Das Aus für Gorleben als atomares Endlager

In 2 Jahren soll nach aktueller Planung in Deutschland der letzte Kernreaktor vom Netz gehen. Für 1900 Behälter mit atomarem Abfall (ca. 27.000 Kubikmeter) muss dann ein sicheres Endlager gefunden werden. Die aktuell verwendeten Schutzbehälter sind nur für eine Haltbarkeit von 100 Jahren ausgelegt und die derzeit bestehenden Zwischenlager sind eben auch nur eine Zwischenlösung.

Das weiß man natürlich schon länger und sucht daher bereits seit dem Jahr 1972 nach einem geeigneten Endlagerstandort. Die deutsche Suche ist dabei zumindest begrifflich im Bewusstsein der Öffentlichkeit eng verknüpft mit dem Ortsnamen Gorleben, wo ein 14 Kilometer langer und bis zu 4 km breiter unterirdischer Salzstock seit 1979 auf seine Eignung als Endlager untersucht wird. Salz besitzt eine gute Abschirmwirkung gegen radioaktive Strahlung. Der Auswahl von Gorleben haftet dabei allerdings seit langem auch der Vorwurf an, eher aus politischen denn aus geologischen Gründen getroffen worden zu sein. Die Gegend ist dünn besiedelt und lag damals im „Zonenrandgebiet“ – also dicht an der Grenze zur DDR.

Rechtsgrundlage zur Regelung der Standortsuche und Auswahl ist das „Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle“ (StandAG). Und hiernach ist der Salzstock Gorleben nun wohl als ungeeignet vom Tisch. Dies bescheinigt zumindest die aktuelle „Zusammenfassung existierender Studien und Ergebnisse gemäß § 22 bis 24 Stand AG im Rahmen der Ermittlung von Teilgebieten gemäß § 13 Stand AG“ der Bundesgesellschaft für Endlagerung vom 28.98.2020.
Die Wahl will sorgfältig getroffen sein, denn das 300 Meter unter der Erdoberfläche eingelagerte Material wäre im Zweifel nicht mehr rückholbar. Als besonders problematisch und letztendliches Ausschlusskriterium erwies sich dabei offenbar der geologische Umstand, dass das Kriterium „Schutz des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches“ als nicht ausreichend erfüllt angesehen wurde. Erforderlich wäre eine Überdeckung des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches mit grundwasserhemmenden Gesteinen – denn Salz hält zwar der Radioaktivität stand, löst sich aber bei Kontakt mit Wasser auf. Eindringendes Wasser war bekanntlich auch eines der Probleme beim gescheiterten „Versuchsendlager“ im ehemaligen Salzbergwerk Asse II. Laut Untersuchungsergebnis steht die Gorlebener Salzstruktur in Kontakt mit quartären Ablagerungen, wodurch „eine potenzielle hydraulische Wirksamkeit für den einschlusswirksamen Gebirgsbereich bzw. das identifizierte Gebiet sehr wahrscheinlich“ sei. Des Weiteren seien „Nachweise zu Störungen innerhalb des identifizierten Gebietes vorhanden“. Auf Basis der Anwendung der geowissenschaftliche Abwägungskriterien gemäß § 24 StandAG erfolgte die zusammenfassende Bewertung des identifizierten Gebietes Gorleben-Rambow mit „nicht günstig“.

Der Salzstock Gorleben ist insoweit nach den geowissenschaftlichen Abwägungskriterien gemäß § 24 StandAG kein Teilgebiet und scheidet daher gemäß § 36 Abs. 1 Satz 5 Nr.1 StandAG, aus dem Verfahren ausscheidet. Der wird daher bei den weiteren Arbeiten der BGE zu den Vorschlägen über die Standortregionen nicht mehr betrachtet. (Christian Dümke)

2020-10-01T18:58:46+02:001. Oktober 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Werbung mit Regionalstrom (OLG Schleswig, 6 U 16/19)

Strom ist nicht gleich Strom. Gerade bei einem im Grunde homogenen Produkt schauen viele Kunden auf die Umstände der Erzeugung. Deswegen sind Werbeaussagen wie “grün” besonders wirksam. Mit einem Versorger, der “grünen Regionalstrom” anbot, hat sich nun das OLG Schleswig (OLG Schleswig, Urteil vom 03.09.2020 – 6 U 16/19) beschäftigt und eine etwas überraschende Entscheidung getroffen.

Grundlage der Entscheidung war das Irreführungsverbot in §§ 8 Abs. 1, 3 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Das OLG sah – nach erstinstanzlich abweisender Entscheidung – den Verbraucher irregeführt, weil die einspeisenden Anlagen zu weit vom Verbraucher entfernt seien. Und zum anderen, weil der Verbraucher annehmen würde, der Strom sei physikalisch regional und grün, was natürlich schon deswegen nicht stimmt, weil Strom sich stets den kürzesten Weg bahnt, und zwar bilanziell, aber nicht tatsächlich grüner Strom geliefert wird. Insbesondere im letzten Punkt ist die Annahme, der Verbraucher würde eine wie auch immer geartete Direktlieferung annehmen, einigermaßen weit hergeholt. Schließlich wissen Verbraucher normalerweise, dass es in Deutschland ein Stromnetz gibt und nicht Batterien hin- und hergeschickt werden, selbst wenn ein Slogan lautet: Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose.

In Hinblick auf die Entfernung zwischen Verbraucher und Erzeuger ist die Entscheidung besser nachvollziehbar. Denn wenn Regionalität nach den Kriterien des Regionalnachweisregisters definiert maximal 50 km bedeutet, sind 100 km eben möglicherweise 50% zu viel, wenn das nicht ganz deutlich wird. Allerdings: Im fraglichen Zeitpunkt war das Register noch gar nicht Betrieb, so dass es auch keine Vorstellungen des Verbrauchers beeinflussen konnte.

Um so bedauerlicher ist, dass keine Revision zugelassen wurde. Aus unserer Sicht unterschätzt die Entscheidung den Verbraucher. Versorger sollten die Entscheidung aber zum Anlass nehmen, die eigenen Unterlagen kritisch zu betrachten (Miriam Vollmer).

2020-09-29T19:16:29+02:0029. September 2020|Strom, Wettbewerbsrecht|

Beihilfen für Hinkley Point C (EuGH v. 11.09.2020, C‑594/18 P)

Die Geschichte selbst ist schnell erzählt: Großbritannien, damals noch Mitgliedstaat der EU, wünschte sich ein Atomkraftwerk. Freunde der Kernkraft werden auch in Deutschland nicht müde zu erzählen, wie günstig Strom aus Atomkraftwerken sei. Danach hätten sich Unternehmen quasi darum schlagen müssen, das Kraftwerk zu bauen. Tatsächlich fand sich der künftige Betreiber des Kraftwerks Hinkley Point C in Somerset, das französisch-chinesische Unternehmen NBB (ein Konsortium, zu dem die EdF gehört), aber nur dann zum Bau bereit, wenn der Staat auf den Marktpreis für Strom kräftig draufzahlte: 92,25 Pfund pro MWh plus Inflationsausgleich soll UK für 35 Jahre im Rahmen eines „Contract for Difference“ garantieren, also die (erhebliche) Differenz zwischen Marktpreis und garantierter Vergütung zahlen. Sofern das Kraftwerk vorzeitig abgeschaltet wird, soll UK eine hohe Ausgleichszahlung leisten. Außerdem soll UK eine Kreditgarantie übernehmen.

Für dieses teure Paket brauchte UK die Notifikation der Europäischen Kommission nach Art. 107 AEUV ff.. Diese erhielt UK auch, und zwar am 8. Oktober 2014 (Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission). Hiergegen klagte das atomstromfreie Österreich. Das Europäische Gericht (EuG) wies die Klage aber mit Urteil vom 12. Juli 2018 ab (T-356/15).

Nun hat am 22. September 2020 auch die zweite und letzte Instanz, der EuGH, die Klage der Österreicher abgewiesen. UK hätte auch als Mitgliedstaat Hinkley Point so üppig unterstützen dürfen wie geplant. Nun ist UK bekanntlich ausgetreten. Die Entscheidung trotzdem interessant. Denn der EuGH stellt einige Punkte klar, die auch für andere Entscheidungne relevant sein können. So führt er aus, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sein müssen, und die Handelsbedingungen nicht in einem Maße verändern dürfen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Aber dass Beihilfen einem gemeinsamen Interesse dienen, ist nicht nötig. Zwar gelten die Regeln für die Beihilfenaufsicht auch für die Kernkraft. Aber im Rahmen der Prüfung, ob eine zulässige Beihilfe vorliegt, findet keine “ökologische” Bewertung statt: Jeder Mitgliedstaat darf seinen Energiemix frei wählen (Miriam Vollmer).

 

2020-09-25T15:16:29+02:0025. September 2020|Energiepolitik, Strom|