Das ging jetzt schnell: Der aktuelle Entwurf des EEG 2021

Heute am 23. September 2020 soll das Bundeskabinett über den Entwurf des EEG 2021 abstimmen. Die Bundesregierung meint es also offenbar wirklich ernst mit dem Plan, zum Jahresende fertig zu sein. Immerhin: Das federführende BMWi hat offenbar eine Reihe von Änderungsvorschlägen aufgenommen, um auch die Kritiker des ersten Referentenentwurfs vom 14. September 2020 mitzunehmen:

# Die Ausbauziele für Biogasanlagen wurden noch einmal angepasst, sie sollen aber vorwiegend als Back Up dienen, was Wirtschaftlichkeitsfragen aufwirft.

# Leider wird auch im neuen Entwurf der selbst verbrauchte eigenerzeugte PV-Strom nicht generell von der EEG-Umlage befreit. Dies würde auch vielen Quartiersprojekten sehr helfen und die dezentrale Energiewende endlich scharf schalten. Gleichwohl, die nun geplante Befreiung von Anlagenverbräuchen aus Anlagen mit immerhin <20 kW bei nur 10.000 kWh/a hilft zumindest in kleinen Projekten (die allerdings oft aus anderen Gründen nicht wirtschaftlich sind).

# Für die Quartiersprojekte ein Erfolg: Die Mieterstromvergütungssätze sollen angehoben werden.

# Die Ausschreibungspflicht für Aufdach-PV ab 100 kW soll nun doch erst ab 500 kW greifen. Das ist sinnvoll, der Aufwand würde vielen kleineren Projekten schaden.

# Auch bei der Änderung des § 51 EEG 2017, der bisher erst nach sechs Stunden negativen Strompreisen die Marktprämie auf null reduziert, kommt die Bundesregierung ihren Kritikern entgegen: Zuerst waren für noch nicht bezuschlagte neue Anlagen 15 Minuten geplant, nun eine Stunde. Für Bestandsanlagen bleibt es beim Status Quo.

Insgesamt gleichwohl: Das ist nicht das EEG, das die Republik braucht, will sie ihre Klimaziele wirklich erreichen. Gerade für Investitionen in dezentrale Projekte bietet dieser Entwurf auch nach den jüngsten Änderungen keine ausreichende Basis. Wichtig wäre neben der Befreiung des Eigenverbrauchs an EEG-Strom von der EEG-Umlage auch in größeren Projekten eine Neuregelung der Anlagenzusammenfassung (Miriam Vollmer).

Sie möchten mehr über das neue EEG 2021 wissen? Wir stellen am 27. Oktober 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr den dann aktuellen Entwurf vor. Programm und Anmeldung hier.

2020-09-23T11:32:10+02:0023. September 2020|Erneuerbare Energien, Strom|

Grundversorgungsausschreibungen – ein Vorschlag der FES

Das Energierecht ist schon seit vielen Jahren von einer geradezu furchterregenden Dynamik. Alles ändert sich ständig. Eine Konstante inmitten des Sturms stellt bislang aber die Grundversorgung dar: Umstritten war zwar viele Jahre, wie man in der Grundversorgung die Preise der Kostenentwicklung wirksam anpasst, aber nicht umstritten war die grundsätzliche Konstruktion: Wer in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden versorgt, ist der Grundversorger und jeder, der keinen Sonderkundenvertrag hat, wird von ihm beliefert. Dies ergibt sich aus § 36 EnWG. Die Details dieses ganz besonderen Lieferverhältnisses stehen in der StromGVV und der GasGVV.

Zwar fordern Behörden regelmäßig Verbraucher auf, doch nun endlich die Grundversorgung zu verlassen. Indes werden auch heute, mehr als 20 Jahre nach der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte, immer noch viele Verbraucher grundversorgt. Ob es sich durchweg um Kunden handelt, die nicht wissen, dass man auch günstiger Strom oder Gas beziehen kann? Dies mag es geben, aber angesichts der schieren Präsenz der Werbung von Energieversorgern ist es naheliegender, dass es sich vielfach schlicht um Kunden handelt, in deren Augen die Vorzüge der Grundversorgung den oft höheren Preis rechtfertigen.

Die höheren Preise und die damit verbundene Debatte um “Energiearmut” hat die Frierich-Ebert-Stiftung (FES) aber bereits 2019 zum Anlass genommen, eine Studie herauszugeben, ob die Grundversorgung nicht anders organisiert werden könnte. Dabei wollen die Autoren Jahn/Ecke die Grundversorgung nicht grundsätzlich abschaffen. Es soll auch weiter ein Versorgungsverhältnis geben, wenn ein Verbraucher keinen Vertrag abschließt oder sein Versorger ausfällt, etwa durch Insolvenz.

Die Autoren diskutieren, ob dem Problem der erhöhten Preise in der Grundversorgung möglicherweise durch eine Preiskontrolle beizukommen wäre, verwerfen dies aber. Statt dessen schlagen sie – wie wissenschaftlich bereits vor gut zehn Jahren einmal ohne Widerhall in der Praxis diskutiert – Ausschreibungen vor, die als marktnäheres Instrument den Vorteil des Wettbewerbs mit den Vorteilen einer erhöhten Systemeffizienz vereinen sollen. Kriterien sollten die günstigsten Verbraucherpreise sein, die Autoren schlagen aber auch vor, weitere, energiewendebezogene Ziele einzubeziehen. Ob das Instrument geeignet sei, sollen Tests in Musterregionen erweisen.

Was ist von dem Vorschlag zu halten? Bisher hat die Politik das Gutachten nicht aufgegriffen. Doch bedeutet das wirklich, dass die Politik den Vorschlag aus inhaltlichen Gründen nicht gutheißt? Möglicherweise sind die Ministerien aktuell nur zu beschäftigt, neben den Herausforderungen der Pandemie auch für Energiewirtschaft und energieintensive Industrie den Kohleausstieg, das neue EEG und die letzten Ausläufer des Atomausstiegs zu regeln. Es bleibt damit abzuwarten, wie eine nächste Bundesregierung die Sache sieht. Zu hoffen ist dabei, dass die durchaus gemischten Erfahrungen mit wettbewerblichen Instrumenten bei einer Neuregelung auch der Grundversorgung nicht vergessen würden. Denn Ausschreibungen mögen – wenn es gut läuft – zu marktnahen Ergebnissen führen, der oft steinige Weg bis zum Zuschlag ist oft alles andere als “marktnah”, oft bürokratisch und fast nie ohne umfangreiche Hilfestellungen möglich, wenn man etwa an Netzkonzessionsvergabe denkt. Und ob die Grundversorgungstarife wirklich niedriger wären, würde ausgeschrieben, steht in den Sternen, denn so attraktiv ist ein Produkt, bei dem man sich den Kunden und die Vertragsbedingungen nicht aussuchen kann, dann am Ende oft auch nicht (Miriam Vollmer).

2020-09-22T09:45:09+02:0021. September 2020|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|

Die besAR im (wahrscheinlich) nächsten EEG

Das wahrscheinlich nächste EEG (hier der Referententwurf) mag nicht der große Wurf sein, auf den alle warten. Aber immerhin: Es ist eine Regelung, die einige der drängenderen Probleme zumindest kurzfristig löst, wie etwa das Auslaufen der ersten EEG-Anlagen Ende des Jahres. Ähnlich sieht es bei den Regelungen rund um die besondere Ausgleichsregelung (besAR) in den §§ 63ff. EEG aus: Hier besteht akuter Handlungsbedarf, denn 2020 läuft coronabedingt bei vielen Unternehmen so anders als andere Jahre, dass sie die Schwellenwerte unterschreiten, die erforderlich sind, um die begrenzte EEG-Umlage nach den aktuellen Regelungen auch 2022 beanspruchen zu können. Zudem soll auch insgesamt der Regelungsbestand glattgezogen werden, um Kollateralschäden aufgrund der sinkenden EEG-Umlage zu vermeiden. Der Referentenwurf sieht hierzu konkret Folgendes vor:

# Der Schwellenwert für die Stromkostenintensität in § 64 Abs. 1 S. 1 EEG von 14% sinkt bis 2025 jedes Jahr jeweils um 1%.

# Im § 64 Abs. 2 EEG wird nicht mehr differenziert: Künftig wird für die 1 GWh übersteigende Strommenge auch bei einer geringeren Stromkostenintensität als 17% der Bruttowertschöpfung durchweg auf 15% der EEG-Umlage begrenzt.

# Für die Antragstellung sind Nachweiserleichterungen vorgesehen.

# Für die coronabedingten Stromverbrauchsausfälle soll es eine Neuregelung im neugefassten § 103 EEG geben. Hiernach soll es für die Stromkostenintensität für die Jahre 2022 bis 2024 nur auf zwei der drei letzten Geschäftsjahre ankommen, Unternehmen könnten also das für viele schwierige Jahr 2020 (oder ein anderes Jahr) streichen. Für das Antragsjahr 2022 darf beim Stromverbrauch statt auf 2020 auch auf 2019 abgestellt werden.

# Natürlich stehen die Regelungen unter einem beihilferechtlichen Genehmigunsvorbehalt, denn nach der Deckelung der EE-Umlage sind nicht nur die Zahlungen an die Anlagenbetreiber, sondern auch die Erleichterungen für Berechtigte nach der besAR Beihilfen, die die Europäische Kommission notifizieren muss.

Immerhin: Wer dieses Jahr einen jähen Einbruch erlebt, kann nach diesem Entwurf etwas zuversichtlicher in die nächsten Jahre schauen. Auch die Anpassung der Stromkostenintensität ist sinnvoll. Gleichwohl, auch hier gilt: Das über die Jahre und Reformen arg zerklüftete System könnte es vertragen, noch einmal ganz neu gedacht zu werden. Vorschläge gibt es viele, bis hin zur kompletten Abschaffung des heutigen Umlagesystems (Miriam Vollmer).

2020-09-15T20:26:32+02:0015. September 2020|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|