Muster­fest­stel­lungs­klage des vzbv wegen BEV-Boni

Der Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen (vzbv) hat eine Muster­fest­stel­lungs­klage angemeldet. Diesmal geht es um Energie:

Anfang des Jahre ist die BEV Bayerische Energie­ver­sor­gungs­ge­sell­schaft mbH (BEV) insolvent geworden. Sie hatte rund 60.000 Kunden durch teilweise hohe Bonus­ver­sprechen geködert. Die BEV bzw. ihr Insol­venz­ver­walter konnten den Geschäfts­be­trieb nicht weiter­führen, nachdem die Bilanz­kreis­ver­träge gekündigt wurden, und eine weitere Belie­ferung so nicht mehr möglich war. Die Kunden wurden durch die Grund­ver­sorger als Ersatz­ver­sorger weiter versorgt.

Zum Zeitpunkt der Einstellung der Versorgung hatten viele Kunden die ihnen zugesagten Boni noch nicht erhalten. Sie waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, da Fälligkeit erst nach dem ersten Jahr der Vertrags­laufzeit einge­treten wäre, und sie setzten voraus, dass der Vertrag weiter­laufen sollte. Diese unerfüllten, aber eben auch noch nicht fälligen Rückver­gü­tungs­an­sprüche fielen also in die Insolvenzmasse.

Der Insol­venz­ver­walter verschickte Endab­rech­nungen für den Zeitraum bis zur Leistungs­be­ein­digung, verweigert aber nun die (anteilige) Zahlung der Boni bzw. den Abzug der Boni, mit denen die Kunden gerechnet hatten, mit der Begründung, dass die Verträge ja nun gerade nicht weiter­laufen. Dagegen wendet sich die Muster­fest­stel­lungs­klage, die der vzbv betreiben will. Dieser meint, dass die Bedingung des fortlau­fenden Kunden­ver­hält­nisses nicht gelte, wenn – wie hier – der Versorger das Vertrags­ver­hältnis beendet.

Das nun anste­hende Procedere hat der Gesetz­geber in den §§ 606 ZPO ff. geregelt. Danach können (nur) quali­fi­zierte Einrich­tungen nach dem Unter­las­sungs­kla­ge­gesetz (UKlaG) Feststel­lungs­ur­teile über Sach- und Rechts­fragen herbei­führen, also keine vollstre­ckungs­fä­higen Urteile über Handlungs- und Unter­las­sungs­ver­pflich­tungen. Sie müssen eine Klage­schrift einreichen, in der sie sich nicht nur zum strei­tigen Rechts­ver­hältnis erklären, sondern auch die Relevanz für mindestens zehn Personen glaubhaft machen. Wenn die Klage den gesetz­lichen Voraus­set­zungen entspricht, wird sie im Klage­re­gister des Bundesamts für Justiz veröf­fent­licht. Hier können sich Betroffene sodann anmelden. Wer sich angemeldet hat, profi­tiert (bzw. profi­tiert gerade nicht) von der Bindungs­wirkung der in der Muster­fest­stel­lungs­klage gefällten Entscheidung, § 613 Abs. 1 ZPO. Dies gilt mit wenigen Einschrän­kungen sogar für einen abgeschlos­senen Vergleich, § 611 ZPO (wir haben die Muster­fest­stel­lungs­klage an dieser Stelle schon mal erläutert).

Wie geht es in Sachen BEV nun weiter? Angesichts der Kosten­lo­sigkeit der Regis­ter­an­meldung werden sich absehbar viele Betroffene erst einmal anmelden, denn bei Boni von 100 – 200 EUR wird kaum jemand ein eigenes Verfahren führen. Das unter­scheidet dieses zweite Muster­fest­stel­lungs­kla­ge­ver­fahren von dem VW-Verfahren, bei dem es ja regel­mäßig um andere Streit­werte geht. Ob am Ende die Verbraucher wirklich ihre Boni erhalten, steht natur­gemäß in den Sternen, aber die Weiter­ent­wicklung des neuen Instru­ments ist nicht nur wegen des Energie­bezugs inter­essant (Miriam Vollmer).

2019-12-13T10:14:47+01:0013. Dezember 2019|Strom, Vertrieb|

Elektro­mo­bi­lität: Masterplan Ladeinfrastruktur

Dass die Treib­haus­gas­emis­sionen bezogen auf den Sektor „Verkehr“ einfach nicht sinken wollen, hat nicht nur mit einem Trend zu immer größeren und schnel­leren Autos zu tun. Sondern auch mit dem stockenden Ausbau der Elektro­mo­bi­lität. Das liegt nicht nur an der bis heute viele Käufer nicht überzeu­genden Produkt­pa­lette für Elektro­autos, sondern auch mit der unzurei­chenden Ladeinfra­struktur: Aktuell gibt es lediglich 21.100 Ladepunkte bundesweit.

Um daran etwas zu ändern, hat das Bundes­ka­binett  am 18. November 2019 einen Masterplan „Ladeinfra­struktur“ beschlossen. Dieser liest sich ambitio­niert: Bis 2030 soll es 1 Million öffentlich zugäng­licher Ladepunkte geben, Also ungefähr fünfzigmal so viel wie heute.

Was plant die Bundes­re­gierung genau: Schon in den Jahren 2020 und 21 sollen 50.000 öffentlich zugäng­liche Ladepunkte zusätzlich errichtet werden. Davon soll allein die Automo­bil­wirt­schaft 15.000 beisteuern. Der Staat will beim Ausbau auch finan­ziell helfen. Schon im nächsten Jahr soll es 50 Millionen € für private Lademög­lich­keiten geben. Gefördert werden sollen u. a. auch Ladepunkte auf Kunden­park­plätzen, Tankstellen sollen ordnungs­rechtlich verpflichtet werden, Ladepunkte anzubieten. Koordi­nieren soll den Ausbau eine nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur.

Das Ausbauziel ist ehrgeizig. Gleichwohl: Viel wird von den Ausge­stal­tungen im Detail abhängen, auch von der auf S. 4 und 10 des Master­plans erwähnten Verein­fa­chung des Rechts­rahmens. Aufge­führt wird hier leider nur recht diffus eine Neure­gelung im Rahmen der anste­henden Novelle des EEG im nächsten Jahr. Diese ist auch dringend erfor­derlich: Aktuell befindet sich der Ladesäu­len­be­treiber nämlich in einer merkwürdig schizo­phrenen Situation: Für das EEG und das Strom­steu­er­recht ist er Lieferant und damit steuer­pflichtig bzw. muss EEG-Umlage abführen und den Melde­pflichten nach dem EEG nachkommen.Seit 2016 gilt er aber nicht mehr als Lieferant nach dem EnWG, so dass die dort geregelten Liefe­ran­ten­pflichten nicht gelten. Hier wäre eine Verein­fa­chung und Verein­heit­li­chung für den rechts­si­cheren Ausbau hilfreich.

Weiter möchte der Gesetz­geber das Miet– und Wohnungs­recht anpassen. Denn aktuell kann ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters keine Ladestation instal­lieren, auch können die anderen Mitei­gen­tümer in einer WEG–Gemeinschaft dem einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümer einen Strich durch die elektro­mobile Rechnung machen.Wer sich keine Ladestation bauen darf, kauft aber auch kein E‑Auto.

Nicht erwähnt ist leider die Abgrenzung von eigen­ver­sorgten Mengen von den Strom­mengen, die an Dritte geliefert werden: Fehler bei der Abgrenzung privi­le­gierter von nicht privi­le­gierter Mengen sind sankti­ons­be­wehrt und können schwer­wie­gende Folgen für die Privi­le­gierung haben. Dies erhöht die Bereit­schaft der privi­le­gierten Unter­nehmen natur­gemäß nicht, ihre Ladeinfra­struktur für Dritte zu öffnen. Hier sollte – und könnte – der Gesetz­geber pragma­tisch nachsteuern, um die bestehende und künftige private Infra­struktur für die Öffent­lichkeit nutzbar zu machen (Miriam Vollmer).

 

2019-12-10T14:51:42+01:0010. Dezember 2019|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Verkehr|

Emissi­ons­handel: Wie Doppel­be­las­tungen aus BEHG und TEHG vermieden werden sollen

Es ist ein Dilemma: Weil der nationale Emissi­ons­handel (nEHS) nach dem am 15. November 2019 verab­schie­deten Brennstoff–Emissionshandels Gesetz (BEHG) das In-Verkehr-Bringen von Brenn­stoffen wie Erdgas oder Benzin mit einer Abgabe­pflicht belegt, gibt es Überschnei­dungen mit dem europäi­schen Emissi­ons­handel, der die Abgabe­pflicht an die Emission von Treib­haus­gasen, also an die Verbrennung, knüpft. Um zu verhindern, dass die selben Emissionen, einmal in Form von zur Verbrennung bestimmtem Kohlen­stoff, einmal in bereits oxidierter Gestalt, doppelt erfasst werden, hat der Gesetz­geber in BEHG mehrere Regelungen eingefügt, die dies verhindern sollen.

In § 7 Abs. 5 BEHG ist bestimmt, dass Doppel­be­las­tungen zu vermeiden sind. Der Gesetz­geber stellt sich hier vor, dass der Betreiber der EU–emissionshandelspflichtigen Anlage seinem Liefe­ranten mithilfe seines Emissi­ons­be­richts nachweist, dass er den Brenn­stoff in einer ETS–Anlage verbrannt hat. Für diese Mengen sollen dann keine Zerti­fikate nach dem natio­nalen Emissi­ons­handel abgegeben werden. Das genaue Procedere soll die Bundes­re­gierung im Laufe des nächsten Jahres mit Hilfe einer Rechts­ver­ordnung regeln. Wie hierüber gegenüber der Behörde zu berichten ist, wird nach § 7 Abs. 4 Nummer 5 BEHG ebenfalls per Verordnung geregelt.

Viele Fälle können so sicherlich befrie­digend gelöst werden. In direkten Liefer­ver­hält­nissen wüsste der Brenn­stoff­lie­ferant, in welchem Verhältnis die von ihm gelie­ferten Mengen eigene Abgabe­pflichten nach dem BEHG auslösen, in welchem Verhältnis aber sein Abnehmer schon zum 30. April Emissi­ons­be­rech­ti­gungen nach dem TEHG abgeführt hat. Je komplexer sich die Liefer­be­zie­hungen darstellen und je mehr Anlagen und Unter­nehmen beteiligt sind, umso eher ergeben sich aber Gemenge­lagen, die insbe­sondere im Hinblick auf die Weitergabe entste­hender Kosten nicht trivial sind. Schließlich soll nur derjenige Kosten weiter­reichen können, dem sie auch entstehen.

Spürbar sind immerhin die Bemühungen der Bundes­re­gierung, Ungerech­tig­keiten im System zu vermeiden. § 11 Abs. 2 BEHG sieht eine Verordnung vor, die eine finan­zielle Kompen­sation für dieje­nigen Anlagen­be­treiber regeln soll, bei denen das erwähnte Procedere eines Abzugs von der Abgabe­pflicht nicht greift. Doch auch wenn die beiden angekün­digten Verord­nungen tatsächlich lückenlos Doppel­be­las­tungen vermeiden: Es bleibt ein erheb­licher Aufwand sowohl im Hinblick auf eine präzise Bericht­erstattung als auch bei den Nachweis­pflichten, die voraus­sichtlich mit einem Antrag auf finan­zielle Kompen­sation verbunden sein werden. Hier ist auf eine pragma­tische Vorge­hens­weise des Verord­nungs­gebers zu hoffen, der im besten Fall auf ohnehin vorlie­gende Daten zurück­greift, und Korrek­tur­mög­lich­keiten einräumen sollte, wenn diese Daten aus irgend­welchen Gründen die Realität nicht zutreffend abbilden (Miriam Vollmer).

2019-12-06T13:27:47+01:006. Dezember 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|