Anstehend: Verschärfung auch im Emissionshandel

Nach der Novelle ist vor der Novelle: Die neue Handelsperiode des Emissionshandels läuft seit drei Monaten. Doch die Vorbereitungen, das System weiterzuentwickeln, sind schon in vollem Gange. Diese Dynamik ist dem Emissionshandel immanent: Er zielt ja nicht auf einen statischen Zustand ab, sondern auf immer weitere Reduzierungen der CO2-Emissionen.

Ganz konkret geht es um den Plan eines ehrgeizigeren EU-Einsparziels bis 2030 von 55% gegenüber 1990. Bis jetzt hatte die EU nur 40% im Visier. Damit stellt sich nun die Frage, wie diese zusätzlichen 15% Einsparung erreicht werden sollen. Zwar ist hier nicht nur der Sektor der stationären Anlagen aus Industrie und Energiewirtschaft gefragt, sondern auch Verkehr und Gebäude. Doch auch der Emissionshandel wird betroffen sein. Zwar ist mit konkreten Vorschlägen der Kommission erst im Frühsommer zu rechnen, gleichwohl lohnt sich ein Blick auf die Rückmeldungen auf die Konsultation der Europäischen Kommission, mit der diese vom November 2020 bis Februar 2021 ein Meinungsbild der Stakeholder eingeholt hat. Satte 262 Beiträge wurden eingereicht und sind auf der Seite der Kommission einsehbar.

Die Beiträge verteilen sich auf fast alle Themen, die überhaupt mit Emissionen und den Maßnahmen zu ihrer Reduzierung zu tun haben. Bezogen auf den Emissionshandel wird schon aus dem initialen Kommissionsdokument deutlich, dass auffallend viel über die Marktstabilitätsreserve (MSR) diskutiert wird (hierzu auch hier). Dieses Instrument soll bekanntlich Preisausschläge nach unten, aber auch nach oben, regulieren, indem außerhalb eines als akzeptabel geltenden Korridors von Zertifikaten im Umlauf entweder 24% der Zertifikatmenge aus dem Vorjahr eingelagert oder zusätzlich auf den Markt gebracht werden.

Kohlekraftwerk, Kohleenergie, Windrand, Windenergie

Kritisiert wird, dass die MSR erst bei einem schon recht niedrigen Preisniveau greift. Vorgeschlagen wird deswegen, den Korridor für die Umlaufmengen zu verschieben und so die Preise effektiv zu erhöhen. Mit anderen Worten: Die Kosten für die Produktion emissionshandelspflichtig erzeugter Waren steigen.

Entsprechend machen viele Beiträge darauf aufmerksam, dass die Verteuerung der europäischen Produktion eine Fortsetzung der Privilegien der abwanderungsbedrohten Industrie nahelegt. Zumindest einige Stimmen machen sich spürbar Sorgen, dass nach Umsetzung der Pläne für eine CO2-Grenzsteuer die Zuteilungsprivilegien entfallen könnten.

Nachdem die Kommission die MSR ja selbst ins Spiel gebracht hat, ist es wahrscheinlich, dass hier auch angesetzt wird. Dies würde nur kleinere Änderungen des Regelwerks der 4. Handelsperiode erfordern, vor allem würde die Menge geändert, ab der Zertifikate aus dem Umlauf genommen werden, und auch die abgesaugte Menge würde erhöht. Ob diese Mehrbelastung durch eine faktische Erhöhung des CO2-Mindestpreises durch Erleichterungen flankiert würde, hängt vermutlich nicht ganz unwesentlich von den Fortschritten bei einer CO2-Grenzsteuer ab. Das heißt: Noch ist viel offen. Klar ist nur, dass die Mengen künftig sinken, die Preise steigen und Unternehmen ihre Dekarbonisierung vorantreiben müssen. Aber das wussten sie ja auch schon vorher (Miriam Vollmer).

2021-03-26T21:31:08+01:0026. März 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Das GASAG-Urteil des BGH: Rekommunalisierung am Ende?

Das Land Berlin hat in letzter Instanz vorm Bundesgerichtshof (BGH) den Rechtsstreit um das Berliner Gasnetz verloren (wir berichteten gestern). Das Gasnetz hier in Berlin wird also auch zukünftig die GASAG betreiben.

Nun scheitern nicht ganz wenige Städte beim Versuch, den Zuschlag für das Energienetzbetrieb an eigene, kommunale Unternehmen zu vergeben. Doch die Entscheidung des BGH ist für die Kommunalwirtschaft besonders schmerzhaft: Das BGH hat nämlich nicht wegen handwerklicher Fehler das Verfahren aufgehoben, sondern die Vergabe an den Landesbetrieb für rechtswidrig erklärt, weil der nicht ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig sei. Der Landesbetrieb ist nämlich ganz neu, er hat bisher weder die Strukturen noch das Personal der bisherigen Netzbetreiberin. Er hätte diese Strukturen erst dann aufgebaut, wenn er den Zuschlag bekommen hätte. Alles andere wäre ja auch das reine finanzielle Harakiri: Die alte Netzkonzession endete an sich Silvester 2013, seitdem hängt das Verfahren vor Gericht. Das Land hätte also, denkt man dieses Argument, einen voll ausgerüsteten Betrieb über acht Jahre ohne Einnahmen unterhalten müssen, um gemessen an diesem Maßstab “wirtschaftlich leistungsfähig” zu sein.

Berliner Dom, Berlin, Stadt, Spree, Licht, Abend

Natürlich kann Berlin das nicht. Natürlich kann das auch keine andere Gemeinde. Es wäre wohl auch mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung gar nicht vereinbar. Das aber heißt: Gemeinden, die ihr Strom- oder Gasnetz nicht schon selbst betreiben, können faktisch kaum ein eigenes kommunales Unternehmen gründen, das leistungsfähig genug ist, sich im Konzessionsverfahren durchzusetzen. Sie brauchen immer mindestens einen erfahrenen Partner, der schon andernorts Netze betreibt.

Das ist eine schlechte Nachricht nicht nur für die Städte selbst. Die sogenannte “Rekommunalisierung”, die auf den Betrieb der Energienetze durch städtische Gesellschaften abzielt, ist keineswegs ein reines Prestigeprojekt von Bürgermeister*innen und eitlen Lokalpolitiker*innen. Zum einen ist der Netzbetrieb lukrativ. Bleibt das Geld in der Stadt, wird es von einer städtischen Gesellschaft entweder in der Stadt investiert und finanziert die örtliche Energiewende. Oder wird an die Stadt ausgeschüttet und verschafft den oft klammen Kommunen Spielräume für soziale oder kulturelle Aufgaben. Aber hier geht es nicht nur um Geld. Kommunale Energieversorgung kann sehr unterschiedlich aussehen. Natürlich gibt es auch viele Unternehmen in privater Hand, die die Energiewende klug moderieren. Aber nur dann, wenn die Netze vor Ort von kommunalen Unternehmen betrieben werden, wird der Betrieb durch gewählte Vertreter*innen kontrolliert und seine Eckpfeiler vor Ort demokratisch legitimiert entschieden, und zwar nicht vermittelt durch Aktionär*innen, sondern durch die Bürgerinnen und Bürger selbst, die die Mehrheiten vor Ort bestimmen. Dass das nun so erschwert wird, ist auch in Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG mehr als bedauerlich (Miriam Vollmer).

2021-03-16T19:00:21+01:0016. März 2021|Energiepolitik, Gas, Strom|

Paukenschlag aus Münster: Was an der Markterklärung des BSI nicht stimmt

Ein Paukenschlag aus Münster: Das OVG NRW hat mit – unanfechtbarem – Beschluss vom 4. März (Az.: 8 21 B 1162/20) das Smart-Meter-Roll-Out erst einmal gestoppt. Die Markterklärung des Bundesamts für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) aus dem Januar 2020 sei höchstwahrscheinlich rechtswidrig.

Worum geht es eigentlich?

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zielt darauf ab, die heute verwendeten Stromzähler bis 2032 durch sog. “intelligente Messeinrichtungen”, Smart-Meter-Gateways, zu ersetzen, die digitale und mit dem Internet verbundene automatische Kommunikationsschnittstellen sein sollen. Als das Gesetz erlassen wurde, gab es diese Messsysteme aber noch gar nicht. Deswegen sollten die Messstellenbetreiber erst zum Einbau dieser modernen Einrichtungen verpflichtet werden, wenn es mindestens drei Unternehmne zertifizierte Smart-Meter-Gateways anbieten, was das BSI per Allgemeinverfügung feststellen sollte (hierzu ein älterer Beitrag aus 2018).

Um diese deutlich später als erwartet am 31.01.2020 ergangene Allgemeinverfügung, genannt “Markterklärung” dreht sich das nun spektakulär entschiedene Eilverfahren.

Warum hält das OVG Münster die Markterklärung für rechtswidrig?

Laut OVG Münster liegen die Voraussetzungen für die Markterklärung nicht vor. Sie sei vorschnell ergangen. Die laut Allgemeinverfügung verfügbaren drei Messsysteme seien nicht nach § 24 MsbG zertifiziert und sie seien auch nicht zertifizierbar. Die Anforderungen des § 22 MsbG seien nämlich nicht erfüllt, weil die erforderliche Interoperabilität der intelligenten Messsysteme nicht vorliegt. Das hatte das BSI nicht etwa übersehen. Die Behörde hatte vielmehr – möglicherweise, um überhaupt endlich Messsysteme zulassen zu können? – eine eigene technische Richtlinie mit dem schönen Namen “Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1” erlassen, anhand derer sie geprüft und für ausreichend sicher erklärt hatte. Das reichte dem OVG Münster aber nicht, denn Behörden sind nicht befugt, in untergesetzlichen Technischen Richtlinien von den gesetzlichen Vorgaben einfach abzuweichen. Trommel, Batterie, Leben, Karte, Verstärker, Musik

Was bedeutet diese Entscheidung?

Der Beschluss ist im Eilverfahren ergangen. Eilentscheidungen sind – anders als viele glauben – nicht etwa “besonders schnelle Urteile”. Es handelt sich vielmehr um Regelungen für den manchmal erheblichen Zeitraum bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung einer Frage. Hier bedeutet das also: Am Verwaltungsgericht (VG) Köln sind aktuell eine Vielzahl von Klagen gegen die Markterklärung anhängig. Es ist gut möglich, dass es noch Jahre dauert, bis sie rechtskräftig entschieden worden sind. Der Weg durch die Instanzen ist regelmäßig lang.

Für diesen Zeitraum ist die Markterklärung nun erst einmal nicht mehr verbindlich. Das BSI hatte in der Markterklärung deren sofortige Vollziehung angeordnet. Nachdem das OVG Münster die aufschiebende Wirkung der anhängigen Hauptsacheklage wiederhergestellt hat, dürfen Messstellenbetreiber also erst einmal weiter andere Messeinrichtungen verwenden als nur die in der Markterklärung genannten. Da auch eher nicht anzunehmen ist, dass das OVG Münster im Hauptsacheverfahren seine Ansicht über die Markterklärung ändern wird, sind BSI und die Anbieter der offenbar vorschnell zugelassenen Messsysteme nun aufgerufen, eine gesetzeskonforme Zulassungslage zu schaffen.

Oder der Gesetzgeber denkt noch einmal darüber nach, ob das MsBG wirklich eine so gut Idee war wie ursprünglich angenommen (Miriam Vollmer).

2021-03-09T19:21:03+01:009. März 2021|Digitales, Gas, Strom, Verwaltungsrecht|