fikate auf Basis der Aktivi­tätsrate des Zutei­lungs­jahres, ab dem dritten auf den Vorjahren. Ab dem vierten wird nach der 15%-Regel angepasst.

* Negative Änderungen der Aktivi­täts­raten bei Zutei­lungs­ele­menten auf Basis von Wärme oder Brenn­stoff werden nicht nach unten angepasst, wenn die Senkung auf gestiegene Energie­ef­fi­zienz zurück­zu­führen ist.

* Art. 6 Absatz 2 der DVO 2019/1842 enthält Spreng­stoff. Hiernach kann die Behörde unter bestimmten Umständen bei Zutei­lungs­ele­menten mit Wärme- und Brenn­stoff­benchmark die Anpassung verweigern, obwohl mehr produ­ziert wurde.

Wie die Regelungen sich im Ergebnis konkret auswirken, muss anhand des Einzel­falls geprüft und bewertet werden. Wenn Sie Auslas­tungs- oder Anlagen­än­de­rungen schon heute absehen können, sollten Sie schon heute eine zumindest grobe Einschätzung vornehmen, womit Sie rechnen dürfen oder müssen (Miriam Vollmer).

2020-02-19T09:26:31+01:0019. Februar 2020|Emissionshandel, Umwelt|