Mehr Wasser für den Lachs

Die Energie­wende hat dazu geführt, dass so manche frühere Mühle als Wasser­kraftwerk wieder in Betrieb genommen wird. Aller­dings darf das nicht gegen das wasser­recht­liche Verschlech­te­rungs­verbot, bzw Verbes­se­rungs­gebot verstoßen. Denn die Wasser­rah­men­richt­linie (WRRL) setzt für die Oberflä­chen­ge­wässer anspruchs­volle Ziele. Der chemische und ökolo­gische Zustand der EU-Gewässern soll nach Bewirt­schaf­tungs­plänen in darin bestimmten Fristen verbessert werden. Zugleich gilt ein Verschlech­te­rungs­verbot für alle Gewässer in der EU. Umgesetzt sind diese Ziele in § 27 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG). Zur Weser­ver­tiefung hatte der Europäische Gerichtshof vor drei Jahren geurteilt, dass das Verschlech­te­rungs­verbot bei Vorha­ben­ge­neh­mi­gungen geprüft werden muss.

Nicht nur die Belastung mit chemi­schen Stoffen beein­träch­tigen den ökolo­gische Zustand. Oft ist es auch die Verbau­ungen durch Wehre, die damit in Konflikt gerät. In vielen Fällen ist damit auch die Verrin­gerung der Wasser­menge durch Ablei­tungen verbunden. Kleine Laufwas­ser­kraft­werke, wie sie oft aus alten Mühlen gebaut werden, bringen oft solche Beein­träch­ti­gungen mit sich, da das Wasser über längere Strecken gestaut und üblicher­weise über einen Mühlen­graben abgeleitet wird.

Um dennoch geneh­mi­gungs­fähig zu sein, muss genug Wasser im Fluss verbleiben, wie sich aus § 33 WHG ergibt. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat vor zwei Jahren den Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim darin bestätigt, dass die zuständige Behörde eine erhöhte Restwas­ser­menge festsetzen kann, wenn das für die in den Maßnah­men­pro­grammen und Bewirt­schaf­tungs­plänen konkre­ti­sierten Ziele erfor­derlich ist. Im konkreten Fall war eine 1934 erstmals geneh­migte Sägemühle in ein Kraftwerk umgewandelt worden. Da es für den Fluss ein Wieder­an­sied­lungs­pro­gramm für Lachse gab, wurde der Mindest­ab­fluss zunächst auf 700 l/s ganzjährig festge­setzt. Nach einem Wider­spruch durch den Anlagen­be­treiber erhöhte die Wider­spruchs­be­hörde den Mindes­ab­fluss während der Laichzeit des Lachses sogar auf 980 l/s. Kein Wunder, dass die Anlagen­be­treiber von dieser sogenannten „Verbö­serung“, das heißt die Verschlech­terung des Verwal­tungsakts für den Antrag­steller im Wider­spruchs­ver­fahren, nicht begeistert waren.

2019-10-14T18:46:55+02:0014. Oktober 2019|Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|

Nachspiel der Scheibenpacht

Jetzt steht es auch im DER SPIEGEL: Die Übertra­gungs­netz­be­treiber prüfen, EEG-Umlage von Unter­nehmen nachzu­fordern, die Strom aus Kraft­werken beziehen, die sie  anteilig gepachtet haben, sog. Scheibenpachtmodelle.

Was sind Scheibenpachtmodelle?

Pachtet jemand ein Kraftwerk und betreibt es selbst, um Strom für seine eigene, in unmit­tel­barem räumlichen Zusam­menhang gelegene Anlage zu erzeugen, so handelt es sich um Eigen­erzeugung nach § 3 Nr. 19 EEG 2017. Heute haben solche Modelle nur noch in seltenen Konstel­la­tionen echte wirtschaft­liche Vorteile. Aber in der Vergan­genheit war es oft sehr wirtschaftlich, eine Anlage selbst als Pächter zu betreiben, weil früher keine EEG-Umlage anfiel.

Nun sind größere Kraft­werke durchweg effizi­enter als kleine. Es ergab damit schon energe­tisch Sinn, dass sich mehrere Indus­trie­un­ter­nehmen eine Kraft­werks­anlage teilten und jedes dieser Unter­nehmen einen ideellen Anteil (z. B. „25%“) der Anlage als Pächter betrieb. Für diesen Anteil war das jeweilige Unter­nehmen damit Eigen­erzeuger, weil es nach der damaligen Vorstellung keinen Unter­schied machen konnte, ob nun drei Unter­nehmen jeweils eine Anlage mit einer elektri­schen Leistung von 10 MW betrieb, oder jedes der drei Unter­nehmen ein Drittel einer größeren, dafür effizi­en­teren Anlage mit 30 MW elektri­scher Leistung gepachtet hatte und als Pächter eines Anlagen­an­teils betrieb. Die praktische Betriebs­füh­rer­schaft delegierten die drei Unter­nehmen aus unserem Beispiel dann an eine entweder gemeinsame oder externe Betriebsführungsgesellschaft.

Der § 104 Abs. 4 EEG 2017

Ob das darge­stellte Konstrukt energie­rechtlich korrekt war, war lange umstritten. Besonders bei der Bundes­netz­agentur (BNetzA) waren Schei­ben­pacht­mo­delle unbeliebt, weil die Bonner Behörde mutmaßte, es gehe den Unter­nehmen nicht um „echte“ eigene Kraft­werke, sondern hinter den Schei­ben­pacht­mo­dellen würden sich sorgfältig getarnte normale Strom­lie­fer­ver­hält­nisse verstecken. Dies scheint auch in dem Artikel im aktuellen Spiegel auf.

Am Ende setzten sich die Gegner der Schei­ben­pacht durch. Dem (ausnehmend kompli­ziert gefassten) § 104 Abs. 4 EEG 2017 ist nun zu entnehmen, dass die Schei­ben­pacht­mo­delle rückwirkend zwar nicht als Eigen­ver­sorgung gelten, aber der Betreiber der verpach­teten Kraft­werks­anlage die volle EEG nicht nachträglich zahlen muss, wenn das belie­ferte Unter­nehmen Anspruch auf eine EEG-Umlage­be­freiung bzw. ‑privi­le­gierung gehabt hätte, wenn es vor 2014 allei­niger Betreiber des nie relevant geänderten Kraft­werks gewesen wäre und recht­zeitig eine nachträg­liche Meldung der Mengen erfolgt ist.

Die Meldungen an die ÜNB

Die Übertra­gungs­netz­be­treiber hatten ursprünglich noch im Frühling 2017 ein – recht schlichtes – Formular bereit­ge­stellt, in das die zu meldenden Daten einzu­tragen waren. Mehr als ein Jahr später, Ende November 2018, stellte sich aber heraus, dass die Übertra­gungs­netz­be­treiber die Angele­genheit damit keineswegs als abgeschlossen beurteilen. Sie schrieben über eine Anwalts­kanzlei die Unter­nehmen an, die Nachmel­dungen vorge­nommen hatten, und forderten weitere Unter­lagen über die formu­lar­mä­ßigen Meldungen hinaus, nämlich insbe­sondere die den Schei­ben­pacht­mo­dellen zugrunde liegenden Pacht- oder auch Mietver­träge, Betriebs­füh­rungs­ver­träge etc. Sie kündigten zugleich an, umfassend zu prüfen, ob der Anspruch auf eine EEG-Umlage­pri­vi­le­gierung unter den in § 104 Abs. 4 EEG 2017 benannten Voraus­set­zungen bestand und holten Verjäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rungen bis Ende 2019 ein, um sich Zeit für diese Prüfungen zu verschaffen.

Was kann passieren?

Sollte sich im Zuge der Prüfung heraus­stellen, dass die Voraus­set­zungen des § 104 Abs. 4 EEG 2017 tatsächlich nicht vorlagen oder die Meldung nicht korrekt, etwa durch den falschen Betreiber, erstattet wurde, so könnte der Übertra­gungs­netz­be­treiber von den Betreibern des Kraft­werks EEG-Umlage nachträglich nachfordern. Im Extremfall könnte diese Nachfor­derung bis zu zehn Jahre umfassen, da die dreijährige Regel­ver­jährung nicht greift, wenn die Übertra­gungs­netz­be­treiber keine Kenntnis von den den Anspruch auf EEG-Umlage begrün­denden Umständen hatten. Je nach vertrag­licher Ausge­staltung könnten die Betreiber ihrer­seits die Ansprüche an die Schei­ben­pächter weiterreichen.

Besonders hart: Nicht nur für die Vergan­genheit würde nachge­fordert, auch § 104 Abs. 4 S. 4 EEG 2017 würde nicht mehr greifen, der das gesetzlich einge­räumte Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht auch auch den Zeitraum seit 2014 erstreckt.

Wie wahrscheinlich sind Nachforderungen?

Ob die Voraus­set­zungen des § 104 Abs. 4 EEG 2017 bestanden und zudem 2017 richtig nachge­meldet wurde, hängt von den Verträgen zwischen Verpächter, Schei­ben­pächtern und Betriebs­führern ab. Hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wer überhaupt als Betreiber des Kraft­werks anzusehen ist, wer die tatsäch­liche Sachherr­schaft über die Kraft­werks­anlage hatte, und wer am Ende für eventuelle Nachfor­de­rungen aufzu­kommen hat.

Wenn Sie als betei­ligter Kraft­werks­be­treiber oder begüns­tigtes Unter­nehmen eine recht­liche Einschätzung – auch etwa im Sinne einer zweiten Meinung – wünschen, nehmen Sie bitte telefo­nisch (030 403 643 62 0) oder per E‑Mail Kontakt zu uns auf. 

2019-10-07T01:33:47+02:007. Oktober 2019|Industrie, Strom|

Garan­tiert … problematisch

Ein klassi­sches juris­ti­sches Problem für den Strom- und Gasver­trieb sind immer wieder die zutref­fenden Formu­lie­rungen von Preis­ga­rantien. Diese sind natürlich beliebt, denn Verbraucher möchten wissen, welchen Kosten sie für Strom und Gas zu erwarten haben.

Problem an der ganzen Sache aus Unter­neh­mens­sicht aller­dings: Der für ein Unter­nehmen beein­flussbare Teil des Strom­preises macht regel­mäßig weit weniger als die Hälfte dessen aus, was der Verbraucher am Ende für die Kilowatt­stunde bezahlt. Das weiß der Versorger auch, denn er ist ja vom Fach. Da viele Versorger das Risiko von Erhöhungen dieser unbeein­fluss­baren Kosten nicht übernehmen wollen, geben sie nur mehr oder weniger einge­schränkte Preis­ga­rantien ab.

Viele Verbraucher wissen jedoch keineswegs, wie sich der Strom­preis zusam­men­setzt. Wenn sie etwas von „volle Kosten­kon­trolle“ oder „garan­tiertem Preis“ lesen, nehmen sie deswegen an, es gehe um den Endpreis. Wie es mit den Strom­preise steht, hat sich nämlich trotz der vielen Aufklä­rungs­pflichten v. a. nach § 42 EnWG nicht herum­ge­sprochen. Faktisch liest niemand seine Strom­rechnung ganz.

Vollmundige oder auch nur ungenaue Beschreibung dessen, was garan­tiert wird, sind deswegen riskant. Denn § 5 Abs. 1 UWG verbietet irrefüh­rende geschäft­liche Handlungen, wozu eben auch Werbe­slogans oder Tarif­be­schrei­bungen gehören. Diese sind – kosten­pflichtig – abmahnbar, einer­seits durch die Konkurrenz, anderer­seits durch (die den Energie­markt recht genau beobach­tenden) Verbraucherschutzverbände.

Wie macht man es aber richtig? Klar ist: Der Verbraucher muss eindeutig erkennen können, auf welche Preis­be­stand­teile sich die Garantie bezieht. Und damit eben auch: Auf welche nicht. Das verbietet dem Versorger nicht den eingän­gigen Slogan im Sinne eines Blick­fangs. Aber er muss durch einen Stern­chen­hinweis in unmit­tel­barer Nähe klarstellen, auf welche Preis­be­stand­teile sich seine Garantie bezieht. Diese Darstellung wiederum hat so schnör­kellos auszu­fallen, dass ein Durch­schnitts­ver­braucher erkennen kann, wie sicher in der Abschluss­preis ist. Beim Durch­schnitts­ver­braucher wiederum ist gerade nicht an jemanden zu denken, der (wie ein Vertriebs­leiter eines Energie­ver­sorgers…) sich seit Jahren mit der Materie beschäftigt. Man liegt oft nicht weit daneben, wenn man beim Durch­schnitts­ver­braucher an seine Eltern oder seine Sport­ka­me­raden denkt. Manche Aussage, die den Verant­wort­lichen zuvor klar wie Kloßbrühe erschienen ist, zeigt sich sodann in ganz anderen Licht.

Sie möchte ihre Preis­ga­rantien im beson­deren und/oder ihre Tarif­be­schrei­bungen für Strom, Gas oder Wärme generell überprüfen lassen ? Einen Check ihre Werbe­ma­te­rialien übernehmen wir gerne. Für ein unver­bind­liches Angebot mailen Sie uns bitte an.

2019-09-30T19:24:35+02:0030. September 2019|Allgemein, Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|