Texanische Stromknappheit und das Risiko variabler Tarife

Die Stromwirtschaft des US-Bundesstaates Texas hat in den letzten Tagen die Aufmerksamkeit der Welt auf sich gezogen. Ein extremer Winter- und Kälteeinbruch hatte zunächst weite Teile der Stromerzeugung lahmgelegt und die texanischen Letztverbraucher im Dunkeln und Kalten sitzengelassen. Aber auch diejenigen, die noch Strom geliefert bekamen stehen jetzt wohl oft vor einem Problem, dass deutschen Haushaltskunden unbekannt ist – der (knappe) Strom wurde plötzlich zu extremen Preisen geliefert. Es gab Preissteigerungen von 10.000 % und produzierten Schlagzeilen wie etwa „5000 Dollar für fünf Tage Strom“. Aber wie kann das sein?

Im extrem deregulierten texanischen Energiemarkt ist es zulässig mit Haushaltskunden Stromlieferverträge abzuschließen, die keinen fest vereinbarten Lieferpreis enthalten, sondern sich nach den aktuellen Großhandelspreisen für Strom bestimmen. In Zeiten von texanischen Stromüberschüssen ein verlockendes Modell. Teilweise wurde der Strom in lastschwachen Zeiten sogar verschenkt. „Gratisstrom für alle“ frohlockte der Spiegel im Jahr 2015. Das gleiche Modell kann bei extremer Stromknappheit allerdings zur Kostenfalle werden. Ein Versorger soll seine Kunden sogar noch im Vorfeld gewarnt und Ihnen einen Wechsel empfohlen haben – in einigen Fällen offenbar vergeblich. In der texanischen Politik wird derzeit diskutiert, ob die Kunden tatsächlich auf diesen Kosten sitzenbleiben sollen oder der Staat einspringen müsse.

Texas ist flächenmäßig fast doppelt so groß wie Deutschland und produziert in normalen Zeiten mehr Strom als jeder andere US-Bundesstaat. Fast 30 % der Erzeugung stammen aus Windkraft. Das texanische Verbundnetz ist nicht mit den übrigen Stromnetzen in den USA synchronisiert. Stromimporte aus Nachbarstaaten sind daher in Notfällen nicht möglich. Eine vergleichbare Notlage gab es bereits im Jahr 2011.

In Deutschland können derartige Preisschwankungen die Haushaltskunden nicht treffen. Tarife mit variablem, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht feststehenden Preis können hier nicht angeboten werden, Preisänderungen muss der Stromversorger mit ausreichend zeitlichem Vorlauf den Kunden ankündigen.
(Christian Dümke)

2021-02-22T19:00:24+01:0022. Februar 2021|Allgemein, Strom|

Wann ist Erzeugung dezentral?

Der § 18 der StromNEV gewährt bei Einspeisung ins Niederspannungs- oder ins Mittelspannungsnetz ein Entgelt für den einspeisenden Anlagenbetreiber, weil die Übertragungsnetze entlastet werden. Doch wann ist eine Anlage eine solche dezentrale Erzeugungsanlage? Hierzu hat sich der BGH am 27.10.2020 (Az.: EnVR 70/19) geäußert.

In der Entscheidung geht es um Block E des Kraftwerks Westfalen mit stattlichen 764 MW Leistung. Der Block wurde 2014 in Betrieb genommen und war zunächst nur ans 380-kV-Höchstspannungsnetz angeschlossen. Erst 2016 kam ein zusätzlicher Anschluss ans 110-kV-Hochspannungsverteilernetz der Netzbetreiberin und Antragsgegnerin im Verfahren hinzu. Seitdem speist der Block E in mehr als 90% der Betriebsstunden ins Hochspannungsnetz, gleichzeitig findet stets eine Mindesteinspeisung von 50 MW ins Übertragungsnetz statt.

Die Netzbetreiberin verweigerte der Kraftwerksbetreiberin ab Januar 2017 die Entgelte für vermiedene Netzentgelte für 2.117 GWh, die diese ins Verteilnetz eingespeist hatte. Darauf regte die Kraftwerksbetreiberin ein Missbrauchsverfahren bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) an, das diese ablehnte. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Kraftwerksbetreiberin. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, nun hat auch der BGH die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Wie schon das OLG Düsseldorf betrachtet auch der BGH Kraftwerke, die auch ins Übertragungsnetz einspeisen, nicht als dezentrale Erzeugungsanlage. Es sei erforderlich, dass eine Anlage ausschließlich ans Verteilnetz angeschlossen sei. Denn die Netzkosten durch Ausbauvermeidung sinken nur, wenn ausschließlich das Verteilnetz genutzt wird. Zudem beruhe § 18 StromNEV auf einer generalisierten Fiktion, so dass der Vortrag, die Netzentlastung finde tatsächlich statt, den BGH nicht überzeugt. Auch systematische HInweise auf ältere Normversionen überzeugten den BGH ebenso wenig wie Vertrauensschutz, weil 2016 für einige Monate vermiedenes Netzentgelt gezahlt wurde.

Im Ergebnis bleibt es dabei: Dezentrale Erzeugungsanlagen dürfen nur an eine Netzebene angeschlossen sein (Miriam Vollmer)

2021-02-19T19:39:05+01:0019. Februar 2021|BNetzA, Strom|

Strom ohne Vertrag: OLG Düsseldorf, I-27U 19/19

Über mehrere Jahre hatte ein Landwirt aus NRW Strom in Niederspannung für seinen Schweinestall bezogen. Einen Stromliefervertrag aber gab es nicht.

Wäre der Landwirt nun ein ganz normaler Haushaltskunde gewesen, so wäre die Sache klar: Nach § 36 Abs. 1 EnWG wäre er Kunde des örtlichen Grundversorgers geworden und geblieben. Doch ein Landwirt ist nach § 3 Nr. 22 EnWG nur dann ein Haushaltskunde, wenn er weniger als 10.000 kWh pro Jahr bezieht. Dies traf hier nicht zu.

Zwar gibt es auch für gewerbliche bzw. landwirtschaftliche Abnehmer einen “geborenen” Versorger, wenn es keinen anderen Vertrag gibt: Nach § 38 Abs. 1 EnWG ist in diesem Fall der Grundversorger zuständig und wird auch ohne ausdrücklichen Vertrag Vertragspartner. Doch § 38 Abs. 2 S. 1 EnWG bestimmt, dass dieses Vertragsverhältnis nach drei Monaten endet. Da hier über Jahre bezogen wurde, stellte sich der Bauer auf den Standpunkt, er müsse den bezogenen Strom nun gar nicht bezahlen, denn einen Energieversorger gäbe es ja nicht und der Netzbetreiber sei wegen der Entflechtung von Netz und Vertrieb nach § 6 EnWG ff. per definitionem kein Stromlieferant.

Das LG Dortmund gab dem Landwirt hierbei recht. Das OLG Düsseldorf hob diese Entscheidung nun aber auf. Mit Grundurteil vom 10. Februar 2021 (I-27 U 19/19, bisher nur PM) sprach es den Anspruch auf Bezahlung des bezogenen Stroms dem Netzbetreiber zu, der diese Energie schließlich auch beschafft, bezahlt und faktisch geliefert hat. Grundlage sei nicht das EnWG, sondern die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Netzbetreiber hätte im Interesse des Landwirts dessen Geschäft, nämlich die Stromlieferung, vorgenommen und könnte sich seine Aufwendungen nach § 683 BGB deswegen ersetzen lassen. Wegen des grundsätzlichen Charakters dieser Rechtsfrage ließ das OLG aber die Revision zu

Was bedeutet das nun für die Praxis? Zunächst ist sicher abzuwarten, was der BGH sagt. Doch gerade örtliche Grundversorger sollten bei Unternehmen, die keinen ausdrücklichen Vertrag haben genau hinschauen: Vielfach wird angenommen, dass diese vertragslosen Unternehmen dann, wenn auch nach drei Monaten kein Vertrag vorliegt, analog § 36 EnWG Kunden des Grundversorgers werden. Hält sich die OLG-Entscheidung, stimmt das nicht, Versorger wäre dann der Netzbetreiber. Dies hätte u. U. weitreichende Konsequenzen (Miriam Vollmer)

 

2021-02-12T19:57:14+01:0012. Februar 2021|Gas, Strom, Vertrieb|