Verga­be­recht: Zusam­men­arbeit ist nicht gleich „Zusam­men­arbeit“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat (in der Rechts­sache Remondis ./. Abfall­zweck­verband Rhein-Mosel, C‑429/19)  jüngst entschieden, dass nicht jede Zusam­men­arbeit von Kommunen eine solche „Zusam­men­arbeit“ darstellt, die vom Anwen­dungs­be­reich des Verga­be­rechts nach dem Gesetz gegen Wettbe­werbs­be­schrän­kungen (GWB) ausge­nommen ist. Ein öffent­liches Verga­be­ver­fahren kann auch in diesem Bereich weiterhin erfor­derlich sein.

In dem der Entscheidung des EuGH zu Grunde liegenden Rechts­streit hatte sich die Remondis GmbH, ein privates Unter­nehmen, das im Bereich der Abfall­wirt­schaft tätig ist, gegen eine Verein­barung des Abfall­zweck­ver­bandes Rhein-Mosel-Eifel mit dem Landkreis Neuwied gewendet. Hierin war vereinbart worden, dass der Landkreis die Abfälle, für deren Entsorgung der Zweck­verband zuständig ist, in seiner biome­cha­ni­schen Abfall­be­hand­lungs­anlage zur Abtrennung von Wertstoffen und heizwert­reichen Abfällen behandelt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Zweck­verband dazu, einer­seits die nach dem Behand­lungs­vorgang verblei­benden Deponie­rungs­reste zurück­zu­nehmen und zu entsorgen sowie anderer­seits ein entspre­chendes Entgelt an den Landkreis zu zahlen.

Remondis sah darin einen öffent­lichen Auftrag, der auch öffentlich hätte ausge­schrieben werden müssen – sprich eine unzulässige Direkt­vergabe. Der damals gültige Schwel­lenwert für die Ausschrei­bungs­pflicht nach GWB von 221 000 Euro war mit einem Auftrags­vo­lumen von ca. 1 Mio. Euro jährlich auch überschritten.

Während die zuständige Verga­be­kammer Rheinland-Pfalz der Ansicht war, dass es sich bei der Verein­barung der Kommunen um eine „Zusam­men­arbeit“ öffent­licher Auftrag­geber im Sinne von § 108 Abs. 6 GWB handelt, sodass das Verga­be­recht keine Anwendung finden würde, war sich das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Koblenz vor dem Hinter­grund der § 108 Abs. 6 GWB zu Grunde liegenden europäi­schen Verga­be­richt­linie 2014/24 nicht sicher, ob es sich tatsächlich um eine „Zusam­men­arbeit“ handelt. Es setzt daher das Verfahren aus und legte dem EuGH vor.

Dieser entschied nun, dass eine bloße Kosten­er­stattung nicht ausrei­chend ist, um eine „Zusam­men­arbeit“ öffent­licher Auftrag­geber zu bejahen. Ansonsten wäre jede Verein­barung zwischen öffent­lichen Stellen vom Anwen­dungs­be­reich des Verga­be­rechts ausge­schlossen, was aber dem 31. Erwägungs­grund der Richt­linie wider­spräche. Vielmehr bedarf es einer „gemein­samen Strategie“. Die Verein­barung müsse das Ergebnis eine Initiative beider Parteien zur Zusam­men­arbeit sein. Hierfür sei eine gemeinsame Definition des Bedarfs sowie der Lösung erfor­derlich. Eine einseitige Bedarfs­prüfung und – definition reiche gerade nicht und sei vielmehr Wesen eines normalen ausschrei­bungs­pflich­tigen öffent­lichen Auftrags. Im vorlie­genden Fall reiche daher nicht aus, dass der Zweck­verband sich verpflichtet hat, ein entspre­chendes Entgelt zu zahlen und die Restab­fälle nach dem Abfall­be­hand­lungs­vorgang wieder zurück­zu­nehmen. Ebenfalls könne eine Klausel, die lediglich eine Absichts­er­klärung zur „Zusam­men­arbeit“ darstellt, nicht eine tatsäch­liche „Zusam­men­arbeit“ begründen. Aufgabe des OLG Koblenz ist es, nun zu entscheiden, ob unter diesen Voraus­set­zungen tatsächlich eine „Zusam­men­arbeit“ zwischen dem Zweck­verband und dem Landkreis vorliegt.

Für Kommunen gilt daher: Sie sollten künftig prüfen, ob tatsächlich eine „Zusam­men­arbeit“ im Sinne von § 108 Abs. 6 GWB vorliegt, wenn sie mit anderen Kommunen eine Koope­ration mit einem Auftrags­vo­lumen von über 214 000 Euro (aktuell gültiger Schwel­lenwert) eingehen wollen. Liegt keine gemeinsame Strategie vor, so ist zwingend das öffent­liche Verga­be­recht nach dem GWB zu beachten (Fabius Wittmer).

2020-06-11T15:51:54+02:0011. Juni 2020|Umwelt, Wettbewerbsrecht|

BEHG: Warum auch die Biogenen?

Irgendwann waren wir mal bei einer Veran­staltung, auf der ein Opposi­ti­ons­po­li­tiker sprach. Es ging um Umwelt­po­litik. Der Politiker sprach etwas länglich, es war sehr warm im Raum, kurz: Wir schauten versonnen aus dem Fenster, als der Politiker auf einmal konkret wurde und forderte, Umwelt­schutz müsse unbüro­kra­ti­scher werden, man müsse weg von der Verbots­po­litik, und deswegen sei der Emissi­ons­handel drastisch auszu­weiten. Schlag­artig waren wir wach.

Tatsächlich sieht es nämlich so aus: Wir mögen den Emissi­ons­handel. Aber unbüro­kra­tisch ist er nicht. Vom Überwa­chungsplan über die jährlichen Emissi­ons­be­richte, vom Zutei­lungs­ver­fahren mal ganz abgesehen, verlangt der Emissi­ons­handel den Adres­saten eine Menge ab. Man hat definitiv mehr mit der Behörde zu tun als in den meisten ordnungs­rechtlich geregelten Materien.

Derzeit spricht alles dafür, dass das auch für den neuen Brenn­stoff-Emissi­ons­handel gilt, der ab 2021 eine flächen­de­ckende Bepreisung von CO2 gewähr­leisten soll. Zwar werden in den ersten beiden Jahren erst einmal nur Standard­brenn­stoffe – vor allem Benzin und Erdgas – einbe­zogen, aber ab 2023 praktisch alles, was brennt. Wie die DEHSt in ihrem Hinter­grund­papier inzwi­schen klarge­stellt hat: Auch biogene Brenn­stoffe, wie etwa Holz. Wer Holzpellets in Verkehr bringt, muss also einen Überwa­chungsplan erstellen und auch Emissi­ons­be­richte abgeben. Emissi­ons­zer­ti­fikate muss er dagegen nicht abführen, denn abseh­ba­rer­weise werden biogene Kohlen­di­oxid­emis­sionen mit „null“ veran­schlagt, so, wie beim „großen Bruder“ EU-Emissi­ons­handel auch.

Gleichwohl: Viele kleine Händler wird das nicht freuen. Sie brauchen ab 2023 eine ganz neue Infra­struktur. Ökolo­gi­scher Nutzen? Nicht nur auf den ersten Blick nicht erkennbar. Dafür gibt es ein nicht unerheb­liches Risiko, etwas falsch zu machen und ein Sankti­ons­ver­fahren zu riskieren. Ob das wirklich sinnvoll ist, lassen wir mal dahin­stehen. Ganz sicher ist es aber nicht das, was erwähnter Politiker meinte, als er vom unbüro­kra­ti­schen, markt­wirt­schaft­lichen Umwelt­schutz­in­strument Emissi­ons­handel sprach (Miriam Vollmer).

Sie möchten sich über den natio­nalen Emissi­ons­handel infor­mieren? Wir wieder­holen unser Webinar zum BEHG am 23. Juni 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Mehr Infos und Anmeldung gibt es hier.

 

2020-06-05T18:59:52+02:005. Juni 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Next Generation E‑Mobility? Was das 750-Mrd.-Euro-Programm der Kommission für die E‑Mobility bedeutet

Vergan­genen Mittwoch hat die Europäische Kommission ein 750 Mrd. Euro schweres Programm namens „Next Generation EU zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie vorge­stellt. 500 Mrd. Euro sollen als Zuschüsse und 250 Mrd. Euro als Kredite an EU-Staaten vergeben werden. Da der EU-Haushalt keine 750 Mrd. Euro umfasst, soll die EU ermächtigt werden, Kredite aufzu­nehmen. Diese Kredite sollen dann im Zeitraum von 2018 bis 2058 aus den künftigen EU-Haushalten zurück­ge­zahlt werden.

Damit der daraus resul­tie­rende höhere Bedarf des EU-Haushalts nicht ausschließlich aus höheren Beiträgen der Mitglied­staaten finan­ziert werden muss, plant die Kommission im Rahmen des „Next Generation EU“-Programms, neue europäische Einnah­me­quellen zu schaffen. Im Raume steht u.a. die Generierung von Eigen­mitteln auf der Basis des europäi­schen Emissi­ons­han­dels­systems. Ob die Kommission eine Ausweitung des bestehenden Emissi­ons­han­dels­systems auch auf andere Bereiche erwägt und damit den ab 2021 in Deutschland geltenden natio­nalen Emissi­ons­handel für Brenn­stoffe verdrängen wird, bleibt offen. Als weitere Quelle für künftige Eigen­mittel nennt die Kommission die Einführung eines CO2-Grenz­aus­gleichs­systems (sog. carbon border adjus­tment). Der bereits zu Anfang des Jahres viel disku­tierte Vorschlag ist in der Zwischenzeit also bei der Kommission nicht in Verges­senheit geraten. Auch eine europäische Digital­steuer hält die Kommission für denkbar, sollten die Bemühungen auf völker­recht­licher Ebene im Rahmen der Organi­sation für wirtschaft­liche Zusam­men­arbeit und Entwicklung (OECD) scheitern.

Wie soll aber die E‑Mobility von den zusätz­lichen EU-Haushalts­mitteln profi­tieren? Wir haben uns das „Next Generation EU“-Programm im Hinblick darauf einmal angeschaut und wollen Ihnen das Wichtigste hierzu kurz vorstellen:

Der bisherige Fonds „Invest EU“ soll auf insgesamt 30,3 Mrd. Euro aufge­stockt werden. Damit wird der Finan­zie­rungs­rahmen „Nachhaltige Infra­struktur“ mehr als doppelt so groß. Die Mittel sollen für Folgendes verwendet werden:

# Förderung der Herstellung und des Einsatzes nachhal­tiger Fahrzeuge und Schiffe sowie alter­na­tiver Treibstoffe

# Mitfi­nan­zierung einer Million Ladesta­tionen durch die Fazili­täten „Connec­tiong Europe“, „InvestEU“ und andere Fonds

# Unter­stützung von Städten und Unter­nehmen bei der Erneuerung ihrer Fuhrparks durch saubere Fahrzeuge

# Förderung einer nachhal­tigen Verkehrs­in­fra­struktur 

# Öffent­liche Inves­ti­tionen zur Unter­stützung der Erholung im Verkehrs­sektor sollten daran geknüpft werden, dass die Industrie zusagt, in saubere und nachhaltige Mobilität zu investieren

# Inves­tition in für Energie­wende zentrale Techno­logien wie sauberen Wasser­stoff, Batterien, CO2-Abscheidung und ‑Speicherung: Hierfür soll die Arbeit der Europäi­schen Batterie-Allianz beschleunigt voran­ge­trieben werden und die bereits von der EU vorge­schlagene neue Allianz und Strategie für sauberen Wasser­stoff soll die schnelle Ausweitung der Herstellung und Verwendung sauberen Wasser­soffs in Europa leiten und koordinieren.

Die Kommission bleibt damit erst einmal noch recht vage, wie konkret die E‑Mobility gefördert werden soll. Zu begrüßen ist aller­dings, dass der Ausbau der Ladeinfra­struktur ausdrücklich hervor­ge­hoben wird. Wer wird sich schon ein Elektroauto kaufen wollen, wenn er dieses nur umständlich laden kann? Hier liegt sicherlich ein Schlüssel zum stockenden Ausbau der Elektro­mo­bi­lität (aktuell bereits hier und hier). Einzel­heiten sind laut dem aktua­li­sierten Arbeitsplan der Kommission aber erst im vierten Quartal 2020 zu erwarten (Fabius Wittmer).

2020-06-03T17:59:36+02:003. Juni 2020|Energiepolitik, Umwelt, Verkehr|