Vertragsschluss am Telefon: Wann beginnt die Widerspruchsfrist?

Der Vertriebsleiter Valk der Stadtwerke Oberaltheim GmbH stöhnt. Gut, die Grenzen des Wettbewerbsrecht sind auch seiner Ansicht nach oft allzu eng. Aber was derzeit auf dem an sich beschaulichen Strommarkt im Städtchen Oberaltheim vor sich geht, sprengt Valks bisherige Vorstellungskraft: Ein neuer, an Abgefeimtheit den alten Konkurrenten, die Stadtwerke Unteraltheim GmbH, weit hinter sich lassender Wettbewerber hat sich breit gemacht. Die Hyper-Strom UG hat offenbar nicht nur Kundenwerber losgeschickt, die an der Haustür älteren Oberaltheimern erzählen, die Stadtwerke Oberaltheim GmbH gingen demnächst pleite, und dann sitze jeder im Dunklen, der nicht rechtzeitig zu Hyper-Strom gewechselt sei. Hyper hat auch ein Call Center angeheuert, das von morgens bis abends die Bürger des Städtchens anruft und mit offenkundigen Unwahrheiten über die Stadtwerke Oberaltheim erstaunliche Erfolge feiert.

Abmahnungen der Hyper-Strom UG wegen Irreführung und Cold Calls laufen.  Doch wie bekommt Valk nun seine Kunden zurück? Leider melden sich nicht alle Opfer der dreisten Kampagne innerhalb der vierzehntägigen Frist ab Vertragsschluss, die gem. § 312 g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB, § 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB für Fernabsatzverträge u. a. über Strom gilt. Sind die Kunden jetzt ernstlich für volle 12 Monate an die Hyper-Strom UG gebunden?

Hier immerhin hilft dem Kunden – und damit Herrn Valk – § 1 Abs. 2 des Art. 246 EGBG. Hier ist geregelt, dass das Unternehmen den Verbraucher über sein Widerrufsrecht hätte informieren müssen. Die Telefonagenten der Hyper-Strom UG haben dies aber nicht getan. Statt dessen wurde nur die Frage: “Wollen sie mit Hyper-Strom zuverlässig versorgt werden?”, und das abgeforderte “ja” des Kunden elektronisch aufgezeichnet.

Wenn die Informationspflicht verletzt wurde, gilt die vierzehntägige Frist für die Widerrufsmöglichkeit von Fernabsatzverträgen nicht. Die Kunden haben deswegen 12 Monate und 14 Tage Zeit, die aufgeschwatzten Verträge zu widerrufen, § 356 Abs. 3 BGB.

Das lässt Valk sich nicht zweimal sagen. Nun telefoniert er. Und am Ende des Tages ist Valk erschöpft von längeren Gesprächen mit vorwiegend älteren Verbrauchern des schönen Oberaltheims. Aber seine Kunden hat er alle, alle wieder (Miriam Vollmer).

 

 

2019-11-22T16:31:21+01:0022. November 2019|Strom, Wettbewerbsrecht|

Kohleausstieg: Der Referentenentwurf

Der aktuelle Referentenentwurf für das Kohleausstiegsgesetz hat es in sich. Er enthält neben den bereits bekannten (aber leicht veränderten, siehe sogleich) Regelungen über den Ausstieg aus der Steinkohle Regelungen zur Windkraft und Regelungen, die den Brennstoffwechsel bestehender KWK-Anlagen und den Aufbau neuer erdgasbetriebener Kapazitäten fördern. Das Wichtigste in aller Kürze:

* Es bleibt für Steinkohle beim Ausschreibungsmodell, bei dem Betreiber von Anlagen darauf bieten, abzuschalten. Wer den geringsten Zuschlag verlangt, bekommt den Zuschlag. Während im ersten Entwurf noch eine verpflichtende Abschaltung vorgesehen vor, wenn sich zu wenige Freiwillige melden, ist dies nunmehr erst ab 2027 möglich, § 10 Abs. 3, § 32 des Entwurfs. Im Landessüden soll erst einmal nicht abgeschaltet werden, § 12 Abs. 3 des Entwurfs.

* § 29 des Entwurfs verbietet den Neubau und die Neugenehmigung, aber bereits genehmigte Anlagen dürfen ans Netz. Dies würde den Betrieb des Steinkohlekraftwerks Datteln IV legalisieren, das 2011 ans Netz gehen sollte, aber aufgrund mehrerer Klageverfahren erst 2017 eine (immer noch beklagte) Genehmigung erhielt.

* Der Braunkohleausstieg fehlt immer noch, hier dauern die Gespräche wohl an.

* Breite Kritik erfährt der Entwurf eines neuen § 35a BauGB. Hiernach gilt für Windkraftanlagen ein Mindestabstandsgebot von 1.000 Metern zu vorhandener oder potentieller Wohnbebauung, wobei fünf Wohngebäude reichen. Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dürfen die Länder Abweichungsregeln erlassen. Diese Regelung schränkt die zulässigen Flächen erheblich ein.

* Nach dem KWKG sollen neue Zuschüsse gewährt werden, wenn eine kohlebetriebene KWK-Anlage auf Erdgas umgerüstet wird, § 7c KWKG-E. Ein weiterer Bonus ist speziell für KWK im Süden vorgesehen, § 7d KWKG-E.

Angesichts der breiten Kritik ist fraglich, ob die Regierung das Paket so durchbringt. Da eine schnelle Gesetzgebung geplant ist, wird sich wohl innerhalb der nächsten Tage und Wochen entscheiden, wie der rechtliche Rahmen für den Kohleausstieg aussehen wird (Miriam Vollmer)

2019-11-13T23:20:33+01:0013. November 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Wärme|

Stromnetz Berlin: Die unendliche Geschichte

In Berlin dauert nicht nur der Bau eines Flughafens etwas länger. Auch die Vergabe der Stromkonzession wird sich noch etwas ziehen.

Was war passiert? Kommunen vergeben bekanntlich für regelmäßig 20 Jahre das Recht, die öffentlichen Straßen und Wege für Stromleitungen zu nutzen an Stromnetzbetreiber. Hierfür erhält die Stadt Geld, die Konzessionsabgabe.

In Berlin sind die Verhältnisse kompliziert. Konzessionär ist die Vattenfall, der die Stromnetz Berlin GmbH gehört. Sie ist nicht nur Inhaber der Konzession, sondern auch des Netzes. Vattenfall würde die 2014 ausgelaufene Konzession auch gern weiter behalten. Doch dass Land Berlin favorisiert ein eigenes Unternehmen, die Berlin Energie. Allerdings dürfen Städte nicht einfach nach Gutdünken ihren Konzessionär aussuchen; sie müssen ein Vergabeverfahren durchführen.

Schon im Vergabeverfahren gab es Ärger: Vattenfall hielt die Kriterien, die das Land für die Vergabe vorgesehen hat, für diskriminierend und intransparent und wollte das Verfahren bis zur Erstellung neuer Kriterien aussetzen. Neben der günstigeren Positionierung im Verfahren hätte das Vattenfall als Altkonzessionär auch kräftig begünstigt, denn das Unternehmen profitiert vom fortlaufenden Betrieb, je länger das Verfahren dauert. Dieser Versuch scheiterte allerdings 2017 vorm Landgericht Berlin (16 O 160/17 kart) und auch das Kammergericht kam am 25.10.2018 Vattenfall nicht entgegen (2 U 18/18 EnwG). Entsprechend fiel im März eine Entscheidung: Berlin Energie machte das Rennen und erhielt den Zuschlag.

Gegen diese Entscheidung ging Vattenfall nun vor. Per Eilantrag wehrte sich das Unternehmen gegen den Vollzug der Vergabeentscheidung. Mit Entscheidung vom 07.11.2019 (16 O 259/19 Kart, bis jetzt liegt nur die PM öffentlich vor) entschieden die Richter, dass nur ein Bieter hätte berücksichtigt werden dürfen, der ein fundiertes Konzept für den Stromnetzbetrieb vorweisen konnte, und dass Berlin Energie dem nicht hinreichend nachgekommen sei, da – so der Tenor in der mündlichen Verhandlung – die Berlin Energie u. a. nicht einmal genug Mitarbeiter habe und nicht damit rechnen dürfe, dass sie alle für den Betrieb erforderlichen Mitarbeiter übernehmen könnte. Zudem hätte das Land Berlin Vattenfall keine ordentliche Akteneinsicht gewährt. Mit einem Hauptargument dagegen konnte Vattenfall nicht durchdringen: An der hinreichenden Neutralität fehlt es wohl nicht.

Nun werden sich noch die Richter des Kammergerichts mit der Frage beschäftigen, ob die Vergabeentscheidung erst einmal vollzogen werden kann, bis ihre Rechtmäßigkeit rechtskräftig feststeht. Aktuell bleibt das Netz also erst einmal in den Händen der Vattenfall (Miriam Vollmer).

2019-11-08T07:36:12+01:008. November 2019|Grundkurs Energie, Strom|