Verbandsklage gegen “zersiedelnde” Schweinemast

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung von Montag letzter Woche die Klagerechte von Umweltverbänden gestärkt. Es ging in der Entscheidung um die Genehmigung eines großen Schweinezucht- und Mastbetriebs verbunden mit einer Biogasanlage. Geklagt hatten Umwelt- und Tierschutzverbände.

Der Beklagte, der die Anlage genehmigt hatte, war der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam zu Unrecht die Klagebefugnisse der Umweltverbände angenommen hatte. Denn das VG hatte in seiner Entscheidung die Genehmigung lediglich wegen eines Verstoßes gegen Bauplanungsrecht für rechtswidrig erklärt und der Klage stattgegeben.

Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, dass es für die Verbandsklagebefugnis nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG darauf ankomme, dass die verletzten Rechtsnorm Bezüge zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Umweltverbandes aufweist. Dagegen hat das OVG es entsprechend dem Wortlaut der Norm als ausreichend angesehen, wenn der Verband geltend macht, dass die von ihm angegriffene Entscheidung ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt.

Als verletzt hatte das Verwaltungsgericht § 35 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) angesehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Anlage nicht im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB geplant worden, da es sich bei der benachbarten Bebauung nicht um einen Ortsteil, sondern um eine Splittersiedlung handelt. Daher verstieß die Genehmigung gegen öffentliche Belange, weil sie gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließ. Selbst wenn keine weiteren naturschutzrechtlichen Bestimmungen berührt gewesen wären, diene das Gebot zur Vermeidung von Splittersiedlungen auch umweltpolitischen Zielen, etwa der Eindämmung von Bodenversiegelung.

Die Entscheidung ist angesichts des klaren Wortlauts und der umweltrechtlichen Relevanz des Bauplanungsrechts wenig überraschend. Sie zeigt aber, dass der eher beunruhigende Trend, Umweltverbänden entgegen den europarechtlichen Vorgaben Klagerechte zu entziehen, zumindest bei der Rechtsprechung nicht auf fruchtbaren Boden trifft (Olaf Dilling).

 

2020-07-14T19:01:25+02:0014. Juli 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der Entwurf der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

Endlich: Das Bundesumweltministerium (BMU) hat den Referentenwurf für zumindest zwei Verordnungen zum (nun doch noch nicht geänderten) Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) vorgelegt: Einen Entwurf, der sich mit der Berichterstattung bis 2022 beschäftigt (hierzu demnächst an dieser Stelle mehr). Und einen, der mit Ausnahme der Kompensationen die restlichen Verordnungsermächtigungen abdecken soll, nämlich den Entwurf der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV).

Die BEHV regelt insbesondere den Verkauf der Zertifikate durch die Bundesrepublik und das Register und seine Funktionen. Wer schon länger mit dem “großen” Emissionshandel zu tun hat, wird viele Parallelen feststellen:

# Im nationalen Emissionshandel wird die DEHSt eine andere Stelle – vielleicht die KfW oder EEX? – mit dem Verkauf der Zertifikate zum Festpreis beauftragen.

# Jeder darf Zertifikate kaufen, der selbst am nationalen Emissionshandel teilnimmt, aber auch jeder, der ein Konto im Register hat.

# Kaufen kann man mindestens zweimal pro Woche mindestens ein Zertifikat.

# Es darf eine Handling Fee geben, die dem Kauf von Emissionsberechtigungen an Börsen o. ä. entspricht.

# Das Register wird praktisch funktionieren wie das Register im “großen” Emissionshandel, also wie eine Bank, in dem Nutzer elektronische Depots unterhalten. Die DEHSt passt auf und kann Konten und Nutzer sperren. Dies ist wichtig, nachdem es im EU-ETS auch zu kriminellen Vorfällen kam.

# Zum 31.07. jeden Jahres muss der DEHSt mitgeteilt werden, dass die Angaben im Register stimmen.

# Für jedes Konto muss es Kontobevollmächtigte geben, und pro Konto mindestens ein Bevollmächtigter in Deutschland.

# Die DEHSt erzeugt Zertifikate und weist ihnen Kennungen zu, die das Ausstellungsjahr erkennen lassen. Das ist wichtig, weil die Zertifikate in den ersten Jahren nur ein Jahr gelten.

# Die Verordnung enthält Regeln, wie überwiesen wird, wie gelöscht wird und wie Beschränkungen ausgewiesen werden, insbesondere aber, wie man richtig abgibt: Man überweist Zertifikate auf ein Abgabekonto. Das weiß jeder, der Erfahrungen im “großen” Emissionshandel gemacht hat, aber auch dort gab es Probleme im ersten Jahr, weil Unternehmen annahmen, es würde reichen, die Berechtigungen vorzuhalten. (Miriam Vollmer)

Wir erläutern beide Verordnungsentwürfe am 23.07.2020 in einem WEBINAR per Zoom. Infos und Anmeldung hier.

 

2020-07-09T20:04:35+02:009. Juli 2020|Emissionshandel, Gas, Umwelt|

Wasserrecht: Die übergangene Richtlinie

Dass bei der Planung von Bundesautobahnen auch wasserrechtliche Fragen eine Rolle spielen, dürfte nachvollziehbar sein. Denn immerhin ist mit dem Bau ein starker Eingriff in das Grundwasser und zahlreiche Oberflächengewässer verbunden. Zudem wird eine erhebliche Fläche Boden versiegelt, so dass sich bei Regen Niederschlagswasser sammelt, das nach § 54 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch als Abwasser zu werten und zu behandeln ist.

Dass allerdings auch die europäischen Vorgaben des Wasserrechts zu beachten sind, ist noch nicht so klar. Insbesondere die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) macht insofern strengen Vorgaben bezüglich der Verschlechterung des Gewässerzustands. Aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Weservertiefung von 2015 ergibt sich nämlich das Erfordernis: Vor der Genehmigung von beliebigen Projekten, die sich auf einzelne Wasserkörper auswirken, muss eine Überprüfung anhand bestimmter europarechtlich vorgegebenen Kriterien stattfinden.

In Bezug auf den Bau der Autobahn A 49 in Hessen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun aber entschieden, dass die Anforderungen doch nicht so hoch sind: In dem entschiedenen Fall wurden die Anforderungen der WRRL im Planfeststellungsbeschluss  noch nicht berücksichtigt. Dennoch hat das Gericht die Klage dagegen abgewiesen. Denn die “flexiblen Regeln des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes” würden hinreichend Möglichkeit bieten, um die wasserrechtlichen Vorgaben des Unionsrecht letztendlich einzuhalten (Olaf Dilling).

2020-06-30T18:27:16+02:0030. Juni 2020|Umwelt, Verkehr, Wasser|