4. Handelsperiode: Der CSCF beträgt künftig null!

Die 4. Handelsperiode des EU-Emissionshandels läuft nunmehr seit Januar. Aber mit den Zuteilungen lassen die Behörden sich Zeit. Zwar haben die Betreiber schon im Juni 2019 ihre Zuteilungsanträge gestellt. Doch noch immer gibt es keine Zuteilungsbescheide und erst recht keine Ausschüttungen von Emissionsberechtigungen. Verantwortlich für diese Verzögerung ist aber nicht die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) in Berlin, die die Bescheide erlässt. Sondern die Europäische Kommission, die in einem ersten Schritt mit Beschluss vom 12. März 2021 die Benchmarks erlassen hat (Sie finden Sie hier), die sich aus den Meldungen der Anlagenbetreiber ergeben haben sollen.

Nun hat die Kommission wieder von sich hören lassen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2021 hat sie den CSCF, die sektorübergreifende anteilige Kürzung bei Überschreitung der maximalen Gesamtsumme der zuzuteilenden Zertifikate um mehr als die Reserve von 3%, auf “null” festgesetzt. Anders als in bisher allen Handelsperioden bleibt es also bei der Kürzung, die aus dem Zusammenspiel von Benchmarks auf Basis best verfügbarer Techniken und der generellen Verringerung des Budgets um 2,2% pro Jahr resultiert. Für die Anlagen, die weder als abwanderungsbedroht gelten, noch Fernwärme erzeugen, soll es ab 2026 ein Phase Out bei der kostenlosen Zuteilung geben.

Mit dieser Entscheidung entfällt ein in der Vergangenheit stetiger Quell rechtlicher Unsicherheit: In allen drei bisherigen Handelsperioden war die anteilige Kürzung zur Budgetsicherung der Höhe und teilweise auch dem Grunde nach umstritten. Diese Schlachten rund um die Frage, welche Zuteilungen eigentlich in welcher Höhe eingeflossen sind. Ob die berechnende Behörde sich nicht schon rein arithmetisch verrechnet hat und ob sie ihren Berechnungsgang nicht vollständig hätte offen legen müssen. Welche Privilegierungen (“Early Action” – erinnern Sie sich noch?) aus sozusagen grauer Vorzeit auf welche späteren Kürzungen noch anwendbar sind. Und ob Anlagen überhaupt in die richtige Kategorie einsortiert wurden oder vielleicht Kürzungen gar nicht unterfallen.

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Damit dürften nun die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuteilung vorliegen. Nun muss “nur” noch vollzogen werden. Wir sind also gespannt, wann die Bescheide bei den Betreibern eingehen. Da die Urlaubszeit vor der Tür steht, sollten Unternehmen darauf achten, dass auch in den Sommerferien in jedem Fall schnell analysiert werden kann, ob Widerspruch eingelegt werden muss, da hierfür eine Monatsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO gilt.

Immerhin: Mit der anteiligen Kürzung, dem ungeliebten CSCF, erübrigt sich für viele Unternehmen der Gang ins Widerspruchsverfahren. Doch dort, wo individuelle Zuteilungsvoraussetzungen im Streit stehen, wird der Emissionshandel auch künftig die Gerichte beschäftigen (Miriam Vollmer).

 

 

Wer ist Kraftwerksbetreiber: Zu LG Duisburg v. 22.01.2021 (7 O 107/19)

Sich aus einem eigenen Kraftwerk mit Strom zu versorgen, war in der Vergangenheit wirtschaftlich extrem attraktiv, unter anderem, weil keine EEG-Umlage abgeführt werden musste. Das ist zwar heute nicht mehr ganz so: Auch für eigenerzeugte Stromverbräuche fällt EEG-Umlage an. Doch die Eigenerzeugung genießt nach wie vor Privilegien, so dass die Frage, wann ein Unternehmen Betreiber eines Kraftwerks ist und sich aus dieser Anlage selbst versorgen kann, aktuell bleibt. In diesen Themenkreis gehört eine Entscheidung des LG Duisburg vom 22. Januar 2021 (7 O 107/19). In dieser Entscheidung geht es um ein Scheibenpachtmodell, also einen Pachtvertrag über Teilkapazitäten eines Kraftwerks, verbunden mit der Betriebsführung durch den Verpächter (hier erläutert).

Geklagt hatte der Übertragungsnetzbetreiber. Beklagte ist ein Unternehmen, das einem anderen Unternehmen, hier streitverkündet, eine Scheibe eines Kraftwerks verpachtet hatte. Deswegen hatte die Beklagte 2017, als auch für Eigenversorger und Scheibenpächter Meldungen an die Übertragungsnetzbetreiber abgeben werden sollten, mitgeteilt, die Streitverkündete sei Eigenversorgerin, die Beklagte mithin nicht Lieferantin von Strom, sondern nur Betriebsführerin.

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Die klagende Übertragungsnetzbetreiberin sah das anders. Ihrer Ansicht nach lag weder eine privilegierte Eigenerzeugung vor, noch ein Fall der sog. “Amnestieregel”, dem § 104 Abs. 4 EEG 2017. Sie forderte die Beklagte deswegen auf, die nach Ansicht der Übertragsungsnetzbetreiberin gelieferten und deswegen umlagepflichtigen Strommengen zu melden, um EEG-Umlageansprüche geltend zu machen. Als die Beklagte sich weigerte, zog sie vor Gericht. Ihr Argument: Die streitverkündete Pächterin hätte weder die technische Sachherrschaft, sie könnte auch nicht eigenständig über das Kraftwerk bestimmt und trüge auch nicht das wirtschaftliche Risiko.

Das LG Duisburg gab dem Übertragungsnetzbetreiber recht: Die Beklagte sei nicht bloße Betriebsführerin, sondern Betreiberin des Kraftwerks, so dass sie die Streitverkündete beliefert hätte. Diese sei also nicht selbst Betreiberin geworden.

In Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung macht auch das LG Duisburg die Betreibereigenschaft nicht am Eigentum, sondern am wirtschaftlichen Risiko und der wirtschaftlichen Verantwortung für die Brennstoffbeschaffung, die Übernahme der Absatz- und Brennstoffqualität, die Tragung des Ausfallrisikos der Anlage, die Vertragslaufzeit und die Möglichkeit, die Fahrweise der Anlage zu bestimmen, fest. Maßgeblich sind die Verträge zwischen Verpächter und Pächter. Nicht maßgeblich ist nach Ansicht der Kammer der Wille, keine EEG-Umlage zu zahlen.

In diesem Falle fehlte es dem Gericht am wirtschaftlichen Risiko inklusive des Vermarktungsrisikos auf Pächterseite. Auch die Verantwortung für den Betrieb und dessen Aufrechterhaltung sah es nicht auf Seiten des Pächters. Gegen eine Betreiberstellung der Pächterin sprach in den Augen der Richter auch die kurze Laufzeit. Dabei hat sich das Gericht auffallend detailliert mit den vertraglichen Regelungen befasst. Insgesamt sei die Pächterin Kundin der Beklagten und nicht etwa Betreiberin der Anlage.

Weiter sah das Gericht auch EEG-Umlageansprüche für gegeben an. Insbesondere könnte sich die Beklagte nicht auf die Amnestieregelung berufen, weil sie eben nicht Betreiberin gewesen sei. Auch seien Ansprüche nicht verwirkt und auch noch durchsetzbar.

Insgesamt ist demnach festzuhalten: Dreh- und Angelpunkt ist die Vertragslage. Dabei kommt es nicht auf die Eigentumssituation an. Maßgeblich ist vielmehr, wessen Position der eines “normalen” Betreibers am ehesten nahekommt.

2021-05-18T23:50:20+02:0018. Mai 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Mal wieder: Die Kundenanlage (OLG Dresden, Beschl. v. 16.09.2020 – Kart 9/19)

Die Abgrenzung von Netz und Kundenanlage ist ein Dauerbrenner des Eenrgierechts. Das ist nicht erstaunlich, denn der Status als Kundenanlage erspart ihrem Betreiber nicht nur viel Aufwand, sondern oft auch viel Geld (hierzu etwa hier).

Im vorvergangenen Jahr hat nach langem Hin und Her der BGH endlich ein paar wesentliche Leitplanken zur Frage geklärt, was unter einer Kundenanlage eigentlich zu verstehen ist. Doch § 3 Nr. 24a EnWG bietet noch einige offene Fragen mehr, wie eine Entscheidung des OLG Dresden vom 16. September 2020 (Kart 9/19) zeigt.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um zwei Wohnanlagen jeweils bestehend aus mehreren Häusern, getrennt durch eine Straße. Die eine weist 160 Wohneinheiten auf, die andere 96. Beide gehören demselben Eigentümer, beide sollen jeweils durch dasselbe Unternehmen (die Beschwerdeführerin) mit Energie aus einem jeweils zu errichtenden BHKW versorgt werden. Dies haben der Betreiber der BHKW und der Eigentümer – und Vermieter – per Vertrag vereinbart. Wärme sollte der BHKW-Betreiber an den Eigentümer liefern, den Strom dagegen sollte er den Bewohnern anbieten, die allerdings frei bleiben sollten, dieses Angebot anzunehmen. Die Stromleitungen sollte laut Vertrag der BHKW-Betreiber übernehmen, aber keine Netzentgelte berechnen. Wichtig: Beide Stromleitungsanlagen auf beiden Straßenseiten sind technisch nicht miteinander verbunden.

Der BHKW-Betreiber betrachtete sich deswegen als Betreiber einer Kundenanlage, der örtliche Netzbetreiber sah das anders. Die Sache ging vor Gericht.

Was sagt das OLG Dresden?

Die erhoffte Klarstellung, dass hier zwei Kundenanlagen betrieben werden, gab es von den Richtern nicht. Das OLG Dresden geht von einem Netz aus. Dass das angebliche Netz keine technische Verbindung hat, störte die sächsischen Richter dabei nicht. Dem OLG Dresden reichte der Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber der BHKW.

Weiter führte das OLG Dresden aus, dass auch ohne berechnete Netznutzungsentgelte hier keine unentgeltliche Netznutzung vorliegen würde, weil dieselbe Person die Kundenanlagen betreiben und die Energieversorgung gewährleisten würde. Das Unternehmen hätte anhand der Kalkulation offenlegen müssen, dass der Strompreis keine Infrastrukturkosten enthalten würde. Hier an sich unerheblich, gleichwohl interessant, ist zudem die Feststellung des OLGDresden, dass es schon ab 200, nicht erst ab 300 Wohneinheiten (wie das OLG Düsseldorf) von “mehreren hundert” Wohneinheiten ausgeht, die nicht mehr unbedeutend für den Wettbewerb und damit auch keine Kundenanlage mehr sind.

Dresden, Elbe, Frauenkirche, Sonnenuntergang

Was halten wir von der Entscheidung?

Um es direkt zu sagen: Wir sind nicht überzeugt.

Zwar spricht auch die amtliche Begründung des § 3 Nr. 24a EnWG davon, dass für die Frage, ob die Kundenanlage “unbedeutend” ist, auch auf die Vertragslage abgestellt werden kann. Aber auf die Verträge mit den Letztverbrauchern, aus denen sich ergibt, welche Rolle der Betreiber der Leitungsstruktur hat. Nicht – wie hier – auf den Vertrag mit dem Vermieter und Eigentümer.

Auch die Frage der Einpreisung von Infrastrukturkosten ist aus unserer Sicht nicht befriedigend gelöst. Der Senat legt den Begriff der verbrauchsabhängigen Nutzungsentgelte ausgesprochen weit aus, wenn er Infrastrukturkosten als Teil des Strompreises als faktische Netzentgelte bewertet. Ob das noch von der Norm gedeckt ist? Wir haben Zweifel. Um so bedauerlicher, dass der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Es läuft wohl eine Nichtzulassungsbeschwerde (Miriam Vollmer).

 

2021-04-20T14:17:03+02:0016. April 2021|Strom|