Es gibt Geld: Was steht im Strukturwandel-Staatsvertragsentwurf?

Der Kohleausstieg soll keine wirtschaftlich verödeten Landschaften hinterlassen. Dies war ein zentraler Punkt der sog. Kohlekommission, die sich im gesellschaftlichen Konsens um einen Plan für die Beendigung der Kohleverstromung bemühen sollte. Zwar wurde ihr Plan, wie es mit der Kohle zuende gehen soll, entgegen anderslautender Ankündigungen nicht 1:1 umgesetzt. Aber von der Idee, dass das Ende der Kohle wirtschaftlich großzügig flankiert werden sollte, rückte der Gesetzgeber nie ab.

40 Mrd. EUR in mehreren Tranchen sollen die Bundesländer insgesamt bekommen, denen im Zuge des Braunkohleausstiegs ein Strukturwandel bevorsteht. 14 Mrd. EUR hiervon sind nun Gegenstand eines aktuellen Vereinbarungsentwurfs zwischen dem Bund und den betroffenen Bundesländern vom 22. Juli 2020. Er unterfüttert das am 3. Juli zuletzt vom Bundesrat verabschiedete Strukturstärkungsgesetz (InVK), das den Rahmen und die Grundlage für die Vereinbarung darstellt. Die ebenfalls im Strukturstärkungsgesetz vorgesehenen Hilfen für die Steinkohleregionen sind dagegen nicht Gegenstand des Vereinbarungsentwurfs.

Was steht also nun in dem Papier?

Das Kapitel 1 des Vereinbarungsentwurfs regelt das Verfahren, nach dem Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt Gelder für Projekte zur Abfederung des Ausstiegs aus der Braunkohle abrufen sollen. Interessant, wenn auch nicht neu, ist § 3, der die Summen ausweist und auch ausdrücklich darauf hinweist, dass Maßnahmen ohne eigene Mittel der Kommunen finanziert werden können. § 4 enthält die Förderbereiche. Hier fällt auf, welche Bedeutung auch hier Verkehrswegen beigemessen wird. Angesichts des Umstandes, dass die betroffenen Regionen ja auch außerhalb dieser Vereinbarung (siehe Kapitel 2) verkehrstechnisch besser erschlossen werden sollen, stellt sich durchaus die Frage, ob im Zeitalter der Digitalisierung der physische Transport von Personen und Gütern wirklich noch so eine Bedeutung für wirtschaftliche Proesperität besitzt. Immerhin, unter den acht anderen Förderbereichen stehen zumindest auf den hinteren Plätzen auch Digitalisierung, Breitband-und Mobilfunkinfrastruktur und Forschung.

In § 6 wird es dann konkret. Hier soll geregelt werden, dass die Länder Programme festlegen und Vorhaben genehmigen und der Bund diese Vorhaben innerhalb eines Monats ab Information durchs Land von der Förderung ausschließen kann, wenn sie nicht zu den (allerdings denkbar breiten) Förderzielen passen. Weitere Informationspflichten enthalten § 7 und § 8, der sich auf die Projektrealisierung bezieht. § 9 erlaubt, die Mittel als Haushaltsmittel oder in Sondervermögen der Länder zu vereinnahmen.

Kapitel 2 des Entwurfs betrifft die sog. “zweite Säule”, die 26 Mrd. für die Kohleregionen, die der Bund selbst ausgeben will. Ihre Basis sind die Kapitel 3 und 4 InvKG. Hier tauchen nun auch nicht investive Maßnahmen auf, mit denen der Bund etwas für die betroffenen Regionen tun will, u. a. ein Kompetenzzentrums Wärmewende, die Forschungsinitiative „Reallabore der Energiewende“ sowie die Einrichtung zweier zusätzlicher DLR-Institute, Geld für Bildung und Wissenschaft, Behördenansiedlungen und wiederum Verkehrsprojekte.

Um die Mittelvergabe zu koordinieren, soll es ein gemeinsames Gremium von Bund und den betroffenen Ländern geben. Es soll den gesamten Prozess begleiten, also mindestens bis 2038, möglicherweise (weil auch einzelne Projekte noch länger laufen) darüber hinaus. Vorgesehen ist ein komplexes Nebeneinander von Leitungs- und Fachebenen, geregelt ist das Vorschlagsrecht der Länder, ein Expertenrat kann ins Leben gerufen werden, organisieren soll eine Geschäftsstelle, kurz: Es gibt einiges an Bürokratie.

Wo das Geld herkommen soll, ist dagegen noch nicht so klar. Es hieß im Vorfeld, ein Teil des Geldes würde über den nationalen Emissionshandel eingespielt, aber dieser soll ja auch den Ausbau der Elektromobilität und die Stabilisierung der EEG-Umlage finanzieren. Im Vorspann des Strukturstärkungsgesetz steht zu diesem Thema nur recht sparsam, die Mittel stünden im jeweiligen Haushaltsgesetz bereit.

Wie geht es nun weiter? In den nächsten Monaten nach der Sommerpause sollte die Vereinbarung finalisiert werden, parallel zu der Vereinbarung mit den Kraftwerksbetreibern. Dann sollte gegen Ende des Jahres spätestens absehbar sein, wie der Rahmen für das Ende der Kohleverstromung in Deutschland aussehen wird, zumindest, wenn auch die Europäische Kommission mitspielt (Miriam Vollmer)

2020-07-27T00:25:12+02:0027. Juli 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Klärschlamm zwischen Abfall- und Wasserrecht

Klärschlamm wurde lange Zeit als Dünger auf landwirtschaftlichen Nutzflächen verwendet oder deponiert. Allerdings sammeln sich in kommunalen Klärschlämmen so ziemlich alle Schadstoffe, die in die Kanalisation geraten: Neben Stickstoffen und Phosphaten, die sich auch als wertvolle Dünger nutzen lassen, auch Schwermetalle, organische Rückstände, u.a. Arzneimittel, Nanopartikel und Kunststoffreste. Daher wird inzwischen ein Großteil des Klärschlamms verbrannt. Aus den Verbrennungsresten soll der Phosphor zurückgewonnen und in den Nährstoffkreislauf eingespeist werden. Eine Deponierung ist nur noch nach vorheriger Behandlung zulässig.

Früher war das anders. Daher stellt sich beim Umgang mit Klärschlamm-Altlasten die Frage, wie heute damit umzugehen ist. So in einem kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschiedenen Fall: Klägerin ist der für das Einzugsgebiet der Emscher zuständige Wasserverband. In Duisburg betrieb er eine Kläranlage, die vor mehr als 20 Jahren stillgelegt wurde. Bis in die 1980er wurden dort schlammhaltige Abwässer zur Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze geleitet. Der verbleibende Klärschlamm ist dort nur unvollständig zersetzt und hat sich mit dem Erdreich nicht verbunden.

Daher hat die Stadt Duisburg, die aktuelle Beklagte in dem Verfahren, die ordnungsgemäße Entsorgung des Klärschlamms angeordnet. Das BVerwG hat, ebenso wie bereits die unteren Instanzen, die Anordnung der Stadt aufrecht erhalten. Der Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht. Zwar kann sich die Entwässerung von Klärschlamm auch nach Wasserrecht richten. So umfasst die Abwasserbeseitigung nach § 54 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz auch das Entwässern von Klärschlamm, wenn es weiterhin in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung steht. Dies war im zu entscheidenden Fall aber nicht mehr so. Denn die Kläranlage war schon seit Jahrzehnten stillgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Klärschlamm, da er sich nicht mit dem übrigen Erdreich verbunden hatte, weiterhin als bewegliche Sache eingestuft. Außerdem seien mangels Deponiefähigkeit des Klärschlamms die Vorschriften über eine Deponiestilllegung und das Bundesbodenschutzgesetz nicht anwendbar. Grundsätzliche Bedeutung hat die Entscheidung, weil das BVerwG klärt, dass auf Klärschlamm außerhalb einer aktiven Kläranlage Abfall- und nicht Wasserrecht anzuwenden ist (Olaf Dilling).

2020-07-21T11:31:54+02:0021. Juli 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|

Der Entwurf der Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022)

Neben der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) hat das Bundesmweltministerium einen Entwurf der Berichtertstattungsverordnung 2022 (BEV 2022) vorgelegt. Sie enthält Regelungen für die Berichterstattung in der am 1. Januar 2021 beginnende “Probephase” des nationalen Emissionshandels. Diese soll laut Ministerium folgendermaßen aussehen:

# Eine freudige Überraschung wartet auf die Verantwortlichen direkt in § 3 des Entwurfs: Da alle Details direkt in der Verordnung geregelt seien, entfällt für die ersten zwei Jahre des nationalen Emissionshandels die Pflicht zur Abgabe eines Überwachungsplans.

# Wie im “großen” Emissionshandel gilt auch hier das Gebot größtmöglicher Genauigkeit, ist das nicht möglich, ist konservativ zu schätzen. Angesichts der erheblichen Bußgelder, die im BEHG vorgesehen sind, sollten Verantwortliche sich hier keine Unschärfen erlauben. “Wird schon passen” ist das falsche Motto für den Umgang mit der zuständigen Behörde, der DEHSt.

# § 5 Abs. 2 der BEV ordnet an, dass im Regelfall die Brennstoffmengen zu melden sind, die energiesteuerrechtlich gemeldet werden, nach Abs. 3 multipliziert mit den Berechnungsfaktoren aus Anhang 1 zur BEV. In den ersten beiden Jahren des neuen Emissionshandels gibt es nur eine Berichterstattung anhand von Standardwerten.

# Beim Einsatz von Biomasse wird ein Emissionsfaktor von 0 angesetzt, wenn der Brennstoff den Vorgaben der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht. Die nachfolgenden Regelungen sind sehr detailliert, hier sollten Unternehmen, die Biomasse einsetzen, sich frühzeitig mit den Vorgaben auseinandersetzen und Unklarheiten rechtzeitig auch mit der Behörde klären.

# Der Mindestinhalt der Emissionsberichte ist nach § 7 Abs. 1 im Anhang 2 festgeschrieben. Mit einem Formular, das alle erforderlichen Daten abfragt, ist zu rechnen.

# Überraschung: Das BEHG enthält die Pflicht, die Emissionsberichte verifizieren zu lassen. Die BEV aber setzt diese Verpflichtung für 2021 und 2022 aus.

# Die BEV enthält eine Bagatellgrenze von einer (1!) Tonne CO2.

# Achtung, alle Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.

# § 10 enthält verhältnismäßig detailliert Regelungen, die Doppelerfassungen derselben Mengen ausschließen sollen. Hier ist ein recht enger Konnex mit dem Energiesteuerrecht vorgesehen.

# Wer Brennstoff an ein Unternehmen liefert, das diesen in einer TEHG-Anlage verbrennt, darf die entsprechenden Mengen abziehen, § 11 BEV. Es gibt aber keinen automatischen Abzug, der Verantwortliche nach dem BEHG muss die verifizierten Daten für die TEHG-Anlage beibringen. Diese sind recht detailliert in Anlage 2, Teil 5, und Anlage 3 aufgeführt. Es ist also unbedingt vertraglich zu regeln, dass der Brennstofflieferant diese Daten auch rechtzeitig bekommt.

Insgesamt startet der nationale Emissionshandel damit mit einer Reihe deutlicher Vereinfachungen. Es ist trotzdem anzunehmen, dass die Einbeziehung vieler Unternehmen, die noch nie mit der DEHSt zu tun hatten, zu Fehlern führen wird. Eine frühe Vorbereitung mit präzisen Verteilungen der anstehenden Aufgaben ist wichtig, um den Start in das neue Instrument nicht zu verstolpern. (Miriam Vollmer)

2020-07-16T00:16:35+02:0016. Juli 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|